§ 44 BetrVG: Zeitpunkt und Verdienstausfall
Auf einen Blick
Die vier zwingend vorgeschriebenen Betriebsversammlungen und die möglicherweise zwei zusätzlich erforderlichen finden während der Arbeitszeit und unter Fortzahlung des kompletten Entgelts statt.
Zusätzlich zu den jährlich möglichen sechs Versammlungen kann der Betriebsrat noch "sonstige" Versammlungen einberufen, wenn dies in einer besonders dramatischen Lage (z.B. drohende Betriebsstillegung) nötig erscheint. Diese "sonstigen" Versammlungen finden immer außerhalb der Arbeitszeit und ohne Fortzahlung des Entgelts statt.
Wann und unter welchen Bedingungen finden die Versammlungen des Betriebsrats statt?
Versammlungen des Betriebsrats finden im Normalfall immer während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber muss die Teilnehmenden freistellen und die Zeit genauso wie Arbeitszeit vergüten.
Diese Regelungen gelten für Versammlungen wie:
- die vierteljährlich durchgeführten Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 Abs.1 Satz 1+2 BetrVG)
- die zusätzlichen Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG)
- die Versammlung zur Bestellung des Wahlvorstands (in den Betrieben, in denen ein Betriebsrat gegründet werden soll; § 17 Abs. 1 BetrVG)
- die Wahlversammlung beim vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) und
- die auf Antrag des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlung (§ 43 Abs. 3 BetrVG)
Ein Abweichen von dieser Muss-Vorschrift „Während-der-Arbeitszeit“ ist nur möglich, wenn es technische oder organisatorische Gründe gibt, die das zwingend ausschließen.
Beispiel für eine mögliche Ausnahme:
In Betrieben mit Rund-um-die-Uhr-Produktion, in der das Wiederanfahren der Maschinen vielleicht einen ganzen Tag dauern würde, könnten die Teilversammlungen für die einzelnen Schichten unmittelbar nach dem jeweiligen Schichtende stattfinden.
Die Eigenart des Betriebs (nicht des Unternehmens) kann es somit in absoluten Ausnahmefällen notwendig machen, dass eine solche Versammlung außerhalb der Arbeitszeit liegt.
Es genügt nicht, dass eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit für das Unternehmen höhere Kosten verursacht und Beeinträchtigungen mit sich bringt (z.B. wenn ein Kaufhaus während einer Betriebsversammlung für zwei Stunden geschlossen bleibt).
Wichtig für den Betriebsrat ist es, die Teilnahme an Versammlungen für die Kolleg:innen so einfach wie möglich zu organisieren. Dazu gehören praxistaugliche Absprachen mit dem Arbeitgeber und ein grundlegendes Konzept, wie der Betriebsrat durch das richtige Maß an unterschiedlichen Versammlungs- und Kommunikationsformen die Kolleg:innen erreicht und einbindet.
Welche Kosten muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei Versammlungen während der Arbeitszeit erstatten?
Versammlungen, die üblicherweise während der Arbeitszeit stattfinden müssen, werden wie Arbeitszeit bezahlt. So als hätten man regulär gearbeitet, fallen auch die üblichen Prämien und Zuschlägen an.
Die Entgeltfortzahlung gilt auch für eventuelle Wegezeiten (z.B. wenn eine der Versammlungen außerhalb des Betriebsgeländes stattfinden muss).
Geht eine der Versammlungen über die persönliche Arbeitszeit hinaus, ist dies wie Arbeitszeit zu bezahlen.
Muss eine Versammlung ausnahmsweise aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist diese Zeit (mit allen Überstundenzuschlägen) zu bezahlen.
Müssen Arbeitnehmende für die Teilnahme an einer der Versammlungen extra anreisen, sind neben den Wegezeiten auch die Fahrtkosten zu bezahlen.
Was gilt für Versammlungen, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen?
So gut wie immer dürften die regulären, also die regelmäßigen und "weiteren" Versammlungen, die der Betriebsrat durchführen muss oder kann, vollkommen ausreichen.
Sollte es (z.B. im Fall einer drohenden Betriebsstilllegung) aber doch nötig sein, darüber hinaus noch eine oder mehrere "sonstige" Betriebs-, Teil- oder Abteilungsversammlungen durchzuführen (§ 43 BetrVG), dann finden diese grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit und ohne Entgeltfortzahlung statt!
Der Arbeitgeber muss für diese Versammlungen lediglich den benötigten Raum zur Verfügung stellen.
Der Betriebsrat kann allerdings mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass auch sonstige Versammlungen während der Arbeitszeit und bei Entgeltfortzahlung stattfinden. Gerade in Krisensituationen stehen die Chancen für eine solche Vereinbarung gar nicht schlecht.
Gesetzestext
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann