Auf einen Blick
Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Monat (mit dem Arbeitgeber) zusammenkommen.
Der Arbeitgeber muss auf Einladung an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen (kann aber eine kompetente Stellvertretung schicken). Zur Vorbereitung sollte sich der Wirtschaftsausschuss zunächst ohne Unternehmensleitung treffen. Sachkundige Arbeitnehmer:innen, externe Sachverständige und Gewerkschaftsvertreter können eingeladen werden.
Der WA muss den Betriebsrat bzw. die Betriebsräte unverzüglich über die Sitzungen mit dem Arbeitgeber informieren.
Der Arbeitgeber muss den WA den Jahresabschluss erläutern. Dazu muss auch der Betriebsrat bzw. die Betriebsräte hinzugezogen werden,
Wie oft und wann finden Sitzungen des Wirtschaftsausschusses statt?
Der Wirtschaftsausschuss kann frei entscheiden wie oft er mit der Unternehmensleitung zusammentreffen will, um wirtschaftliche Informationen zu erhalten/abzufragen. Das Gesetz sieht eine monatliche Sitzung vor. Die sollte der WA auch tatsächlich nutzen.
Darüber hinaus ist es möglich und sinnvoll, dass sich der Wirtschaftsausschuss auch ohne Unternehmensleitung trifft, um die gemeinsame Sitzung inhaltlich vorzubereiten. Bewährt hat es sich dabei, die Vorbereitung direkt vor der gemeinsamen Sitzung stattfinden zu lassen.
Wirtschaftsausschusssitzungen finden wie Betriebsratssitzungen auch, grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Auch für Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich Betriebsrats- / Gesamtbetriebsratsmitglieder sind gilt hier § 37 Abs. 2 + 3 BetrVG. Eventuell entstehende Kosten (Raum, Material, zeitweise Bürokraft) trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG.
Fragen der Sitzungshäufigkeit, Einladung, Sitzungsleitung, Protokollierung usw. kann der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat für den Wirtschaftsausschuss in einer Geschäftsordnung beschließen, wenn er dies für sinnvoll hält.
Lädt der Wirtschaftsausschuss die Unternehmensleitung zu einer Sitzung ein, ist diese zum Erscheinen verpflichtet oder muss zumindest eine kompetente Stellvertretung entsenden (die in der Unternehmenshierarchie direkt hinter der engeren Unternehmensleitung rangieren muss). Zur Unterrichtung des WA durch den Arbeitgeber reicht es nicht aus, dass die Informationen mündlich vorgetragen werden. Vielmehr hat der WA das Recht, auch in Unterlagen Einblick zu nehmen.
Information an den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat
Nach jeder Sitzung muss der WA die Betriebsräte und den Gesamtbetriebsrat über die Sitzung informieren. Es empfiehlt sich, dass der WA die Auswertung und Bewertung der erhaltenen Informationen gemeinsam mit Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat vornimmt.
Der WA hat lediglich die Aufgabe, Informationen für den Betriebsrat zu beschaffen. Eventuelle Beschlüsse über Forderungen und anschließende Verhandlungen sind immer Aufgabe des Betriebsrats.
Sachverständige
Zu Wirtschaftsausschusssitzungen können ebenso wie zu Betriebsratssitzungen noch weitere Personen eingeladen werden. Das können sein…
- sachkundige Arbeitnehmer:innen (auch Leitende), die zu speziellen Fragen Auskunft geben sollen und die der Einladung auch Folge leisten müssen
- Gewerkschaftsvertreter (entsprechend § 31 BetrVG)
- externe Sachverständige (entsprechend den Vorschriften des § 80 Abs. 3 BetrVG)
Natürlich muss die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG gewährleistet sein
Wie muss der Jahresabschluss erläutert werden?
Zum Jahresabschluss eines Unternehmens gehören….
- die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
- ein wirtschaftlicher Lagebericht
- der Bericht des Wirtschaftsprüfers
Steht die Erläuterung des Jahresabschlusses an, dann sind auch alle Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsmitglieder einzuladen, die dem Wirtschaftsausschuss (oder dem Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG) nicht angehören.
Der Unternehmer hat den Jahresabschluss im Detail zu erläutern. Der WA - aber selbstverständlich auch die Betriebsräte - können zu den einzelnen Punkten Fragen stellen und Auskunft über nähere Details verlangen.
Welche Rechte hat ein "Ausschuss für wirtschaftliche Fragen"?
Hat der Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat die Möglichkeit genutzt, nach § 107 Abs. 3 BetrVG einen eigenen Ausschuss mit den Aufgaben des Wirtschaftsausschusses zu beauftragen, dann hat dieser Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG).
Gesetzestext
§ 108 Sitzungen
(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann