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Auf einen Blick

Durch eine schriftliche Geschäftsordnung kann sich der Betriebsrat Regeln für die internen Abläufe geben. 

Sie muss mit der Mehrheit aller BR-Mitglieder beschlossen werden. Sie kann jederzeit angepasst werden und gilt für die jeweilige Amtszeit. 

Sollte sich jedes BR-Gremium eine Geschäftsordnung geben?

Der Betriebsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, er muss es aber nicht. Das ergibt sich aus der Formulierung „der Betriebsrat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

Jedes Gremium braucht Verabredungen und muss sich (zumindest zu Beginn der Amtszeit) Fragen stellen wie …

  • Wann machen wir BR-Sitzung? Wie laden wir ein? Wann und wie wird Protokoll geschrieben? Welche Standards soll das Protokoll erfüllen? Wie können alle das Protokoll lesen?
  • Wie halten wir es mit der Erreichbarkeit für die Belegschaft? Wann ist das BR-Büro offen? Was tun, wenn keiner da ist? Wie halten wir es mit Betriebsversammlungen?
  • Wie wollen wir die Arbeit im Gremium aufteilen? Welche Ausschüsse brauchen wir für welche Aufgaben? Welche laufende Geschäfte wollen wir auf den BR-Vorsitz übertragen?

Ein Betriebsrat kann die „Antworten“ darauf in eine Geschäftsordnung schreiben oder alternativ einzelne Beschlüsse darüber fassen (oder alles, was geht der Person im Vorsitz überlassen).

Im Kern geht es bei einer Geschäftsordnung darum, die Regeln für die BR-Arbeit verbindlich und für alle sichtbar festzuschreiben – und dabei die Besonderheiten des eigenen Betriebs und des Betriebsrats zu berücksichtigen. 

Eine Geschäftsordnung dient also der Strukturierung der Betriebsratsarbeit und kann - vernünftig eingesetzt - Fehler verhindern und für alle mehr Klarheit bringen.

Eine Geschäftsordnung ist aber nie eine alternative Rechtsquelle.

Auf keinen Fall darf der Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung etwas so regeln, dass es im Widerspruch zu verbindlichen Bestimmungen im BetrVG steht.

Beispiele für unzulässige Regelungen (in einer Geschäftsordnung): 

Der Betriebsrat dürfte nicht festlegen, dass seine BR-Sitzungen immer außerhalb der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 BetrVG).

Es würde gegen die zwingende Bestimmung des Betriebsverfassungsgesetztes verstoßen, wenn der Betriebsrat festschreiben würde, dass er pro Jahr nur zwei Betriebsversammlungen abhalten wird (§ 43 BetrVG). 

Geschäftsordnungen konkretisieren Rechte und Pflichten des Betriebsrats. Sie nutzen den im Gesetz gegebenen Gestaltungsraum. Wo dieser fehlt (bei Muss-Bestimmungen) kann der Betriebsrat keine vom Gesetz abweichende Regel aufstellen.

Folgende Regelungen haben sich als Inhalte einer Geschäftsordnung bewährt: 

  • regelmäßige Termine für Betriebsratssitzungen (siehe auch § 30 BetrVG)
  • Aufbau eines internen Informationssystems für den Betriebsrat
  • Mindestanforderungen für Protokoll / Niederschrift (siehe auch § 34 BetrVG)
  • Art und Umfang der dem Vorsitzenden zu übertragenden laufenden Geschäfte (siehe auch § 26 BetrVG)
  • Regelungen über die Bedingungen für online-Sitzungen  (§ 30 BetrVG)
  • Beschlüsse zur Arbeitsteilung und zur Einrichtung von Ausschüssen (siehe auch § 28 BetrVG)

Was ist bei der Geschäftsordnung zu beachten?

Für Online-BR-Sitzungen – Geschäftsordnung erforderlich

Soll für Ausnahmesituationen die Möglichkeit bestehen, Betriebsratssitzungen auch online als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, muss in der Geschäftsordnung geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Wichtig ist hierbei, dass Präsenzsitzungen der Normalfall und online-Sitzungen die Ausnahme sein müssen (vgl. auch § 30 BetrVG).

Geschäftsordnung – gültig für eine Amtszeit

Geschäftsordnungen schreiben die Regeln für die Durchführung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats fest. Ändern sich die Bedingungen und die Regeln, sollte die Geschäftsordnung angepasst werden. Sonst verliert sie mit der Zeit ihre positive Wirkung. 

Die Geschäftsordnung des Betriebsrats kann nur mit der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder beschlossen werden (und nicht nur durch die Mehrheit der Anwesenden)!

Durch Mehrheitsbeschluss können jederzeit neue oder neugefasste Punkte in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. 

Eine Geschäftsordnung gilt nur für die laufende Amtszeit des Betriebsrats. Es muss also nach jeder Neuwahl neu eine Geschäftsordnung beschlossen werden. Bevor man die vorherigen Regeln übernimmt, lohnt es sich immer einzelne Punkte oder auch die gesamte Geschäftsordnung kritisch zu hinterfragen. Es ist immer auch eine Chance für ein neues Gremium, sich eigene, passendere Regeln zu geben. Hat sich die bisherige Geschäftsordnung bewährt, kann sie nach der Neuwahl durch den neuen Betriebsrat durch Beschluss übernommen werden.

Gesetzestext

 § 36 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann