Der 1-Personen Betriebsrat
In Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, kann ein Betriebsrat gewählt werden. Dieser Betriebsrat besteht dann aus einer Person.
Während im Betriebsverfassungsgesetz beim Wort „Betriebsrat“ immer das gesamte Gremium - bestehend aus 3, 5, 7 oder weitaus mehr Mitgliedern - gemeint ist (siehe auch § 9 BetrVG), kann also in ganz kleinen Betrieben mit dem Wort Betriebsrat nur ein gewählter Arbeitnehmer gemeint sein.
Im Grunde genommen gilt das Betriebsverfassungsgesetzt sowohl für diesen 1-Personen-Betriebsrat (kurz 1er-BR genannt) genauso, wie für ein ganz großes Gremium.
Trotzdem gibt es natürlich einige Punkte, die anders sind und die es zu beachten gilt.