§ 17 BetrVG: Bestellen des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
Auf einen Blick
Der § 17 BetrVG gilt für das „normale“ Wahlverfahren; beim „vereinfachtem“ Wahlverfahren sind die Vorschriften des § 17a BetrVG zu beachten.
Für einen betriebsratslosen Betrieb, der einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat angehört, ist dieser verpflichtet, für den Betrieb einen Wahlvorstand zu bestellen. Gleiches gilt, wenn es nur einen Konzernbetriebsrat gibt, der für diesen Betrieb zuständig ist.
Kommt der Gesamt-/Konzernbetriebsrat seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Wahlvorstand auf Initiative von (mindestens) 3 Arbeitnehmenden oder der Gewerkschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden.
Scheitert die Wahl eines Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung, können drei wahlberechtigte Beschäftigte oder die im Betrieb vertretende Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen.
Wie kommt ein Wahlvorstand zu Stande, wenn es noch keinen Betriebsrat gibt?
Immer wieder kommt es vor, dass in einem Betrieb ohne Betriebsrat ein Betriebsrat neu gewählt werden soll. Eine derartige „Neugründung“ ist jederzeit möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Wahl durch einen Wahlvorstand durchgeführt werden muss.
In diesen Fällen gilt:
- Falls der betriebsratslose Betrieb einem Unternehmen mit mehreren Betrieben angehört, für das es auch einen Gesamtbetriebsrat gibt, so ist dieser verpflichtet, die Betriebsratswahl durch die Bestellung eines Wahlvorstands (nach § 16 Abs. 1 BetrVG) einzuleiten!
- Gibt es keinen Gesamtbetriebsrat, aber einen zuständigen Konzernbetriebsrat, so übernimmt dieser die Verpflichtung, einen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn ein zu einem Konzern gehörendes Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht und wenn es für dieses Unternehmen deshalb nur einen Betriebsrat aber keinen Gesamtbetriebsrat geben kann.
In beiden Fällen müssen die Wahlvorstandsmitglieder wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen des betriebsratslosen Betriebs sein!
Wie können die Arbeitnehmer:innen im Betrieb einen Wahlvorstand wählen?
Soll eine Betriebsratswahl durchgeführt werden und gibt es keinen Betriebsrat und auch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, dann sind zunächst die Arbeitnehmenden des Betriebs an der Reihe, die Initiative zur Einleitung der Betriebsratswahl zu ergreifen.
Konkret müssen sich mindestens 3 Arbeitnehmer:innen finden, die alle anderen Beschäftigte (z.B. durch einen Aushang) zu einer Betriebsversammlung einladen!
Das ist gerade dort, wo es noch nie einen Betriebsrat gab, oft schwierig. Gerade in den Betrieben, wo der Arbeitgeber sich vielleicht offen gegen einen Betriebsrat ausgesprochen hat, trauen sich viele nicht, das Thema anzusprechen.
Oft sind es dann Treffen von Beschäftigten nach Feierabend oder Mitgliederversammlungen der im Betrieb vertretenden Gewerkschaft, wo sich interessierte Kolleg:innen zusammenfinden und dann zur Betriebsversammlung einladen.
Diese Betriebsversammlung dient dann allein der Wahl des Wahlvorstands. Die Einladenden leiten diese Versammlung und machen einen Vorschlag, welche Personen Mitglieder des Wahlvorstands werden sollen. Weitere Vorschläge können aus der Belegschaft kommen.
Die Einladenden können (und sollten) sich selber als Wahlvorstandsmitglieder vorschlagen und später auch für den Betriebsrat kandidieren!
Der Grund liegt darin, dass die (ersten) 3 Unterzeichner der Einladung zur Betriebsversammlung und die dort dann bestellten Wahlvorstandsmitglieder ab sofort unter Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3, 3a und 3b KSchG) stehen und zwar zumindest bis zur Betriebsratswahl und 6 Monate danach. So kann ein nahtloser Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl erreicht werden. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn man befürchten muss, dass ein Arbeitgeber versuchen könnte, die Betriebsratswahl durch Kündigungen zu verhindern.
Eine weitere Möglichkeit in einer solchen Situation ist, dass eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu der Betriebsversammlung einlädt und die Wahlvorstandsmitglieder vorschlägt (die in diesem Fall nicht einmal Arbeitnehmer:innen des Betriebs sein müssten). Der Vorteil liegt darin, dass sich Gewerkschaften gut mit den Wahlvorschriften auskennen und deshalb der erste Schritt zu einem Betriebsrat besser und stressfreier gelingt (insbesondere natürlich dort, wo der Arbeitgeber sich gegen einen Betriebsrat stellt).
Wie die Wahlvorstandsmitglieder auf der Betriebsversammlung gewählt werden, dafür gibt es keine Vorschriften. Eine geheime (schriftliche) Wahl ist nicht vorgeschrieben - meist aber sinnvoll.
Was ist, wenn die Wahl des Wahlvorstands scheitert?
Der Gesetzgeber will erreichen, dass es möglichst in jedem Betrieb einen Betriebsrat gibt!
Nun kommt es selten vor, kann aber doch passieren, dass eine Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat. Dazu kann es z.B. dann kommen, wenn der Arbeitgeber versucht, die Betriebsratswahl zu verhindern und die möglichen Wahlvorstandskandidaten:innen es mit der Angst zu tun bekommen oder wenn sie sonst wie "abhanden" gekommen sind.
Für einen solchen Fall muss es also noch eine weitere Möglichkeit geben, durch Bestellung eines Wahlvorstands dennoch eine Betriebsratswahl einzuleiten.
Diese letzte Möglichkeit ist, das Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellen zu lassen!
Den dafür nötigen Antrag an das Arbeitsgericht können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen des Betriebs stellen, meist wird das in einer solchen kritischen Situation jedoch die Gewerkschaft übernehmen. Das Arbeitsgericht bestellt dann einen 3-köpfigen (oder wenn nötig auch größeren) Wahlvorstand (siehe auch § 16 Abs. 2 BetrVG).
Gesetzestext
§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann