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Auf einen Blick

 Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. die Wahl wird auf Basis von Wahlvorschlägen der Beschäftigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wenn jedoch nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, findet eine Mehrheitswahl (Personenwahl) statt.

Damit ein Wahlvorschlag gültig ist, muss er von einer bestimmten Mindestanzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer:innen unterzeichnet sein („Stütz“-Unterschriften). Die genaue Anzahl hängt von der Betriebsgröße ab.

Vorschläge von Gewerkschaften müssen von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. 

Bei der Durchführung von Betriebsratswahlen sind unbedingt auch die Bestimmungen der Wahlordnung (WO) zu beachten.

Was heißt es, dass der Betriebsrat geheim und unmittelbar gewählt wird?

Eine Wahl ist nur dann "geheim", wenn die Betriebsratswahl so organisiert ist, dass jede:r wahlberechtigte Arbeitnehmer:in den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen kann. Diese Anforderung wird üblicherweise durch Bereitstellung einer (sicher gestalteten) Wahlurne sowie einer Art Wahlkabine erfüllt. 

Außerdem ergibt sich aus der Verpflichtung zur geheimen Wahl, dass eine Wahl durch Abstimmen auf einer Betriebsversammlung selbstverständlich unzulässig ist. Ebenso ist eine Wahl nicht am Bildschirm (Online-Abstimmung) des Arbeitsplatzcomputers nicht erlaubt.

Die zweite Anforderung betrifft die "unmittelbare" Wahl – das heißt konkret: 

Jeder Wahlberechtigte muss seine Stimme persönlich abgeben. Der Wahlvorstand muss das sorgfältig kontrollieren.

Im Fall einer Briefwahl wird die persönliche Stimmabgabe dadurch sichergestellt, dass dem ausgefüllten Wahlzettel eine persönlich unterschriebene Erklärung beigefügt werden muss, die bestätigt, von wem der (dann in einem geschlossenen Umschlag beigefügte und selbstverständlich anonyme) Wahlzettel kommt.

Der § 14 Abs. 1 BetrVG wird durch Bestimmungen der Wahlordnung (WO) konkretisiert.

Wann wird in Listen- oder Personenwahl gewählt?

Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren der "normalen" Betriebsratswahl:

  1. die Persönlichkeitswahl (im Gesetzestext: Mehrheitswahl)
  2. die Listenwahl (im Gesetzestext: Verhältniswahl)

Dabei klingt die Formulierung des Gesetzestextes so, als sei die Verhältniswahl/Listenwahl der "Normalfall". Das ist aber nicht unbedingt so. 

1.   Personenwahl/Mehrheitswahl

So lange nur ein Wahlvorschlag (eine Kandidatenliste) dem Wahlvorstand für die Betriebsratswahl vorliegt, findet die Wahl als sogenannte Mehrheitswahl statt!

"Mehrheitswahl" heißt: 

  • Die Wählenden haben die Möglichkeit, die von ihnen gewünschten Kandidaten:innen einzeln auf einer Namensliste aufgeführten Kandidierenden anzukreuzen, sie also persönlich auszuwählen (deshalb sagt man zu diesem Verfahren auch Personenwahl).
  • Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet also direkt darüber, welche der zur Wahl stehenden Personen in den Betriebsrat kommen sollen.

Bei diesem Wahlverfahren dürfen höchstens so viele Kandidaten:innen angekreuzt werden, wie der zu wählende Betriebsrat Mitglieder haben muss (siehe § 9 BetrVG). 

2.   Listenwahl/Verhältniswahl

Nur wenn mehrere Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) beim Wahlvorstand eingehen, dann muss die Betriebsratswahl als sogenannte Verhältniswahl durchgeführt werden.

Das heißt: 

  • Die Wählenden können sich nicht mehr gezielt die Menschen aussuchen, die sie gerne im Betriebsrat hätten, sondern sie müssen sich für eine der Kandidatenlisten entscheiden (deshalb sagt man zu diesem Verfahren auch Listenwahl).
  • Jede Liste schickt dann so viele Kandidierende in den Betriebsrat, wie es dem Anteil der Stimmen entspricht, den die einzelne Liste bekommen hat – und zwar genau in der Reihenfolge, in der die Kandidierenden auf der Liste gestanden haben.

Wie viele Betriebsratssitze einer Kandidatenliste im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen zustehen, wird mit einem speziellen mathematischen Verfahren festgestellt: dem d'Hondtschen Höchstzahlensystem.

Dafür ist eine Tabelle zu erstellen, in deren Kopf jeweils die Stimmenzahl eingetragen wird, die die einzelnen Listen bekommen haben; danach werden diese Zahlen dann nacheinander durch 1, 2,3 usw. geteilt...

Beispiel für die Ermittlung des Wahlergebnisses bei Listenwahl

Es soll ein 9er Betriebsrat gewählt werden. 3 Listen sind zur Wahl angetreten.

 Liste AListe BListe C
 55 Wählerstimmen120 Wählerstimmen45 Wählerstimmen
: 1

55

120

45

: 2

27,5

60

22,5

: 3

18,3

40

15

: 4

13,8

30

11,3

: 5

11

24

9

Herauszusuchen sind anschließend die 9 höchsten Zahlen in der Tabelle. Somit ist klar, dass Liste B mit 5 Mitgliedern und die Listen A und C mit jeweils 2 Mitgliedern im Betriebsrat vertreten sein werden. 

Im Grundsatz ist die Persönlichkeitswahl die einfachere Alternative und deshalb zu bevorzugen.  

Auch wenn in einem Betrieb eigentlich die Persönlichkeitswahl beabsichtigt ist, muss immer damit gerechnet werden, dass (vielleicht nur eine Minute vor Ablauf der Einreichungsfrist) ein zweiter Wahlvorschlag eingereicht wird und dann doch eine Listenwahl nötig wird. 

Allein die Frage, ob die Kandidierenden sich zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag zusammenschließen, oder ob bei verschiedenen Interessenlagen mehrere Wahlvorschläge entstehen, entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. 

Niemand (weder der Wahlvorstand, der amtierende Betriebsrat oder gar der Arbeitgeber) können vorab bestimmen, ob Personen- oder Listenwahl durchgeführt werden soll.

Deshalb sollte beim Erstellen eines Wahlvorschlags vorsichtshalber immer auf eine durchdachte Reihenfolge der Kandidaten:innen geachtet werden! 

Wie müssen Wahlvorschläge erstellt werden?

Jeder Wahlberechtige im Betrieb (§ 7 BetrVG) und die im Betrieb vertretende Gewerkschaft kann Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) einreichen und zwar innerhalb der im Wahlausschreiben genannten Frist.

Dafür sollte der Wahlvorstand (§ 16 BetrVG) Vordrucke bereithalten (z.B. vom Bund-Verlag), die sicherstellen, dass die formalen Vorschriften (erkennbare Reihenfolge, laufende Nummer, vollständige Angaben usw.) eingehalten werden. 

Eine Wahlvorschlag sollte möglichst doppelt so viele Kandidaten:innen enthalten wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 9 BetrVG). Dies ist nicht zwingend (es könnte auch nur ein einziger Kandidat:in auf der Liste stehen). Es ist aber dringend zu empfehlen, möglichst viele "überzählige" Kandidaten:innen aufzustellen, um später ausreichend viele Ersatzmitglieder zur Verfügung zu haben, für den Fall, dass Betriebsratsmitglieder zeitweilig oder dauerhaft ausfallen (§ 25 BetrVG). 

Gewerkschaften, die mindestens ein Mitglied im Betrieb haben, können ebenfalls einen Wahlvorschlag einreichen (was z.B. dann sinnvoll sein kann, wenn in einem Betrieb unter besonders schwierigen Umständen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll).

In Betrieben mit einer Größe von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen, ist ein Wahlvorschlag (Kandidatenliste) nur dann gültig, wenn er von einer festgelegten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmenden unterschrieben wird (sogenannte “Stützunterschriften”). 

Übersicht der erforderlichen Unterschriften für einen Wahlvorschlag

BetriebsgrößeMindestanzahl der Unterschriften
bis 20keine Unterschriften
21 bis 1002 Wahlberechtigte
101 bis 9995 % der Wahlberechtigten
größerimmer 50 Wahlberechtigte

 Dabei gilt:

  • Jede:r Wahlberechtigte darf nur auf einer Kandidatenliste unterschreiben.
  • Auch Kandidaten:innen  können "ihre" Liste durch Unterschrift selber unterstützen.

Ein Wahlvorschlag der im Betrieb vertretenden Gewerkschaft braucht immer nur zwei Unterschriften zur Unterstützung, die dann von den Vertretern der Gewerkschaft sein müssen.

Mehr zum Thema Wahlvorschläge findest Du in unserem Leitfaden zur Betriebsratswahl.

Gesetzestext

 § 14 Wahlvorschriften

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann