Auf einen Blick
Grundsätzlich bestimmt der/die Betriebsratsvorsitzende durch die Einladung, wann, wo, wie oft und mit welcher Tagesordnung Betriebsratssitzungen stattfinden.
Betriebsratsgremien legen üblicherweise den Zeitpunkt und die Häufigkeit regelmäßiger Sitzungen durch einen einfachen Beschluss oder über die Geschäftsordnung fest. Für Einladung zu weiteren (kurzfristig) erforderlichen Sitzungen, muss der oder die BR-Vorsitzende aber immer flexibel reagieren.
Bei den Einladungen hat der/die Vorsitzende einige Rahmenvorschriften zu beachten:
- Betriebsratssitzungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt.
- Bei der Festlegung des genauen Zeitpunkts (Wochentag, Tageszeit) ist der Betriebsrat frei, er hat lediglich "betriebliche Notwendigkeiten" zu beachten.
- Betriebsratssitzungen sind prinzipiell nicht-öffentlich. Das heißt: Teilnehmen kann nur, wer vom Betriebsrat ausdrücklich eingeladen wurde.
- Betriebsratssitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzung statt. Nur unter Beachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen, können in Ausnahmesituationen auch Video- oder Telefonkonferenzen in Frage kommen.
Welche Bedeutung haben BR-Sitzungen für die Arbeit des Betriebsrats?
Die Betriebsratssitzungen spielen bei der Betriebsratsarbeit eine zentrale Rolle. Für das Gremium ist sie das Herzstück und der Antriebsmotor für die Betriebsratsarbeit an sich.
Alles, was Namens des Betriebsrats nach außen wirken soll, muss zuvor in einer Sitzung erörtert werden. Es muss mit einem Beschluss, der zumindest mit der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder zum Abschluss gebracht werden.
Eine derartige Willensbildung ist ausschließlich in Betriebsratssitzungen möglich. Der Beschluss über eine Meinung/Vorgehensweise des Betriebsrats ist der offizielle Standpunkt des Gremiums.
Dazu gehören z.B.
- Zustimmung oder Widerspruch zu einer personellen Maßnahme
- Zustimmung zu notwendigen Überstunden oder der Urlaubsplanung
- Abschluss von Betriebsvereinbarungen bzw. Anrufung von Einigungsstellen
- Hinzuziehung von Sachverständigen
- Anrufung des Arbeitsgerichts
- Betriebspolitische Haltung zu mitbestimmungspflichtigen Fragestellungen
- Anforderung von Materialien für die Betriebsratsarbeit
- Festlegung über erforderliche Schulungsmaßnahmen
- und vieles mehr.
Damit die Beschlüsse rechtlich Bestand haben, spielt die korrekte Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats eine äußerst wichtige Rolle.
Die „regelmäßigen“ Sitzungen werden zum Beginn der Amtszeit vom Betriebsrat (per Beschluss in einer Sitzung) festgelegt und in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) niedergeschrieben.
Weitere notwendige Sitzungen werden nach Bedarf von den/der Betriebsratsvorsitzenden festgelegt. Eine Beschränkung, wie oft oder wie lang Sitzungen des Betriebsrats sein können, gibt es nicht.
Was muss der Betriebsrat bei der Durchführung von Betriebsratssitzungen beachten?
Die Sitzungen werden vom Betriebsrat (bzw. von dem oder der Vorsitzenden) festgelegt.
Betriebsratssitzungen während der Arbeitszeit
Betriebsratssitzungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Damit ist schon angedeutet, dass es Ausnahmen geben kann, dies aber nur aus sehr guten, zwingenden Gründen.
BR-Sitzung im Schichtbetrieb:
In einem Schichtbetrieb arbeiten die Betriebsratsmitglieder auf verschiedene Schichten verteilt. Deshalb finden die Betriebsratssitzungen immer so statt, dass sie für die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder in deren regulärer Arbeitszeit liegen. Die anderen Mitglieder, die gerade frei haben, können natürlich ebenfalls zur Sitzung kommen.
In diesen Fällen findet die Betriebsratsarbeit aus betrieblichen Gründen (hier Schichtplanung) außerhalb der Arbeitszeit statt und muss deshalb wie Arbeitszeit vergütet werden (siehe auch § 37 BetrVG).
Nicht-öffentliche Sitzung
Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich. Das heißt, dass sie in einem Sitzungszimmer stattfinden müssen, das mit einer Tür verschlossen ist und niemand von außen mithören bzw. die Betriebsräte beobachten können. Dieser Raum sollte ausreichen groß, gut beleuchtet und belüftbar sein.
Angemessene technische Ausstattung muss der Arbeitgeber ebenfalls zur Verfügung stellen (z.B. Beamer, Flipchart usw.). Zum Thema Räume und technische Ausstattung siehe auch § 40 BetrVG.
Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten
Bei der Festlegung eines Sitzungstermins hat der Betriebsrat lediglich auf „betriebliche Notwendigkeiten“ Rücksicht zu nehmen.
Bei der Abwägung, wann Sitzungen stattfinden, steht für den Betriebsrat immer die ordnungsgemäße BR-Arbeit im Vordergrund. Im Zweifel hat Betriebsratsarbeit den Vorrang.
Der Betriebsrat informiert den Arbeitgeber über die Entscheidung des Betriebsrats bezüglich des Termins.
Der Arbeitgeber muss und kann die Sitzungen weder genehmigen noch verbieten. Hat er Zweifel, ob der Betriebsrat betriebliche Interessen angemessen berücksichtigt, kann er diesen Punkt beim Arbeitsgericht prüfen lassen.
Betriebsratssitzungen sind immer Präsenzsitzungen
Das heißt, dass alle Teilnehmer persönlich in einem Sitzungszimmer zu der Sitzung zusammenkommen müssen. Nur so können gültige Beschlüsse gefasst werden. Beschlüsse per Umlaufverfahren (z.B. unter Nutzung von WhatsApp oder ähnlichen Internetmedien) zu fassen, ist nicht zulässig.
Ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen können auch online-Sitzungen (per Videokonferenz oder auch Telefonkonferenz) stattfinden.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift (Protokoll, siehe § 34 BetrVG) anzufertigen.
Eine Video- oder Tonaufzeichnung der Sitzung ist nicht zulässig.
Welche Rolle spielen BR-Sitzungen in Form von Video oder Telefonkonferenzen?
Von der Verpflichtung, Betriebsratssitzungen als Präsenzsitzung durchzuführen, kann in Ausnahmefällen abgewichen werden.
Wenn eine Sitzung ansonsten nicht ordnungsgemäß zu Stande kommen würde, ist es möglich, die Betriebsratssitzung als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Dann gelten aber strenge Regeln, die zu beachten sind.
Kein Anlass für eine Videokonferenz wäre, dass die Betriebsratsmitglieder gerade so viel am Arbeitsplatz zu tun haben oder der Anfahrtsweg zu lange dauert.
Will der Betriebsrat für den „Fall der Fälle“ Video- oder Telefonkonferenzen durchführen können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Betriebsrat muss diese Möglichkeit bereits in seiner Geschäftsordnung festgelegt haben (§ 36 BetrVG).
- Allerdings muss auch die Geschäftsordnung vorrangig von Präsenzsitzungen ausgehen. Eine Regelung, die vorsieht, dass immer Videokonferenzen stattfinden, wäre unzulässig.
- Alle Betriebsratsmitglieder müssen technisch mit der notwendigen Hard- und Software ausgestattet sein.
- Diese muss dann der Arbeitgeber zur Verfügung stellen (siehe auch § 40 BetrVG)
- Die Einladung zur Sitzung (§ 29 BetrVG) muss auf die Videokonferenz mit Widerspruchsmöglichkeit hinweisen.
Stellt der/die Betriebsratsvorsitzende fest, dass eine Präsenzsitzung nicht möglich ist (und sieht die Geschäftsordnung es für den Notfall vor), kann in der Einladung bekannt gegeben werden, dass eine Videokonferenz (oder Telefonkonferenz) stattfindet. Natürlich muss diese Einladung zur Sitzung rechtzeitig erfolgen.
Soll eine Videokonferenz stattfinden, muss der/die Vorsitzende (in der Einladung) eine angemessene Frist nennen, in der Betriebsratsmitglieder der Videokonferenz widersprechen können. Widersprechen mindesten ein Viertel der Betriebsratsmitglieder, kann die Betriebsratssitzung nicht als Videokonferenz stattfinden.
Beispielrechnungen für Widersprüche:
Bei einem 5-er Betriebsrat können zwei Mitglieder der Videositzung widersprechen. Bei einem 11-er Betriebsrat müssen es drei sein.
Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine unbefugten Personen von Inhalten der Sitzung Kenntnis erlangen können. Das heißt, dass alle Teilnehmenden sich allein in dem Raum befinden, in dem sie an der Videokonferenz teilnehmen.
Und natürlich müssen auch die technischen Voraussetzungen geeignet sein, die Nichtöffentlichkeit zu gewährleisten.
Denkbar ist auch in Sonderfällen, dass nur einzelne Betriebsratsmitglieder in Form einer Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen (sogenannte „Hybridsitzungen“), während die übrigen Betriebsratsmitglieder in Form der Präsenzsitzung dabei sind. Auch in diesen Fällen gilt, dass es sich nur um Ausnahmen handelt. Allein die technische Ausstattung und die Bequemlichkeit reichen nicht aus, da Präsenzsitzungen vorrangig – also erforderlich – sind.
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass eine Betriebsratssitzung als Videokonferenz stattfinden muss, nur weil er die technische Ausstattung beschafft hat. Die Entscheidung liegt allein beim Betriebsrat - und - um es noch einmal zu wiederholen:
Präsenzsitzungen haben den Vorrang.
Und das aus gutem Grund. In einer Präsenzsitzung findet ein viel intensiverer Austausch der Sitzungsteilnehmer:innen statt – und gerade eine intensive Auseinandersetzung mit den Problemen im Betrieb ist wünschenswert.
Von Telefonkonferenzen sollte der Betriebsrat vollständig Abstand nehmen oder zumindest nur als letzte Notlösung Gebrauch machen. Schon allein der Diskussionsverlauf, lässt sich am Telefon nur schwer nachvollziehen. Und auch die Beschlussfassung erweist sich als wesentlich schwieriger.
Auch für Sitzungen online gilt: Eine Aufzeichnung der Sitzung ist ganz und gar nicht zulässig.
Auch hybride Sitzungen sind möglich.
Neben den klassischen Präsenzsitzungen (bei der alle in einem Raum versammelt sind) und den digitalen Sitzungen (bei der sich jede Person in einem anderen Raum aufhält) ist auch eine Mischform möglich.
Einzelne BR-Mitglieder können also über eine Konferenzsoftware teilnehmen, während die anderen BR-Mitglieder im Sitzungszimmer zusammengekommen sind. Kein Betriebsratsmitglied kann aber gezwungen werden, auf die Teilnahme vor Ort zu verzichten.
Beispiel für eine BR-Sitzung während einer Dienstreise:
Ein Betriebsratsmitglied ist zum Zeitpunkt der BR-Sitzung auf Dienstreise an einem weiter entfernten Ort. Eine digitale Teilnahme an der BR-Sitzung wäre von dort technisch möglich. Der Arbeitgeber möchte, dass sich das BR-Mitglied aus Kostengründen digital an der Sitzung beteiligt.
Das Betriebsratsmitglied entscheidet sich schließlich, extra für die Betriebsratssitzung anzureisen.
Weder Arbeitgeber noch Betriebsrat können ihm dies verwehren, weil eine Anwesenheit am Ort der BR-Sitzung grundsätzlich als erforderlich gilt.
Gesetzestext
§ 30 Betriebsratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann