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Auf einen Blick

In Betrieben bis zu 100 wahlberechtigten Beschäftigten muss das „vereinfachte“ Wahlverfahren angewendet werden. 

Wird in einem Kleinbetrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt, gibt es 2 Wahlversammlungen. In der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt und die Kandidaten:innen aufgestellt. In der zweiten Wahlversammlung wird dann der Betriebsrat gewählt.

Gibt es bereits einen Betriebsrat, der neu gewählt werden muss (z.B. weil seine Amtszeit endet), wird nur eine Wahlversammlung durchgeführt, weil der Wahlvorstand vom amtierenden Betriebsrat bestellt wird.

Auch im vereinfachtem Wahlverfahren muss die Möglichkeit zur Briefwahl bestehen. (siehe auch § 35 WO).

Außerdem kann in Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten zwischen Betriebsrat bzw. Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart werden.

Wann muss das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden?

Die Betriebsratswahl ist immer eine komplizierte Angelegenheit. Deshalb war die Idee des Gesetzgebers, dieses Verfahren jedenfalls für Kleinbetriebe zu vereinfachen, auch alles andere als schlecht. In der Praxis hingegen kann es dabei so viele "Haken und Ösen" geben, dass es mit der "Vereinfachung" oft nicht so weit her ist. 

Trotzdem muss aber in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden.

Außerdem kann in Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden! Dies setzt allerdings voraus, dass Wahlvorstand und Arbeitgeber sich vorher auf die Anwendung dieses Verfahrens geeinigt haben. Ohne eine derartige Vereinbarung wäre das vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten unzulässig – müsste also das „normale“ Wahlverfahren durchgeführt werden.

Das vereinfachte Wahlverfahren wird immer als Persönlichkeitswahl/Mehrheitswahl durchgeführt! 

Die Grundidee der vereinfachten Wahl ist ihre Durchführung im Rahmen sogenannter Wahlversammlungen (wie Betriebsversammlungen). Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber ein etwas weniger bürokratisches Wahlverfahren. 

Wie das mit den Wahlversammlungen gehandhabt werden muss, hängt davon ab, ob in einem Betrieb zum ersten Mal (oder nach einer betriebsratslosen Zeit wieder neu) ein Betriebsrat gewählt wird oder ob es bereits einen Betriebsrat gibt. 

  • Wird in einem Betrieb das erste Mal ein Betriebsrat gewählt, dann müssen 2 Wahlversammlungen stattfinden. Man spricht in diesem Fall vom 2-stufigen vereinfachten Wahlverfahren.
  • Gibt es bereits einen Betriebsrat, muss nur 1 Wahlversammlung durchgeführt werden (siehe § 14a Abs. 3 BetrVG). Man spricht in diesem Fall vom 1-stufigen vereinfachten Wahlverfahren.

Auch wenn beim vereinfachten Wahlverfahren die Wahl des Betriebsrats im Rahmen einer Versammlung abläuft, muss der Wahlakt selber doch (siehe dazu § 14a Abs. 1 BetrVG) geheim und unmittelbar ablaufen! 

Das heißt praktisch: 

  • einzelne, unbeobachtete Stimmabgabe hinter Sichtschutz und
  • persönliche Stimmabgabe (siehe auch § 14 Abs. 1 BetrVG)
  • Online-Abstimmungen oder Abstimmungen per Handzeichen sind unzulässig

Die Wahl selber läuft also ganz ähnlich ab, wie bei der "normalen" Betriebsratswahl, nur dass beim vereinfachten Verfahren alle Wahlberechtigten in einem Raum zusammen sind und direkt nacheinander den Wahlakt vornehmen. 

Auch für die vereinfachte Wahl gelten die Vorschriften der Wahlordnung (WO).

Wie sind die Abläufe, wenn im Betrieb zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt wird?

Das vereinfachte 2-stufige Wahlverfahren

Soll oder muss eine Betriebsratswahl nach dem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, ohne dass es bereits einen Betriebsrat gibt, dann muss es 2 Wahlversammlungen geben (§ 14a Abs. 1 BetrVG). 

Zunächst muss in einer 1. Versammlung darüber abgestimmt werden, wer Wahlvorstand werden soll (3 Personen), der dann sogleich seine Arbeit aufnimmt.

Außerdem müssen in dieser Versammlung auch gleich die Wahlvorschläge (Kandidatenliste) von dem eben gewählten Wahlvorstand erstellt werden.

Dafür gilt Folgendes: 

  • Grundsätzlich sollten diese Wahlvorschläge schriftlich und falls erforderlich mit Stützunterschriften (in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmende siehe § 14 Abs. 4 BetrVG) abgegeben werden, was einer entsprechenden Vorbereitung bedarf.
  • Es ist aber auch möglich, noch während der Versammlung mündlich Wahlvorschläge einzubringen, die dann vom Wahlvorstand schriftlich festgehalten werden.
  • Die Unterstützung für mündlich eingebrachte Wahlvorschläge kann dann durch Handzeichen erfolgen und wird ebenfalls vom Wahlvorstand schriftlich festgehalten.
  • Alle Wahlvorschläge werden dann vom Wahlvorstand gesammelt, der daraus unmittelbar nach der Versammlung eine einziger Liste als Grundlage für den späteren Stimmzettel zusammenstellt, da es ja im vereinfachten Wahlverfahren immer nur Personenwahl geben kann. Die Namen der Kandidaten:innen werden hierbei alphabetisch aufgeführt.

Neben der Kandidatenliste (= Stimmzettel) muss der Wahlvorstand unmittelbar nach der 1. Wahlversammlung das Wahlausschreiben (§ 18 BetrVG und WO) erstellen und beides aushängen (dabei helfen Formularvordrucke z.B. vom Bund-Verlag).

Genau 1 Woche nach der 1. Wahlversammlung soll dann die eigentliche Betriebsratswahl in einer 2. Versammlung erfolgen (siehe nächsten Punkt).

Wie sind die Abläufe, wenn es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt?

Das vereinfachte einstufige Wahlverfahren

Wenn nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden muss und wenn es für den Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt, dann entfällt die 1. Wahlversammlung, weil der Wahlvorstand nicht gewählt werden muss, sondern vom amtierenden Betriebsrat zu benennen ist.

Die Benennung des (immer 3-köpfigen!) Wahlvorstands durch den amtierenden Betriebsrat muss mindestens 4 Wochen vor dessen Ende der Amtszeit (§ 21 BetrVG) erfolgen. Aus organisatorischen Gründen ist es besser, den Wahlvorstand schon etwas früher zu benennen.

Das Gleiche gilt übrigens, wenn es in einem Betrieb zwar keinen Betriebsrat, aber für das Unternehmen einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, und wenn dieser den Wahlvorstand benennt. 

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich (also gleich am Tag nach seiner Benennung) einzuleiten. Dazu gehören…. 

  • Erstellen und Aushängen des Wahlausschreibens
  • Annehmen und Prüfen eingehender Wahlvorschläge (§ 14a Abs. 2 BetrVG)
  • eingereichte Wahlvorschläge prüfen und bekanntgeben
  • ggf. Briefwahlunterlagen verschicken

Dabei kann es allerdings zu Problemen kommen: 

  • Wahlvorschläge (schriftlich, mit Stützunterschriften – siehe § 14 Abs. 4 BetrVG) können bis 1 Woche eigentlichen Wahlversammlung eingereicht werden.
  • Am gleichen Tag muss aber bereits die Bekanntgabe dieser Wahlvorschläge (Kandidaten) erfolgen.
  • Das heißt, dass Wahlvorschläge an dem gleichen Tag eingehen können, an dem sie (erfasst und geprüft) auch ausgehängt werden müssen.
  • Das ist für den Wahlvorstand im Grunde kaum zu schaffen, weil er ja bis kurze Zeit zum Feierabend dieses Tages (der Wahlvorstand sollte unbedingt eine Uhrzeit nennen, wann die Einreichungsfrist endet) mit dem Eingehen von Wahlvorschlägen rechnen muss. Zugleich müssen aber die fertig zusammengestellten Wahlvorschläge noch vor Feierabend ausgehängt werden. Eine gründliche Vorbereitung ist also unbedingt erforderlich.

1 Woche nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge muss die Wahlversammlung stattfinden, auf der der Betriebsrat gewählt wird. (zum Ablauf siehe § 14a Abs. 1 BetrVG). 

Wurde der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt (siehe § 17a Nr. 4 BetrVG), gilt das hier beschriebene Verfahren ebenfalls. Es gibt also auch in diesem Fall nur 1 Wahlversammlung. 

Wichtige Details zur Arbeit des Wahlvorstands findest du in unserem Leitfaden zur Betriebsratswahl.

Was ist im vereinfachten Wahlverfahren bei Briefwahl zu beachten?

Die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmangabe (= Briefwahl) muss auch beim vereinfachten Wahlverfahren angeboten werden! 

Wahlberechtigte, die diese Möglichkeit nutzen wollen, müssen dies beim Wahlvorstand beantragen und zwar bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Betriebsratswahl (also dem Tag der Wahlversammlung – § 14a Abs. 1 BetrVG). 

Dabei ist zu bedenken, dass bei einem so engen Zeitplan das Zusenden der Briefwahlunterlagen (§ 24 Wahlordnung BetrVG) und das Zurücksenden der ausgefüllten Stimmzettel bis zur Wahlversammlung mit normaler Post praktisch unmöglich ist. Darum kann ein Briefwähler bis 3 Tage vor der Wahl den Antrag der „nachträglichen Stimmabgabe“ beim Wahlvorstand stellen (schriftlich). (§ 35 Wahlordnung BetrVG)

Auf diese Möglichkeit muss der Wahlvorstand im Wahlausschreiben ausdrücklich hinweisen. Wurde ein entsprechender Antrag gestellt, muss der Wahlvorstand dem Antrag nachkommen und einen neuen Termin festlegen, wann die Auszählung der Stimmzettel stattfinden wird (etwa 3 bis 4 Tage später). Die öffentliche Stimmauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann dann also nicht am Ende der Wahlversammlung erfolgen! 

Wurde auch nur von einem Wahlberechtigten Briefwahl mit verspäteter Stimmabgabe beantragt, dann muss der Wahlvorstand öffentlich (wie beim Wahlausschreiben) bekanntgeben, dass 

  • es zu einer "nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe" kommen wird, und
  • sich deshalb die eigentlich für das Ende der Wahlversammlung vorgesehene Stimmauszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses (vergleiche § 14a Abs. 1 BetrVG) bis zum …… verschieben wird.

Natürlich kann auch der Wahlvorstand im Wahlausschreiben vorsorglich einen Termin nennen, wann und wo – im Falle eines Antrags zur verspäteten Stimmabgabe – die Auszählung der Stimmzettel erfolgen wird.

Danach gibt es dann zwei Möglichkeiten, wie es weitergehen kann: 

Sind am Ende der Wahlversammlung die Stimmzettel aller registrierten Briefwähler eingegangen, müssen Auszählung und Bekanntgabe trotzdem sofort stattfinden.

Sind jedoch nicht alle Stimmzettel eingegangen, muss der Wahlvorstand die Wahlurne versiegeln und die gesetzte Frist für den Eingang der letzten Briefwahl-Stimmzettel abwarten. Nach Ablauf dieser Frist werden alle Stimmen öffentlich ausgezählt und das Ergebnis der Wahl wird bekanntgegeben.

Gesetzestext

§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.

(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.

(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.

(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann