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§ 17a BetrVG: Wahlvorstand beim vereinfachten Wahlverfahren

Auf einen Blick

Wenn das vereinfachte Verfahren der Betriebsratswahl (§ 14a BetrVG) zum Einsatz kommt, müssen bei der Bestellung des Wahlvorstands (§ 16 BetrVG und § 17 BetrVG) einige Besonderheiten beachtet werden: 

  • kürzere Fristen (Bestellung spätestens 4 Wochen vor Ende der Amtszeit)
  • immer 3 Wahlvorstandsmitglieder
  • Wahl des Wahlvorstands auf einer Wahlversammlung in Betrieben ohne Betriebsrat

Wie ist der Ablauf der Wahl des Wahlvorstands beim vereinfachten Wahlverfahren?

Muss vereinfacht gewählt werden, müssen bei der Bestellung / Wahl des Wahlvorstands nach § 16 BetrVG und § 17 BetrVG folgende Punkte beachtet werden: 

Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat

  • In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit (zum Ende der Amtszeit siehe § 21 BetrVG) den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Weil diese kurze Zeit recht knapp bemessen ist, sollte der Betriebsrat den Wahlvorstand früher bestellen.
  • Ist das 3 Wochen vor Ende der Amtszeit noch nicht geschehen, kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht eingeleitet werden (§ 16 Abs. 2 BetrVG)...
  • oder – wenn vorhanden – alternativ auch durch den Gesamt- oder den Konzernbetriebsrat (durch den Konzernbetriebsrat nur, wenn es einen Gesamtbetriebsrat nicht gibt – § 16 Abs. 3 BetrVG)

Größe und Zusammensetzung

  • Wird das vereinfachte Wahlverfahren angewendet, besteht der Wahlvorstand immer aus 3 Personen (darf also nicht größer sein).
  • Ersatzmitglieder sollen benannt werden. Auch sollen möglichst Männer und Frauen im Wahlvorstand vertreten sein.

Wahl des Wahlvorstands auf Wahlversammlung in Betrieben ohne Betriebsrat

  • In Betrieben ohne Betriebsrat findet die vereinfachte Wahl des Betriebsrats in Form von 2 Wahlversammlungen statt.
  • Die erste Versammlung dient der Wahl des Wahlvorstands, auf der zweiten findet die eigentliche Betriebsratswahl statt (§ 14a Abs. 1 BetrVG).
  • Zwischen der ersten und der zweiten Wahlversammlung liegt genau 1 Woche (§ 14a Abs. 1 BetrVG).
  • Die Einladung zur ersten Wahlversammlung kann von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen kommen oder von der Gewerkschaft (§ 17 Abs. 2 BetrVG).
  • Die Wahl des Wahlvorstands kann durch Handaufheben erfolgen, Mehrheit der Anwesenden genügt (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Ein genau gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren gibt es nicht.

Wahl des Wahlvorstands gescheitert

  • Findet die Wahlversammlung trotz Einladung nicht statt, können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen des Betriebs oder die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands stellen (§ 17 Abs. 4 BetrVG).

Gesetzestext

§ 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann