§ 109a BetrVG: Unternehmensübernahme
Auf einen Blick
Bei einer geplanten Übernahme des Unternehmens muss der Betriebsrat informiert werden, wenn es im Unternehmen keinen Wirtschaftsausschuss gibt.
Wie muss der Arbeitgeber bei Übernahme informieren, wenn es keinen Wirtschaftsausschuss gibt?
Laut § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG muss der Wirtschaftsausschuss informiert werden, wenn...
- ein Unternehmen ganz oder teilweise verkauft werden soll und wenn der Verkauf mit der Übernahme der Kontrolle über das ganze Unternehmen verbunden ist.
Gibt es nun in diesem Unternehmen keinen Wirtschaftsausschuss (aus welchem Grund auch immer), dann geht das Informationsrecht an den Betriebsrat über!
Gesetzestext
§ 109a Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann