Anspruch auf PC & Co.

Wenn es um eine Ausstattung des Betriebsratsbüros mit aktueller Informations- und Kommunikationstechnik geht, stellt sich immer und in jedem Fall die Frage:
Auf welche Informations- und Kommunikationstechnik hat der Betriebsrat einen Anspruch?
Die Antwort auf diese Frage hängt nicht nur vom § 40 BetrVG, sondern vor allem davon auch ab, was ein Betriebsrat für eine nicht nur ordnungsgemäße, sondern auch effektive Erledigung seiner Aufgaben wirklich braucht - worüber sich natürlich streiten lässt.
Wie die Antwort ausfällt hängt ab von den allgemein (also in Gesellschaft und Unternehmen) vorhandenen technischen Möglichkeiten und damit auch von dem, was dem Arbeitgeber (konkret: den Planungsstäben, der Personal- und Rechtsabteilung, den Vorgesetzten usw.) an Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung steht.
Beispiel 1:
So lange das Internet noch in den Kinderschuhen steckte und vor allem ein Kommunikationsmittel für Wissenschaftler war, wäre ein Internet­anschluss für einen Betriebsrat kaum durchzusetzen gewesen. Heute hingegen ist das Internet die Informationsquelle schlechthin, was auch für arbeitsrechtliche, gewerkschaftliche, ergonomische, technische und viele andere ›betriebsratsrelevante‹ Informationen gilt. Ein eigener Internetanschluss für den Betriebsrat kann also mittlerweile als erforderlich für jegliche Betriebsratsarbeit gelten.
Beispiel 2:
Dabei ist es nicht etwa so, dass ein Betriebsrat auf eine technisch zeitgemäße Ausstattung verzichten müsste, nur weil der Arbeitgeber diese Technik nicht einsetzt. Kann der Betriebsrat begründen, dass er seine Arbeit ohne Internetanschluss nicht mehr vernünftig tun kann, hat er gute Chancen, sich damit auch vor einem Arbeitsgericht durchzusetzen.
Genauso verhält es sich mit dem Thema Handy und Smartphone. Einen grundsätzlichen Anspruch für den Betriebsrat gibt es (noch) nicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie für die Betriebsratsarbeit "erforderlich" sind. Auch hier dürfte der ständig ansteigende Trend, diese Geräte im täglichen Arbeitsleben einzusetzen dafür sprechen, dass die Erforderlichkeit immer mehr gegeben sein wird.
Da diese Entwicklungen immer "im Fluss" sind, wird es nie ganz klar sein, was für ein bestimmtes Betriebsratsgremium nun als "Standard" angesehen werden kann und was noch nicht. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil im Prinzip Standardausstattungen beim Arbeitgeber einfach nur angefordert, alle "Extras" aber sorgfältig begründet werden müssen.
Deshalb ist das in der Praxis vernünftigste Vor­gehen:
Der Betriebsrat begründet jede (!) Anforderung von Informations- und Kommunikationstechnik möglichst klar und betriebsbezogen!

Weiter im Thema...

        • Ein PC mit Software und Zusatzgeräten gehört zur Standardausstattung im Betriebsratsbüro (...)
        • Ohne Anschluss ans Internet (ans World-Wide-Web) und - wo vorhanden - auch ans Intranet geht es heutzutage einfach nicht mehr (...)
        • Die elektronische Post hat ihre Tücken, erleichtert aber auch das (Betriebsrats-)Leben (...)
        • Auch für die Software gibt es eine Mindestausstattung - und noch viel mehr (...)
        • Rechtsgrundlage

          § 40 Abs. 2 BetrVG
          (2) Für [...] die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang [...] Informations- und Kommunikationstechnik [...] zur Verfügung zu stellen.
          § 40 BetrVG kommentiert

          aktuelle Rechtsprechung

          "Bei Anwendung der §§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG kann ein 11-köpfige Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel (2 Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones) zur Verfügung gestellt werden".
          (LAG Brandenburg vom 14.4.2021; 15 TaBVGa 401/21)