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Auf einen Blick

Dieser Paragraf gilt nur dann, wenn es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt, der im „normalen“ Wahlverfahren gemäß § 14 BetrVG neu gewählt werden muss.

  • Handelt es sich um einen kleineren Betrieb mit vereinfachtem Wahlverfahren“ gemäß 14a BetrVG, dann gilt § 17a BetrVG
  • Gibt es zurzeit keinen Betriebsrat, dann gilt § 17 BetrVG.

Der amtierende Betriebsrat muss spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats einsetzen. Dieser Wahlvorstand muss immer aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.

Ist 8 Wochen vor Ende der Amtszeit noch kein Wahlvorstand benannt, können Arbeitnehmer:innen, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder auch – soweit vorhanden – ein Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat die Initiativ für die Bestellung eines Wahlvorstands ergreifen.

Wie wird ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl „bestellt“

Der amtierende Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand rechtzeitig vor dem Ende seiner Amtszeit (zum Ende der Amtszeit mehr in § 21 BetrVG) – und zwar mindestens 10 Wochen vor diesem Termin! 

Diese 10 Wochen werden auch dringend gebraucht. Und weil eine frühere Bestellung rechtlich möglich ist, sollte davon möglichst auch Gebrauch gemacht werden (z.B. wegen Schulung des Wahlvorstands). 

Ansonsten ist zu beachten: 

  • Der durch Beschluss des Betriebsrat in einer Betriebsratssitzung bestellte Wahlvorstand muss aus 3 wahlberechtigten Arbeitnehmenden des Betriebs bestehen, eine der drei Personen davon wird vom Betriebsrat als Vorsitzende:r benannt.
  • In größeren Betrieben, in denen vielleicht mehrere Wahlräume betreut werden müssen, können auch mehr Wahlvorstandsmitglieder bestellt werden; immer aber muss es eine ungerade Mitgliederzahl sein (5, 7, 9 usw.).
  • Für den Fall, dass ein oder mehrere Wahlvorstandsmitglieder ausfallen, sollen immer mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden (was aber im Fall des Falles auch nachgeholt werden kann).
  • Wenn es im Betrieb Männer und Frauen gibt, sollten beide Geschlechter im Wahlvorstand vertreten sein – das ist aber nur eine Soll-, keine Mussvorschrift.

Und schließlich gibt es auch noch diese Vorschrift: 

Wenn der amtierende Betriebsrat von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kein Mitglied für den Wahlvorstand benannt hat, so hat diese das Recht, eines ihrer Mitglieder zusätzlich in den Wahlvorstand zu schicken – allerdings dann ohne Stimmrecht.

Durch die Bestellung des Wahlvorstands ist dieser automatisch im Amt. Selbstverständlich wird der Betriebsrat die Personen darüber informieren, dass sie in den Wahlvorstand bestellt wurden und auch den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretende Gewerkschaft unverzüglich informieren.

Welche anderen Möglichkeiten gibt es, wenn der Betriebsrat keinen Wahlvorstand bestellt?

Hat ein Betriebsrat 8 Wochen vor Ende seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt, dann kann – je nach betrieblicher Situation – die Betriebsratswahl durch unterschiedliche Verfahren dennoch gesichert werden! 

Drei Wahlberechtigte des Betriebes oder die Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstandes beantragen. Dabei kann das Gericht auch Gewerkschaftsmitglieder zum Wahlvorstand benennen, die nicht Arbeitnehmer:innen des Betriebes sein müssen, wenn z.B. nicht genügend viele Arbeitnehmende zur Verfügung stehen.

Außerdem bestehen weitere Möglichkeiten. Gehört der Betrieb zu einem Unternehmen mit mehreren Betrieben und Betriebsräten, dann kann (und sollte) der Gesamtbetriebsrat nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 BetrVG einen Wahlvorstand bestellen, der aber nur aus Arbeitnehmer:innen des betroffenen Betriebs bestehen darf. 

Denkbar (wenn auch selten vorkommend) ist aber auch dies: 

Gibt es keinen Gesamt- aber einen Konzernbetriebsrat, kann auch dieser die Bestellung des Wahlvorstands vornehmen (dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn ein zu einem Konzern gehörendes Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht und wenn es für dieses Unternehmen deshalb nur einen Betriebsrat aber keinen Gesamtbetriebsrat geben kann). 

Wenn es weder einen Gesamt- noch einen Konzernbetriebsrat gibt, bleiben noch zwei weitere Möglichkeiten, für das Stattfinden einer Betriebsratswahl zu sorgen:

  • Die Initiative für die Bestellung eines Wahlvorstands kann auch von der Belegschaft selber ausgehen. Benötigt werden dafür lediglich 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen des Betriebs, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
  • Finden sich diese nicht, kann auch eine im Betrieb (mit mindestens 1 Mitglied) vertretene Gewerkschaft die Initiative zur Einleitung der Betriebsratswahl ergreifen und zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird.

Gesetzestext

§ 16 Bestellung des Wahlvorstands

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann