Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Rechtsgrundlage für die Wahl der SBV ist der § 177 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), Die näheren Wahlvorschriften ergeben sich aus der Wahlordnung zur Schwerbehindertenwahl (SchwbVWO).

 

Das Wahlverfahren ähnelt der des Betriebsrats, sodass unsere Informationen zur Betriebsratswahl wichtige Handlungshinweise enthalten.

 

Über einige Besonderheiten zur Wahl der SBV wollen wir mit den folgenden Informationen hinweisen.

Betriebe zusammenfassen

In Betrieben mit 5 und mehr wahlberechtigten Arbeitnehmern (in diesem Fall Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 50% und mehr bzw. Gleichgestellte) kann eine SBV gewählt werden. Abweichend vom Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) können aber nahe beieinanderliegende Betriebe des Unternehmens  zusammengefasst werden, um die Bildung einer SBV zu erleichtern (siehe auch § 177 Abs. 1 BetrVG). Ob dies geschieht entscheidet der Arbeitgeber mit dem zuständigen Integrationsamt.

 

Es wird eine Vertrauensperson und ein (oder mehrere) Stellvertreter gewählt. Eine Staffelung wie im § 8 BetrVG für weitere Mitglieder der SBV gibt es nicht.

Wichtig: Die Wahl der SBV und des oder der Stellvertreter erfolgt in zwei Wahlgängen. Entsprechende Hinweise müssen im Wahlausschreiben enthalten sein

(siehe § 5 SchwbVWO). Für die Wahlvorschläge und die Stützunterschriften ergeben sich ebenfalls andere Situationen als bei der Betriebsratswahl (siehe § 6 SchwbVWO).

Die Amtszeit

Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die regelmäßigen Wahlen finden vom 1. Oktober bis 30. November statt und zwar im Jahr 2022, 2026, 2030 usw.

Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren

Auch bei der Wahl der SBV ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen, wenn weniger als 50 Wahlberechtigte zur Wahl der SBV im Betrieb (oder dem Zusammenschluss nahe gelegener Betriebe) vorhanden sind.

> Das normale Wahlverfahren <

Bestellen des Wahlvorstands

Besteht in einem Betrieb noch keine SBV, so können
  - 3 für die SBV-Wahl wahlberechtige Arbeitnehmer
  - der Betriebsrat oder
  - das Integrationsamt

zu einer Versammlung einladen, in der die Versammlungsteilnehmer einen Wahlvorstand wählen.

Gibt es bereits eine SBV, die neu gewählt werden muss, bestellt die SBV mindestens 8 Wochen vor dem Ende der Amtszeit einen Wahlvorstand.
(siehe auch § 1 SchwbVWO).

Vom Grundsatz her arbeitet der Wahlvorstand wie der zur Betriebsratswahl.

 

Abweichend ist die Aussage im § 2 Abs. 4 SchwbVWO.:

 

Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sind.“

 

Wahlberechtigung / Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer im Sinne § 8 BetrVG, mit einem Grad der Behinderung von 50 % und mehr bzw. Gleichgestellte.

 

Wählbar sind aber alle Arbeitnehmer im Sinne des § 8 BetrVGauch ohne Behinderung.

Der Wahlgang

Auch der Wahlgang entspricht der Wahl des Betriebsrats – allerdings mit einer wichtigen Abweichung: Der Wähler muss den Wahlzettel in einen Umschlag tun und verschließen. Dieser Umschlag wird in die Urne geworfen.

Bei der Betriebsratswahl wurde im Jahr 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und der anschließenden Reform der Wahlordnung der Umschlag für den Stimmzettel im Wahllokal abgeschafft. Bei der SBV-Wahl aber nicht.

Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

Auch bei der Wahl der SBV ist eine schriftliche Stimmabgabe vorgesehen. Der Wahlvorstand kann auch beschließen, dass die gesamte Wahl als schriftliche Stimmabgabe durchgeführt wird. (siehe § 11 SchwbVWO).

> Das vereinfachte Wahlverfahren <

... gilt immer dann, wenn nur weniger als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer (mit einem Grad der Behinderung von 50% und mehr bzw. Gleichgestellte) zur Wahl berechtigt sind.

 

Einleitung der Wahl

Gibt es bereits eine SBV, lädt diese spätestens drei Wochen vor dem Ende der Amtszeit alle zur SBV Wahl wahlberechtigten AN zu einer Versammlung ein. Nähere Vorschriften hierzu gibt es nicht. Vielmehr gelten die „üblichen“ Vorgaben für Einladungen. Sie soll rechtzeitig erfolgen und klare Aussagen über den Grund (Tagesordnung) sowie Ort und Zeitpunkt der Versammlung enthalten.

 

Gibt es noch keine SBV, können drei zur Wahl berechtigte AN, der Betriebsrat oder das Integrationsamt zur Versammlung einleiten.

Durchführung der Wahl

Zu Beginn wird durch Abstimmung einer der Teilnehmer der Versammlung zum Leiter der Versammlung (Wahlleiter) gewählt (einfache Stimmenmehrheit).  Die Versammlung kann zur Unterstützung des Wahlleiters auch WahlhelferInnen durch Abstimmung bestimmen.

Auf jedem Fall müssen zwei Wahlgänge stattfinden; nämlich im ersten Wahlgang die Wahl der SBV und in einem 2. Wahlgang die/der Stellvertreter. Dazu muss die Versammlung zunächst in einer Diskussion und anschließenden Abstimmung festlegen, wie viele StellvertreterInnen gewählt werden sollen.

Anschließend kann jeder Wahlberechtigte Vorschläge machen, wer SBV werden soll. Die Vorschläge werden auf einem Stimmzettel zusammengefasst – und zwar in alphabetischer Reihenfolge, mit Namen und Vornamen. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, wird gewählt. Natürlich muss sichergestellt sein, dass der Wahlakt geheim möglich ist (Wahlkabine). Der Wahlleiter (oder Helfer) verteilt die Stimmzettel gemeinsam mit einem Umschlag an die Wähler. Die Wähler kennzeichnen den Stimmzettel mit einem Kreuz, stecken den Stimmzettel in einen Umschlag und werfen diesen in eine Urne oder einen anderen geeigneten Behälter.

 

Der Wahlleiter (bzw. Helfer) vermerken in einer Liste, wer gewählt hat.

 

Ist der Wahlakt abgeschlossen, beginnt die Auszählung der Stimmen. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

 

Dann folgt der zweite Wahlgang für den oder die StellvertreterInnen der SBV. Die Vorgehensweise ist die gleiche wie zuvor. Je nach dem, ob ein Stellvertreter oder mehrere gewählt werden sollen, können nun die Wahlberechtigten ein oder mehrere Kreuze auf den Stimmzettel machen (so viele, wie Stellvertreter gewählt werden sollen).

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Die SBV- Wahlordnung (SchwbVWO)


Für die Wahl der SBV gelten die §§ 1 - 17 der SchwbVWO (normales Wahlverfahren);
für das vereinfachte Wahlverfahren gelten die §§ 19 - 21 der SchwbVWO.