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§ 31 BetrVG
Wie kann die Gewerkschaft an den Sitzungen teilnehmen?

Auch ein Vertreter der Gewerkschaft darf an einer Betriebsratssitzung teilnehmen.

Im Zusammenhang mit diesem Thema sind zwei Fragen wichtig: 

  1. Darf der Betriebsrat ohne Weiteres einen Gewerkschaftsvertreter / -sekretär in eine Betriebsratssitzung einladen?
  2. Sollte er das tun? Wie regelmäßig und nach welchem Verfahren?

Das Gesetz regelt: 

  • Der Betriebsrat bzw. der/die Vorsitzende kann den Vertreter einer Gewerkschaft immer dann zu einer (zu jeder) Betriebsratssitzung einladen, wenn mindestens ein Betriebsratsmitglied auch Mitglied dieser Gewerkschaft ist!
  • Dieser Gewerkschaftsvertreter muss auch nicht immer ein hauptamtlicher Gewerkschaftssekretär sein, es könnte z.B. auch ein Referent oder der Leiter der Vertrauensleutegruppe eines anderen Unternehmens sein, wenn dieser von der Gewerkschaft mit der Vertretung beauftragt wird. 

Zu Problemen kommt es in der Praxis am ehesten dann, wenn nur eine Minderheit der Betriebsratsmitglieder Mitglied einer Gewerkschaft ist oder wenn es Mitglieder mehrerer Gewerkschaften im Betriebsrat gibt. 

In diesem Fall gilt: 

Wenn mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder die Einladung eines Gewerkschaftsvertreters beantragt, muss der/die Betriebsratsvorsitzende diesen einladen! 

Ist man sich im Betriebsrat grundsätzlich einig, zu einer bestimmten Gewerkschaft regelmäßigen Kontakt zu halten, dann empfiehlt sich folgendes Verfahren: 

  • Die Gewerkschaft wird regelmäßig durch Einladung mit Tagesordnung über stattfindende Sitzungen und damit auch über anstehende Probleme informiert.
  • Wird konkret die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters erwartet, dann wird die Einladung um einen entsprechenden Hinweis erweitert.

Dieses Verfahren sollte in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) festgeschrieben werden. 

Eine Beschlussvorlage und ein Beispielschreiben für die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an einer einzelnen (oder zu jeder) Betriebsratssitzung finden sich unten am Ende dieser Seite.

Gesetzestext

 § 31 Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann