§ 43 BetrVG: Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Auf einen Blick
Der Betriebsrat muss pro Jahr vier Betriebsversammlungen durchführen - zwei davon dürfen als Abteilungsversammlungen stattfinden.
Der Arbeitgeber muss zu jeder Betriebsversammlung eingeladen werden. Mindestens einmal im Jahr muss er teilnehmen und einen Bericht über die wirtschaftliche, die personelle und die soziale Situation und Entwicklung abgeben. Er kann außerdem vom Betriebsrat verlangen, eine Betriebsversammlung einzuberufen.
Wenn ein Viertel der Arbeitnehmer:innen vom Betriebsrat verlangt, zu einem bestimmten Thema eine Betriebsversammlung einzuberufen, muss der BR dies tun.
Hat es der Betriebsrat im zurückliegenden Halbjahr keine Betriebsversammlung gemacht, kann eine zuständige Gewerkschaft den Betriebsrat zur Durchführung einer Versammlung zwingen.
Wie oft muss der Betriebsrat Betriebsversammlungen durchführen?
Betriebsversammlungen als Vollversammlungen
Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung durchführen, insgesamt also vier in jedem Jahr!
Es gehört zu den Pflichten des Betriebsrats, die Arbeitnehmer:innen im Betrieb regelmäßig über die Dinge zu informieren, die der Betriebsrat für sie bearbeitet oder mit dem Arbeitgeber verhandelt hat.
Die Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt (§ 44 BetrVG) und werden entsprechend vergütet. Das gilt gleichermaßen für …
- Vollversammlungen, an denen allen Arbeitnehmer:innen gleichzeitig teilnehmen,
- für Teilversammlungen, bei denen die gleiche Vollversammlung mehrmals hintereinander stattfindet und auch
- für Abteilungsversammlungen.
Zwei Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen
Wenn die betrieblichen Begebenheiten dies für erforderlich erscheinen lassen, kann der Betriebsrat beschließen, zwei der vier Versammlungen im Jahr als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Diese Versammlungen sollen dann möglichst gleichzeitig, zumindest aber zeitnah stattfinden.
Zwei weitere Betriebsversammlungen – wenn erforderlich
Zusätzlich zu den vier regelmäßigen Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchführen!
Dies ist dann möglich, wenn es Gründe gibt, deren Behandlung nicht bis zur nächsten regulären Betriebsversammlung warten kann (z.B. eine aktuell anstehende größere Rationalisierungsmaßnahme).
Wenn der Betriebsrat beschlossen hat, dass zwei der vorgeschriebenen vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, dann können auch diese weiteren Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen stattfinden. Wenn es nur um aktuelle Ereignisse in einer einigen Abteilung geht, kann eine zusätzliche Versammlung ausschließlich für diese eine Abteilung zweckmäßig sein.
Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit
Wenn die regulär möglichen Versammlungen (vier regelmäßige plus zwei weitere) tatsächlich nicht ausreichen sollten, können darüber hinaus noch sonstige Betriebsversammlungen durchgeführt werden.
Solche sonstigen Betriebsversammlungen (auch Abteilungsversammlungen sind möglich) finden grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit und ohne Bezahlung statt (siehe § 44 BetrVG) – es sei denn, der Arbeitgeber ist damit einverstanden, diese sonstigen Versammlungen während der Arbeitszeit abzuhalten.
Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber bei den Betriebsversammlungen?
Teilnahmerecht bei jeder ordentlichen Betriebsversammlung
Der Arbeitgeber muss zu jeder Betriebs- und auch Abteilungsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Dort ist er Gast und hat sich an den allgemeinen Diskussionen zu beteiligen und einen eigenen Redebeitrag zu präsentieren.
Da die Versammlungsleitung dem oder der Betriebsratsvorsitzenden obliegt, muss sich auch der Arbeitgeber wie jeder andere Teilnehmende der Leitung und Moderation des Betriebsrats unterordnen, indem er sich zum Beispiel auf eine Rednerliste setzen lässt und zu gegebener Zeit vom Betriebsrat aufgefordert wird jetzt zu sprechen.
Das Recht eine Rede zu halten
Außerdem hat der Arbeitgeber auf jeder Betriebsversammlung das Recht, über die aktuelle Lage im Betrieb und die zu erwartende Entwicklung (in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Bereichen) zu sprechen.
Dieser längere Redebeitrag sollte sowohl was die Länge angeht als auch bezüglich der konkreten Schwerpunktsetzung vorher zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgestimmt werden.
Die Pflicht eine Rede zu halten
Diesen längeren Redebeitrag muss der Arbeitgeber einmal im Jahr gegenüber Belegschaft (und Betriebsrat) im Rahmen der Betriebsversammlung leisten. Er muss dann über …
- die wirtschaftliche Situation des Betriebs,
- die Entwicklung beim Personal und
- die sozialen Einrichtungen – und auch über …
- die Gleichstellung von Frauen und Männern,
- die Integration ausländischer Beschäftigter und
- den betrieblichen Umweltschutz informieren.
Lediglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) darf der Arbeitgeber bei seinem Bericht aussparen.
Auf diese Informationen hat die Belegschaft einen Rechtsanspruch. Haben Berichte des Arbeitgebers in der Vergangenheit diesem Anspruch nicht genügt, dann sollte der Betriebsrat dies rechtzeitig anmahnen.
Das Recht vom Betriebsrat die Einberufung einer Betriebsversammlung zu verlangen
Eher selten passiert es, dass die Initiative für eine Betriebsversammlung (des Betriebsrats) vom Arbeitgeber ausgeht. Wenn der Arbeitgeber dies aber wünscht, muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen.
Sollte dieser Fall doch einmal eintreten, wird der Betriebsrat darauf achten, dass diese Betriebsversammlung nicht von seinem Kontingent an regulären (regelmäßigen und weiteren) Betriebsversammlungen abgeht, sondern stets als sonstige Betriebsversammlung stattfindet - in diesem Fall natürlich in der Arbeitszeit und bezahlt (§ 44 BetrVG). Klar ist, dass der Betriebsrat …
- diese Betriebsversammlung verantwortet (vorbereitet und leitet) und
- der Arbeitgeber auch in diesem Fall durch den Betriebsrat vom genauen Zeitpunkt und der Tagesordnung der von ihm verlangten Betriebsversammlung informiert wird.
Der Normalfall dürfte aber sein, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer:innen zu einer Mitarbeiterversammlung einlädt. Dort hat der Arbeitgeber Hausrecht und bestimmt ganz allein.
- Eine solche vom Arbeitgeber selbst organisierte Zusammenkunft darf nicht Betriebsversammlung heißen.
- Und sie zählt nicht zu den Betriebsversammlungen im Sinne des BetrVG.
- Insbesondere ersetzt eine Mitarbeiterversammlung des Arbeitgebers nicht eine fällige (vielleicht sogar zeitnahe) Betriebsversammlung für das laufende Kalendervierteljahr.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer:innen?
Ein Recht auf mindestens vier Betriebsversammlungen pro Jahr
Natürlich sollte der Betriebsrat seine regelmäßigen Versammlungen durchführen und – sofern er die Notwendigkeit sieht - auch weitere einberufen.
Bei den Betriebs- und Abteilungsversammlungen haben die Arbeitnehmenden ein Teilnahmerecht. Der Arbeitgeber muss sie freistellen und ihnen das Entgelt weiterbezahlen. Der Betriebsrat sollte klären und überprüfen, dass alle Interessierten auch tatsächlich teilnehmen können.
In der Praxis müssen dafür Fragen beantwortet werden wie:
- Hat der Arbeitgeber ausreichend organisatorische Maßnahmen für die Zeit der Abwesenheit von den Arbeitsplätzen veranlasst?
- Reicht die Anzahl der Teilversammlungen aus? Sind sie zeitlich sinnvoll gelegt?
- Wie kommen Kolleg:innen aus entlegenen Teilen des Betriebs zum Versammlungsort?
Während der Betriebsversammlung haben die Arbeitnehmer:innen ein Anrecht darauf, den Tätigkeitsbericht des Betriebsrats zu hören, nachzufragen, ihre Meinung zu äußern und die Themen in diesem geschützten Raum zu diskutieren. Deshalb ist es auch wichtig, dass der Betriebsrat gegen Störungen und Störende vorgeht.
Versammlungsleitung bedeutet Hausrecht! Das bedeutet zunächst, dass der Betriebsrat für eine vertrauensvolle und die Kommunikation fördernde Atmosphäre verantwortlich ist. Es beinhaltet auch, dass (die Versammlung störende) Personen des Raumes verwiesen werden können. Mit diesem Recht sollte aber mit Fingerspitzengefühl umgegangen werden.
Tonaufzeichnungen und Wortprotokolle sind ein Tabu sein! Insbesondere die Ton- oder gar Videozeichnung stellt schon wegen bestehender Schutzbestimmungen der Beschäftigten ein Problem dar und wäre nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Versammlungsteilnehmer möglich.
Was tun, wenn der Betriebsrat trotz Bedarf, keine Betriebsversammlung anberaumt?
Leider gibt es auch Betriebsräte, die ihre Pflicht zur Durchführung von Betriebsversammlungen nicht ernst nehmen und selbst bei schwierigen betrieblichen Entwicklungen keine Betriebsversammlung durchführen.
In einem solchen Fall gibt das BetrVG den Arbeitnehmer:innen das Recht, dies explizit vom Betriebsrat einzufordern. Der Betriebsrat muss eine Betriebsversammlung einberufen, wenn dies von einem Viertel der wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmer:innen verlangt wird.
Die Aufforderung zur Einberufung einer Betriebsversammlung kann z.B. in Form einer Unterschriftenliste erfolgen.
Und es muss (mindestens) ein konkretes Thema genannt werden, um das es bei der geforderten Betriebsversammlung gehen soll.
Welche Möglichkeit hat eine zuständige Gewerkschaft eine versäumte und nötige Betriebsversammlung zu initiieren?
Wenn der Betriebsrat seiner Verpflichtung zu regelmäßigen Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 1 BetrVG) nicht nachgekommen ist, kann er durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft dazu gezwungen werden.
"Im Betrieb vertreten" ist eine Gewerkschaft immer dann, wenn mindestens eine im Betrieb beschäftigte Person mit Arbeitnehmerstatus bei ihr Mitglied ist.
Von der Möglichkeit, den Betriebsrat zu einer Betriebsversammlung zu zwingen, wird eine Gewerkschaft sicher nur in absoluten Ausnahmefällen Gebrauch machen. Erfolgreiche Gewerkschafts- und Betriebsratsarbeit profitiert von einem vertrauensvollen Miteinander (vgl. § 2 BetrVG und § 74 BetrVG)
Rechtliche Voraussetzung für das Fordern einer zeitnahen Betriebsversammlung ist jedenfalls, dass im aktuellen und im vergangenen Kalenderhalbjahr im Betrieb keine Betriebsversammlung stattgefunden hat.
In einem solchen Fall wird folgendes Verfahren ablaufen:
- Die Gewerkschaft stellt einen Antrag auf Durchführung einer Betriebsversammlung an den Betriebsrat.
- Der Betriebsrat muss nun innerhalb der nächsten zwei Wochen zu dieser Betriebsversammlung einladen (und natürlich die Gewerkschaft darüber informieren).
- Ignoriert der Betriebsrat den Antrag, ist das eine grobe Pflichtverletzung, die zu seiner Auflösung durch das Arbeitsgericht führen kann (§ 23 Abs. 1 BetrVG). (Das gleiche gilt, wenn der Betriebsrat den Antrag der Arbeitnehmenden oder des Arbeitgebers missachtet.)
Gesetzestext
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann