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§ 109 BetrVG: Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Auf einen Blick

Wenn zwischen Arbeitgeber und WA (bzw. einen anderer Ausschuss, der die Aufgabe des WA wahrnimmt) Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann eine Einigungsstelle angerufen werden. Hierzu können auch Sachverständige hinzugezogen werden.

Wie wird bei Meinungsverschiedenheiten verfahren?

Wenn der Wirtschaftsausschuss vom Arbeitgeber die angeforderten Informationen nicht bekommt, dann muss der Betriebsrat das weitere Verfahren an sich ziehen.

Für diesen Fall ist ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen:

  • der Wirtschaftsausschuss stellt die Informationsverweigerung durch einen protokollierten Beschluss fest
  • der Wirtschaftsausschuss informiert den Betriebsrat über diesen Beschluss
  • der Betriebsrat fordert nun seinerseits die Informationen noch einmal beim Arbeitgeber an (schriftlich)
  • verweigert der Arbeitgeber weiterhin die Informationen herauszugeben, ergreift der Betriebsrat die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG)
  • im Einigungsstellenverfahren wird dann entschieden, ob der Wirtschaftsausschuss einen Anspruch auf die geforderte Information hat.

Falls erforderlich können für die Einigungsstelle auch Sachverständige hinzugezogen werden, die selbstverständlich der Geheimhaltung unterliegen.

Weigert sich der Arbeitgeber trotz der Spruchs der Einigungsstelle auch weiterhin, dem Wirtschaftsausschuss die geforderten Informationen zu geben, muss der Betriebsrat dies durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht erzwingen. 

Außerdem hat der Betriebsrat auch die Möglichkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ( § 121 BetrVG) einzuleiten, wenn der Arbeitgeber regelmäßig seinen Informationspflichten nicht nachkommt.

Gesetzestext

§ 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann