Grundlagen der Betriebsratswahl
- Grundlagenwissen
- Warum langfristige Vorbereitung wichtig ist?
- Welches Wahlverfahren müssen wir anwenden?
- Wie werden Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt?
- Die Reihenfolge der Kandidaten:innen
- Die Listenvertretung
- Stützunterschriften
- Was ist das vereinfachte Wahlverfahren?
- Wer trägt die Kosten?
- Welchen Schutz gibt es?
Auf einen Blick
Betriebsräte können in Betrieben ab 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen gewählt werden.
Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit zwischen dem 1. März und 31. Mai statt. Und zwar in den Jahren 2026, 2030, 2034 usw.
Auch zwischen diesen Zeitpunkten können Wahlen notwendig werden.
Insbesondere sind hier Betriebe gemeint, die noch nie einen Betriebsrat hatten – also das erste Mal wählen (aber auch andere Anlässe).
Um die Wahlen durchführen zu können, muss ein Wahlvorstand gebildet werden, der das gesamte „Wahlgeschehen“ organisiert und die Wahl durchführt.
Die Durchführung der Wahl ist im Betriebsverfassungsgesetz und der dazu gehörenden Wahlordnung (WO) genau beschrieben.
Neben dem „normalen“ Wahlverfahren gibt es für kleine Betriebe das „vereinfachte“ Wahlverfahren. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Zahl der im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer:innen.
Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.
Grundlagenwissen
Die Durchführung der Betriebsratswahl ist vor allem eine Aufgabe des Wahlvorstands. Der wird allerdings erst benannt oder (wenn es einen Betriebsrat zurzeit nicht gibt) gewählt, wenn es bis zur eigentlichen Wahl nur noch ein paar Wochen dauert…
Die langfristige Vorbereitung der Betriebsratswahl und die damit zusammenhängenden "strategischen" Überlegungen sind deshalb ein Sache des amtierenden Betriebsrats (wenn es einen solchen gibt, was ja aber fast der Regelfall ist). Auch der Betriebsrat selber muss also mit den Grundlagen der Betriebsratswahl vertraut sein.
Je besser und langfristiger der Betriebsrat sich auf die nächste Wahl vorbereitet hat, desto einfacher wird es für den Wahlvorstand sein, die technische und organisatorische Vorbereitung in die Hand zu nehmen – immer in enger Kooperation mit dem Betriebsrat.
Die Arbeit des Wahlvorstands erfordert gute Kenntnisse des vorgeschriebenen Wahlablaufs und große Sorgfalt. Von ihm hängt es wesentlich ab, ob es später vielleicht einen Grund für eine Wahlanfechtung geben kann. Das gilt insbesondere für dem Umgang mit Wahlausschreiben, Briefwahlverfahren und Informationspflichten.
So richtig spannend wird es aber natürlich dann, wenn der Countdown für die eigentliche Betriebsratswahl beginnt: Stimmzettel, Wahlbox, Stimmauszählung – das und noch einiges mehr muss mit größter Sorgfalt gehandhabt werden.
Zur korrekten Durchführung der Betriebsratswahl sind nicht nur die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetz zu beachten, sondern auch die dazu gehörende Wahlordnung (WO).
So viel lässt sich also jetzt schon sagen:
Jeder Betriebsrat sollte versuchen, einige Beschäftigte zu gewinnen, die sich durch Seminarbesuch rechtzeitig auf die Aufgabe als Wahlvorstand vorbereiten! Und wenn man diesen Kreis hat, dann sollte er gut "gepflegt" werden, denn es geht nichts über einen langjährig erfahrenen Wahlvorstand!
Betriebe ohne Betriebsrat - die Erstwahl
Da bei den Wahlen zum Betriebsrat viele Rechtsvorschriften zu beachten sind, und gerade in Betrieben, in denen sich der Arbeitgeber gegen die Gründung eines Betriebsrats wehrt - und daher möglicher Weise die Wahl anfechten wird - sollten sich interessierte Kollegen unbedingt Hilfe suchend an die zuständige Gewerkschaft wenden, die ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.
Weitere Informationen siehe § 17 Abs. 2 BetrVG, Bestellen des Wahlvorstandes in Betrieben ohne Betriebsrat und hier in unserem Leitfaden.
Warum langfristige Vorbereitung wichtig ist?
Gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG, Zeitpunkt der Betriebsratswahlen, finden in Deutschland Betriebsratswahlen alle vier Jahre statt; das nächste mal 2026, 2030 usw.
Die Vorbereitung der Betriebsratswahl darf keinesfalls erst mit der Benennung (oder Wahl) des Wahlvorstands beginnen – das gilt jedenfalls, wenn es in einem Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt.
(Zum Thema: Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt - siehe weiter unten)
Dann muss es nämlich heißen:
"Nach der Wahl ist vor der Wahl!"
Ein Betriebsrat, dem etwas an der langfristigen Wirksamkeit seiner Arbeit liegt, wird immer Ausschau halten nach Menschen, die ihm geeignet erscheinen, bei der nächsten Betriebsratswahl anzutreten:
Talentsuche als ständige Aufgabe für jeden Betriebsrat
Klar: Meistens laufen die Betriebsratswahlen in einem Betrieb immer nach dem gleichen (und bewährten) Schema ab. Das ist auch richtig und gut so. Trotzdem muss jeder Betriebsrat einen Überblick haben, nach welchen alternativen Verfahrensweisen eine Betriebsratswahl ablaufen kann:
Wann kann oder muss die Betriebsratswahl als Personen- oder Listenwahl ablaufen?
Was ist bei der Aufstellung von Kandidatenvorschlägen/-listen zu beachten?
Wann kann, muss oder sollte das "vereinfachte" Wahlverfahren angewendet werden?
Bevor es richtig los geht: Talentsuche
Es ist ein Wunder! Ein wirkliches Wunder!
Sicher, die Arbeit von Betriebsräten zeigt in der Praxis manchmal Schwächen, manches ließe sich verbessern. Aber wenn man mal darüber nachdenkt, wie die meisten Betriebsratsmitglieder zu ihrem Amt gekommen sind, wie sie da "reingerutscht" sind, dann ist es doch wirklich verblüffend, dass die Betriebsratsarbeit im Großen und Ganzen ziemlich gut läuft.
Ein Kompliment also an die amtierenden Betriebsratsmitglieder dafür, dass es ihnen trotz aller Schwierigkeiten meistens doch sehr gut gelingt, sich in die vielen, immer wieder auch neuen Themen hineinzuarbeiten, ihre vielfältigen Aufgaben zu bewältigen.
Trotzdem: Auch wenn es in der Praxis insgesamt ziemlich gut funktioniert... Das "Prinzip Zufall" ist ganz sicher nicht das beste, wenn es um die Frage geht, wer nun Betriebsratsmitglied werden sollte. Andererseits wären viele bestimmt sogar glücklich, wenn sie nur das Problem hätten, die Richtigen für die Betriebsratsarbeit zu finden. Sehr oft geht es (scheinbar jedenfalls) ausschließlich um die Frage, überhaupt irgendjemanden zu finden, der bereit ist, den Betriebsrat zu "machen".
Aber wie immer das auch aussehen mag – ehe es um die Frage geht, wie man möglichst fehlerlos "seine" Betriebsratswahl über die Bühne bringt, muss es darum gehen, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten aufzutreiben.
Eines aber darf man dabei nicht vergessen: Unabhängig davon, ob einem eine mögliche Kandidatin kompetent erscheint und ob einem ein Kandidat gefällt oder nicht, müssen einige persönliche Voraussetzungen erfüllt sein (Frist ist der Wahltag!):
Kandidieren können nur Arbeitnehmer(innen) des Betriebs (siehe § 5 BetrVG, Arbeitnehmer).
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sie müssen dem Betrieb mindestens seit 6 Monaten angehören (Ausnahme: Der Betrieb besteht noch keine 6 Monate; siehe auch §8 BetrVG, Wählbarkeit).
Weitere Tipps zur Talentsuche siehe unten im blauen Kasten.
Wir wählen einen Betriebsrat
Um einen Betriebsrat wählen zu können, braucht man zunächst einmal einen Wahlvorstand. Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten, diesen ersten Schritt zu gehen:
Betriebe, die bereits einen Betriebsrat haben, der aber neu gewählt werden muss (weil z.B. die Amtszeit endet). In dem Fall ist der amtierende Betriebsrat verpflichtet, den Wahlvorstand zu "bestellen". Mehr dazu siehe im Kapitel Wahlvorstand.
Betriebe ohne Betriebsrat, die aber in einem Unternehmen mit weiteren Betrieben angesiedelt sind, die einen Betriebsrat und somit auch einen Gesamtbetriebsrat haben. In diesen Fällen kann/muss der Gesamtbetriebsrat die Wahlen im betriebsratslosen Betrieb einleiten und einen Wahlvorstand bestellen. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb ohne Betriebsrat einem Konzern angehört, in dem es einen Konzernbetriebsrat gibt. Dieser wird auch dann tätig, wenn - aus welchen Gründen auch immer - ein bestehender Gesamtbetriebsrat nicht tätig wird. Siehe auch § 16 Abs. 3 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands.
In Betriebe ohne Betriebsrat, bei denen es weder einen Gesamtbetriebsrat noch einen Konzernbetriebsrat gibt, können die Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung einen Wahlvorstand wählen und so die Erstwahl im Betrieb einleiten. Siehe auch § 17 BetrVG, Bestellen des Wahlvorstandes in Betrieben ohne Betriebsrat
Auch eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft kann Betriebsratswahlen einleiten und auch das Arbeitsgericht kann auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen.
Weitere Einzelheiten findest du in unserem Artikel Wahlvorstand.
Wichtig:
Wenn Arbeitnehmer:innen die Initiative ergreifen und das erste mal einen Betriebsrat wählen wollen, ist vor allen Dingen eines wichtig - sich gründlich informieren.
Einige wichtige Punkte, die man wissen sollte, bevor man los legt:
Wie groß muss der Betriebsrat werden, den wir wählen wollen? (eine Tabelle findet man im § 9 BetrVG, Zahl der Betriebsratsmitglieder)
Finden wir genügend "Mitstreiter", die sich wählen lassen wollen?
Welches Wahlverfahren kommt für uns in Betracht? (normales oder vereinfachtes Wahlverfahren)?
Kann uns die Gewerkschaft unterstützen?
Welches Wahlverfahren müssen wir anwenden?
Das Wahlverfahren richtet sich nach der Größe des Betriebes (Anzahl der Beschäftigten).
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer:innen sieht das Gesetz das “normale” Wahlverfahren vor (§ 14 BetrVG).
In kleineren Betrieben mit bis zu 100 (wahlberechtigte) Arbeitnehmer:innen muss das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden. Details hierzu siehe § 14a BetrVG.
In Betrieben mit mehr als 100 bis 200 Arbeitnehmer:innen kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber vor Beginn des eigentlichen Wahlverfahrens die Anwendung der vereinfachten Wahl vereinbaren. Aus praktischen Überlegungen heraus, ist dies jedoch nicht ratsam. Das vereinfachte Wahlverfahren ist nämlich nicht wirklich einfacher sondern lediglich schneller. Da kommt ein Wahlvorstand oft schon wegen der zu beachtenden Fristen in Zeitnot.
Personen- oder Listenwahl?
Das Betriebsverfassungsgesetz kennt zwei verschiedene Wahlarten:
die Personenwahl oder auch Mehrheitswahl genannt und
die Listenwahl oder auch Verhältniswahl genannt
Die Personenwahl
Die Personenwahl wird immer im vereinfachten Wahlverfahren angewendet. Außerdem im normalen Wahlverfahren, wenn beim Wahlvorstand nur ein Wahlvorschlag (eine Liste mit allen Kandidaten:innen) eingereicht wurde.
Bei der Personenwahl werden alle Kandidierenden auf dem Stimmzettel aufgelistet. Der Wähler hat dann die Möglichkeit so viele Stimmen zu vergeben (Kandidaten anzukreuzen), wie Betriebsräte zu wählen sind. Dabei gilt natürlich: Immer nur eine Stimme pro Kandidat/in.
Beispiel:
Es soll ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt werden. Es kandidieren:
- Claudia Class, Schlosserin
- Fritz Friedrichs, Fahrer
- Gudrun Gundel, Buchhalterin
- Hans Hamel, Schlosser
- Karl Kantine, Pförtner
Bei der Wahl kann man sich dann die Namen derjenigen heraussuchen, die man gerne im Betriebsrat hätte. Hinter diese Namen macht man sein Kreuz – fertig. Natürlich können höchstens so viele Kreuze gemacht werden, wie Betriebsratssitze zu vergeben sind.
Gewählt sind dann diejenigen, die unter Beachtung des Minderheitenschutzes (siehe § 15 BetrVG, Zusammensetzung nach (..) Geschlechtern.) die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen Kandidaten/innen mit weniger Stimmen sind dann Ersatzmitglieder des Betriebsrats.
Die Listenwahl
Die Listenwahl findet im normalen Wahlverfahren seine Anwendung; und zwar immer dann, wenn beim Wahlvorstand zwei oder mehr Wahlvorschlagslisten eingereicht werden. Wird nur eine Wahlvorschlagsliste eingereicht, findet auch hier die Personenwahl statt.
Weder der Wahlvorstand noch der amtierende Betriebsrat können zuvor beschließen, ob eine Personen- oder Listenwahl stattfinden soll. Welches Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt ganz allein davon ab, wie die Kandidaten/innen sich verhalten.
Einigen sie sich auf einen Wahlvorschlag aller Kandidaten/innen - wird also nur ein Vorschlag beim Wahlvorstand eingereicht - findet die Personenwahl statt.
Einigen sie sich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag und reichen dann zwei oder mehr verschiedene Wahlvorschläge beim Wahlvorstand ein, muss dieser die Wahl als Listenwahl durchführen.
Bei der Listenwahl haben die Wähler dann nur noch die Möglichkeit eine Stimme (ein Kreuz) für eine vorgeschlagene Liste zu vergeben. Der Wähler muss sich also entscheiden, welcher Liste mit welchen Kandidaten/innen er für die beste hält.
Beispiel
Beim Wahlvorstand wurden drei verschiedene Wahlvorschlagslisten eingereicht.
Der erste Vorschlag trägt den Listennamen "Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten". Es kandidieren:
- Claudia Class, Schlosserin
- Fritz Friedrichs, Fahrer
- Gudrun Gundel, Buchhalterin
- Hans Hamel, Schlosser
- Karl Kantine, Pförtner
- Viola Zander, Assistentin
Der zweite Vorschlag trägt den Listennamen "Harmonie". Es kandidieren:
- Markus Ahaus, Meister
- Johanna Berendts, Assistentin
- Walter Gärtner, Lagerist
- Sabine Neumann, Qualitätskontrolle
- Oliver Zulauf, Maschinenbediener
Der dritte Vorschlag trägt den Listennamen Max Mandel. Es kandidiert nur:
- Max Mandel, Montagearbeiter
Auf dem Stimmzettel stehen jetzt nur noch die drei Listen und der Wähler muss sich für die Liste eins, zwei oder drei entscheiden.
Welche Kandidierenden bei einer Listenwahl dann tatsächlich gewählt sind, wird nach der Wahl beim Auszählen der Stimmen mit dem d'hondtschen Höchstzahlenprinzip ermittelt.
Wie werden Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt?
Die Kandidierenden, die auf der Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl stehen sollen, können und sollten schon möglichst lange vor dem Termin für das Einreichen der Listen feststehen!
Das Sammeln von Kandidaten und das Zusammenstellen von Vorschlagslisten (auch Wahlvorschläge genannt) ist nicht die Aufgabe des Wahlvorstands, der nimmt sie nur entgegen, prüft sie und sorgt für ein korrektes Wahlverfahren.
Jeder Arbeitnehmende des Betriebs (also auch der amtierende Betriebsrat) kann eine Vorschlagsliste zusammenstellen.
Dabei soll oder muss aber einiges beachtet werden:
- Anzahl der Kandidaten
- Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts
- Reihenfolge der Kandidaten
- Listenvertretung und
- Stützunterschriften
Das erste Thema (Anzahl der Kandidaten) lässt sich schnell abhandeln:
Jede Vorschlagsliste sollte möglichst doppelt so viele Kandidaten "anbieten", wie der Betriebsrat später Mitglieder haben wird (§ 9 BetrVG, Zahl der Betriebsratsmitglieder). Dies ist aber nur ein Appell, keine Muss-Vorschrift. Auch eine Vorschlagsliste mit nur einem Namen wäre gültig.
Sitzverteilung nach Geschlecht - das Minderheitsgeschlecht
Der Gesetzgeber will mit § 15 BetrVG, Zusammensetzung nach (..) Geschlechtern sicherstellen, dass Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sind.
Dass das so geschieht, ist zwingend vorgeschrieben. Es konkret umzusetzen, ist allerdings Aufgabe des Wahlvorstands und nicht derjenigen, die Vorschlagslisten zusammenstellen und einreichen. Der Wahlvorstand muss bereits im Wahlausschreiben (siehe im Artikel Wahlausschreiben) die Zahl benennen, die dem Minderheitengeschlecht zustehen. Zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, ist deshalb Folgendes:
Schon bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten sollte das jeweilige "Minderheitsgeschlecht" angemessen berücksichtigt werden!
Beispiel:
In einem Betrieb mit 45 Beschäftigten soll ein (3-köpfiger) Betriebsrat gewählt werden. Die Männer sind in der Minderheit, sie stellen genau ein Drittel der Belegschaft. Es gibt Persönlichkeitswahl.
Und so funktioniert nun das Verfahren, mit dem die Zusammensetzung des Betriebsrats aus Männern und Frauen ermittelt wird:
Zunächst wird nach dem d’Hondtschen Höchstzahlensystem errechnet (eine genaue Erläuterung des Verfahrens siehe unten im blauen Kasten), wie viele Betriebsratssitze anteilig auf die Minderheits-Männer entfallen müssen – eine einfache Rechenaufgabe:
30 Frauen |
15 Männer |
30: 1= 30 | 15: 1 = 15 |
30: 2 = 15 | 15: 2 = 7,5 |
30: 3 = 10 | 15: 3 = 3 |
Ergebnis: Eins von den drei zu wählenden Betriebsratsmitgliedern muss ein Mann sein (Voraussetzung ist selbstverständlich, dass mindestens ein Mann auch kandidiert hat).
Konkret heißt das:
Wenn es in unserem Beispiel nur einen männlichen Kandidaten für den einen "Männerplatz" im Betriebsrat gibt, dann wird der auf jeden Fall "drin" sein im Betriebsrat, sogar dann, wenn er sich nur ganz allein gewählt haben sollte. Gibt es 2 oder mehr Kandidaturen für einen dem Minderheitsgeschlecht zustehenden Betriebsratssitz, bekommt den "reservierten" Platz, wer von diesen Kandidaten:innen die relativ meisten Stimmen erhalten hat.
Und nun wird's interessant – denn:
Die anderen 2 Plätze gehen nun nicht etwa komplett und "automatisch" an das Mehrheitsgeschlecht (die Frauen also), wie man vielleicht meinen könnte, sondern sie stehen sozusagen frei zur Wahl. Soll heißen: Die beiden noch freien Plätze werden von den Kandidatinnen oder Kandidaten besetzt, die die meisten Stimmen bekommen haben – egal, welchem Geschlecht sie angehören.
Das könnte in der Konsequenz heißen, dass das Minderheitsgeschlecht (in unserem Beispiel die Männer), die Mehrheit der Betriebsratssitze oder vielleicht sogar alle Sitze bekommt – wenn die Wählenden das so wollen!
Diese letzte Einschränkung war wichtig und auch nötig. Denn auf den ersten Blick könnte man dieses Vorgehen sonst vielleicht für eher undemokratisch halten (zumal in der Realität ja – anders als in unserem Beispiel – meist die Frauen in der Minderheit sind).
Was durch dieses Verfahren erreicht werden soll, ist also Folgendes:
Die Angehörigen des Minderheitsgeschlechts sollen die Sicherheit haben, angemessen viele Kandidierende ihres Geschlechts auch mit einer Minderheit von Stimmen in den Betriebsrat wählen zu können. Ist das erreicht, dann kann der Rest der Plätze so belegt werden, wie es die Mehrheit aller Wählenden für richtig hält.
Und wenn es dann (bei Männer-Mehrheit im Betrieb) eine Kandidatin gibt, die nicht nur Frauen-, sondern auch genügend viele Männerstimmen auf sich vereinigt, dann gehört sie natürlich – Geschlecht hin oder her – in den Betriebsrat!
Was hier für die Persönlichkeitswahl beschrieben wurde, gilt im Prinzip auch für die Listenwahl. Lediglich bei der Festlegung, welche Männer und Frauen von den jeweiligen Listen dann in den Betriebsrat kommen, ist es noch einmal deutlich komplizierter. Aber das ist dann Sache des Wahlvorstands. Dass die Geschlechterregelung besondere Sorgfalt bereits bei der Aufstellung der Wahlvorschläge erfordert, sollte aber jetzt schon klar sein.
Die Reihenfolge der Kandidaten:innen
In der Praxis entsteht die Reihenfolge der Kandidierenden auf den Vorschlagslisten sehr oft zufällig:
Irgendjemand fängt an, eine Liste aufzuschreiben, so wie ihm die Leute einfallen.
Oder irgendwo liegt eine Vorschlagsliste aus und wer Lust hat zu kandidieren, meldet sich und wird eingetragen (Prinzip "Windhund": Wer zuerst da ist, bekommt den vordersten Platz).
Manchmal wird die zufällige Reihenfolge auch bewusst hergestellt, um Chancengleichheit für alle Kandidaten:innen zu schaffen (die Plätze werden also z.B. ausgelost oder in alphabetischer Reihenfolge festgelegt).
Klar ist:
Wird nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, dann gilt immer Persönlichkeitswahl! Und immer werden die Namen in alphabetischer Reihenfolge auf die Stimmzettel geschrieben!
In allen anderen Fällen (also beim "normalen" Wahlverfahren) kann das aber ganz anders ausgehen. Dazu ein Beispiel aus der Praxis:
Dazu ein Beispiel aus der Praxis:
In einem Betrieb wird bereits seit Jahrzehnten immer in Persönlichkeitswahl gewählt. Auch diesmal haben sich die amtierenden Betriebsratsmitglieder und einige "Neue" wieder darauf geeinigt, eine gemeinsame Vorschlagsliste aufzustellen und die Namen darauf nach Alphabet zu sortieren.
Diesmal jedoch taucht eine halbe Stunde ehe die Abgabefrist für Wahlvorschläge abläuft, ein bisher nie in Erscheinung getretener Arbeitnehmer auf, der eine eigene Vorschlagsliste einreicht, auf der er allein steht. Eine schnelle Prüfung zeigt, dass die Liste formal in Ordnung ist, auch die Stützunterschriften sind korrekt. Also: Listenwahl!
Und das heißt: Von den 12 Kandidaten:innen die auf der ersten Liste stehen, kommen höchstens die ersten 7 in den Betriebsrat (und wenn der "Neue" genügend Stimmen bekommt, sind es vielleicht nur die ersten 6). Konkret heißt das: Die besonders tüchtige und beliebte Kollegin "Zielinski" bleibt außen vor, während der nur zum "Auffüllen" aufgestellte Kollege "Appel", den bei einer Persönlichkeitswahl kaum jemand gewählt hätte, drin ist... Tja, so kann’s gehen.
Und genau so wäre es natürlich, wenn die Reihenfolge ausgelost würde oder sonst wie zufällig zustande gekommen wäre. Also noch einmal (beim normalen Wahlverfahren):
Ohne Rücksicht darauf, welches Wahlverfahren bisher üblich war, egal auch, welches man gerne hätte: Man muss immer damit rechnen, dass es zu einer Listenwahl kommt – entsprechend sorgfältig wird die Reihenfolge der Kandidierenden auf jeder Vorschlagsliste festgelegt!
Die Frage ist nur: Wer legt diese Reihenfolge wie fest? Manchmal machen das die Kandidierenden unter sich aus (was nicht immer reibungslos verläuft) oder der amtierende Betriebsratsvorsitz macht das – auch nicht so ideal (und auf keinen Fall demokratisch).
Zugegeben – einfach ist das mit der Demokratie ja nie, aber folgende Verfahren haben sich in der Praxis doch bewährt:
- Die gewerkschaftlichen Vertrauensleute setzen sich zusammen, sammeln alle Kandidatenvorschläge – die Namen der amtierenden Betriebsratsmitglieder (wenn die weitermachen wollen) genau so wie neue.
- Die Namen werden dann auf einen Zettel geschrieben und daraus wird, wie bei der Persönlichkeitswahl, eine Art Wahlzettel gemacht.
- Jede Vertrauensperson kann nun wie bei der eigentlichen Betriebsratswahl auch so viele Namen ankreuzen, wie der Betriebsrat Mitglieder haben wird.
- Wer die meisten Stimmen bekommen hat, kommt auf den ersten Listenplatz und so weiter...
Und wenn es keine Vertrauensleute gibt?
- Dann beruft man eine Mitgliederversammlung aller Gewerkschaftsmitglieder des Betriebs ein, die dann wie gerade beschrieben die Vorschlagsliste zusammenstellt.
Beide Verfahren beschränken sich natürlich auf gewerkschaftlich orientierte Kandidaten:innen. Aber warum auch nicht? Die Gewerkschaftsmitglieder eines Betriebs haben doch selbstverständlich (und das nicht nur juristisch!) das Recht, "ihre" Kandidierenden aufzustellen und über die Zusammensetzung "ihrer" Liste zu entscheiden.
Dabei muss man allerdings manchmal auch entscheiden, was einem die Persönlichkeitswahl "wert" ist. Denn natürlich könnte man (um Listenwahl zu vermeiden) auch den einen oder die andere Nichtorganisierte mit auf die Vorschlagsliste nehmen – wenn man diese Personen im Prinzip für geeignet hält. Die Erfahrung zeigt ohnehin, dass unorganisierte Betriebsratsmitglieder in einem Betriebsrat aus Gewerkschaftsmitgliedern nicht sehr lange unorganisiert bleiben.
Die Listenvertretung
Alle die, die eine Vorschlagsliste zur Unterstützung mit unterschreiben, schlagen die Kandidaten:innen dieser Liste für die Betriebsratswahl vor! Sie sind deshalb verantwortlich für alles, was auf dieser Liste steht!
Es kann z.B. vorkommen, dass einige Angaben auf einer Vorschlagsliste fehlen. Dann braucht der Wahlvorstand zur Klärung dieser Frage einen festen Ansprechpartner: die "Listenvertretung".
Dabei gilt:
Listenvertretung ist, wer an erster Stelle der Vorschlagsliste seine Unterstützungsunterschrift gegeben hat. Soll jemand anderes, der erst an späterer Stelle unterschrieben hat, Listenvertretung sein, muss das oben auf der Vorschlagsliste vermerkt werden!
Verantwortlich bleiben aber trotzdem alle, die die Vorschlagsliste zur Unterstützung unterschrieben haben. Das gilt auch und vor allem, wenn nach dem Einreichen noch etwas zu ändern ist.
Denn natürlich kommt es immer wieder einmal vor, dass etwas korrigiert werden soll oder muss, z.B. wenn ein Geburtsdatum fehlt oder ein Name ist nicht richtig zu lesen ist.
Deshalb ist es wichtig, dass sich alle an der Betriebsratswahl Interessierten möglichst frühzeitig zusammensetzen, um jeden Schritt der Kandidatenaufstellung genau zu planen.
Die Vorschlagsliste(n) sollte(n) also möglichst schon fertig sein, wenn das Wahlausschreiben ausgehängt wird (siehe Ablauf der Wahl)! Das gilt besonders beim vereinfachten Wahlverfahren, bei dem die Bearbeitungsfristen viel zu knapp festgelegt sind!
Stützunterschriften
Wer Kandidaten:innen (oder auch sich selber) für den Betriebsrat vorschlagen will, muss beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste einreichen und eine bestimmte Menge von Arbeitnehmende finden, die diesen Wahlvorschlag unterstützen!
Jede Vorschlagsliste muss Folgendes enthalten:
- die persönlichen Daten derjenigen, die für den Betriebsrat kandidieren wollen,
- die Unterschrift jedes:r Kandidaten:in als Nachweis für die Bereitschaft, sich wählen zu lassen, sowie
- Daten und Unterschriften der Arbeitnehmenden, die diese Kandidaten:innen vorschlagen - also ihre Kandidatur "unterstützen".
Wer als erstes unterschreibt, ist zugleich auch die Listenvertretung (soll es jemand anderer sein, muss das oben auf der Liste vermerkt werden).
Bei alldem gilt:
Die Kandidaten für die Betriebsratswahl können sich auch selber vorschlagen und durch Unterschrift unterstützen!
Sogar die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen dies tun, dürfen also selbst kandidieren, sich selbst vorschlagen und auch selbst unterstützen!
Dass sich Kandidaten:innen selber vorschlagen und unterstützen, reicht nicht aus für eine gültige Vorschlagsliste.!
Durch die Vorschrift, dass eine Vorschlagsliste immer durch eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmenden unterstützt und von ihnen mit unterschrieben sein muss, soll ja verhindert werden, dass Vorschlagslisten eingehen und berücksichtigt werden müssen, die von vornherein ohne jede Chance wären und die vielleicht nur aus Jux eingereicht werden (oder um aus irgendwelchen Gründen eine Persönlichkeitswahl zu verhindern).
Jede Vorschlagsliste muss (siehe § 14 BetrVG, Wahlvorschriften) abgesichert werden durch eine bestimmte Zahl von "Stützunterschriften":
Lediglich in Betrieben bis zu 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen, werden keine Stützunterschriften benötigt.
Betriebsgröße Wahlberechtigte | Mindestanzahl von Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmender |
bis 20 | keine Unterschriften |
21 bis 100 | 2 |
101 bis 999 | 5 % |
Größer als | maximal 50 |
Wie viele Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag gebraucht werden, muss der Wahlvorstand im Wahlausschreiben bekannt geben. Wer einen Wahlvorschlag erstellen will, sollte sicherheitshalber möglichst einige Unterschriften mehr sammeln, falls beim Einreichen des Wahlvorschlags der Wahlvorstand ungültige Unterschriften streichen muss (Unterzeichner die z.B. gar nicht wahlberechtigt sind oder mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben).
Dabei muss Folgendes beachtet werden:
Diese Anforderung gilt für jede einzelne Vorschlagsliste, gleichgültig ob es nur eine Liste (= Persönlichkeitswahl) gibt oder mehrere (= Listenwahl), und gleichgültig ob nur ein Kandidat darauf steht oder ein paar Dutzend.
Jede oder jededr wahlberechtigte Arbeitnehmende darf nur eine Vorschlagsliste unterstützen, also nur auf einer Liste unterschreiben.
Wenn Betriebsratswahlen unter schwierigen Umständen (etwa gegen den Widerstand des Arbeitgebers) durchgeführt werden müssen, ist es immer sinnvoll, die Gewerkschaft einzuschalten - denn
Gewerkschaften können eigene Vorschlagslisten einreichen.
Dabei gilt:
Jede "im Betrieb vertretene" Gewerkschaft (d.h. mit mindestens einem Mitglied unter den Beschäftigten) kann eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl einreichen.
Eine solche Vorschlagsliste muss (immer) nur von zwei Leuten unterschrieben werden, die “Beauftragte der Gewerkschaft” sein müssen.
Was ist das vereinfachte Wahlverfahren?
An dieser Stelle muss das Prinzip des “vereinfachten” Wahlverfahrens nur ganz kurz dargestellt werden. Die Einzelheiten folgen dann Schritt für Schritt in den nächsten drei Abschnitten:
"Wahlvorstand",
"Wahlorganisation" und
"Wahlablauf".
Geregelt ist das vereinfachte Wahlverfahren in § 14a BetrVG, Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe und § 17a BetrVG, Bestellen des Wahlvorstandes im vereinfachten Wahlverfahren...
Zugegeben: Das "normale" Verfahren der Betriebsratswahl ist außerordentlich kompliziert. Die Idee, für kleinere Betriebe ein vereinfachtes Verfahren einzuführen, ist also nicht verkehrt. So richtig gelungen ist dem Gesetzgeber das aber nicht, zumindest bringt das vereinfachte Verfahren etliche neue Schwierigkeiten mit sich. In den Fällen, in denen das vereinfachte Verfahren als freiwillig zu wählende Alternative angeboten wird, sollten Betriebsrat und Wahlvorstand sich also genau überlegen, ob sie von diesem Angebot wirklich Gebrauch machen wollen. Es gilt:
In Betrieben mit 5 bis 100 Arbeitnehmende muss das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden (§ 14a Abs. 1 BetrVG)!
Bei Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmende kann vereinfacht gewählt werden (§ 14a Abs. 5 BetrVG)!
Für das vereinfachte Wahlverfahren werden entweder 1 oder 2 Wahlversammlungen benötigt. Diese Verlagerung und Konzentration wesentlicher Teile der Betriebsratswahl in Versammlungen soll die gewünschte Vereinfachung des Verfahrens bringen.
Ob es 1 oder 2 Wahlversammlungen geben muss, hängt davon ab, ob es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt oder ob erstmals einer gewählt werden soll:
Wird erstmals ein Betriebsrat gewählt und muss (oder soll) das vereinfachte Verfahren angewendet werden, muss es 2 Wahlversammlungen geben (auf der 1. Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt, der dann die Wahlvorschläge entgegennimmt) = “zweistufige” Wahl.
Gibt es bereits einen Betriebsrat, braucht es diese 1. Wahlversammlung nicht (der Wahlvorstand wird durch den amtierenden Betriebsrat eingesetzt); es gibt deshalb nur die Wahlversammlung, auf der die eigentliche Wahl stattfindet = "einstufige Wahl".
Muss oder soll das vereinfachte Verfahren der Betriebsratswahl (§ 14a BetrVG, Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe) zum Einsatz kommen, müssen bereits bei der Bestellung des Wahlvorstands (§ 16 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstandes und § 17 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben ohne Betriebsrat) einige Besonderheiten beachtet werden:
- kürzere Fristen (Bestellung 4 Wochen vor Ende der Amtszeit)
- immer 3 Wahlvorstandsmitglieder
- Wahl des Betriebsrats auf einer Wahlversammlung
Vor allem die mit dem vereinfachten Verfahren verbundenen kürzeren Fristen sind es übrigens, die das Verfahren in der Praxis doch wieder kompliziert machen.
Wer trägt die Kosten?
Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt gemäß § 20 BetrVG, Wahlschutz und Wahlkosten der Arbeitgeber. Dazu gehören u.a.:
- Entgeltfortzahlung für den Arbeitsausfall der Wahlvorstandsmitglieder und eventueller Helfer
- Schulungskosten
- eventuelle Fahrtkosten
- alle Büromaterialien die benötigt werden
- Kopierkosten
- Postgebühren
- Ausstattung für das Wahllokal
- Literatur
usw.
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber auch einen Raum zur Verfügung stellen (mit üblicher Büroausstattung), in dem der Wahlvorstand seine Arbeit erledigen kann und natürlich auch abschließbare Schränke.
Im Grunde genommen hat der Wahlvorstand vergleichbare Ansprüche wie der Betriebsrat auch (siehe hierzu § 40 BetrVG, Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats).
Was der Arbeitgeber nicht bezahlen braucht, sind die Kosten für den Wahlkampf. Wenn also ein Wahlbewerber einen persönlichen Flyer drucken lassen will, um den Kollegen:innen seine Ziele der Betriebsratsarbeit nahe zu bringen, muss der aus eigener Tasche finanziert werden.
Welchen Schutz gibt es?
Der § 20 BetrVG, Wahlschutz und Wahlkosten stellt klar: Wer die Wahl behindert oder beeinflusst, Kandierende bedroht oder Arbeitnehmende hindert zur Wahl zu gehen, begeht eine Straftat im Sinne (§ 119 BetrVG, Straftaten gegenüber Betriebsverfassungsorgane …; mehr zu diesem Thema siehe dort).
Ebenso gilt der Kündigungsschutz des § 15 KSchG, Unzulässigkeit der Kündigung. Demnach sind geschützt:
- Diejenigen, die eine Betriebsratswahl einleiten
- die Wahlvorstandsmitglieder
- die Kandidaten:innen
Der Schutz beginnt jeweils sofort (also z.B. mit der Benennung zum Wahlvorstand) und endet ein halbes Jahr nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Es sei denn, man wurde zum Betriebsrat gewählt, denn dann besteht ja der Kündigungsschutz während der gesamten Amtszeit und ein Jahr danach.
Wer nicht die nötigen Stimmen bekommen hat und daher “nur” als Ersatzmitglied zur Verfügung steht, dessen Kündigungsschutz verlängert sich dann jeweils um ein Jahr, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist (zum Beispiel die Teilnahme an einer BR-Sitzung, weil ein:e Kollege:in erkrankt ist).