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Auf einen Blick

Der Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl „unverzüglich“ einzuleiten. Tut er dies nicht, können Betriebsrat, Arbeitnehmer:innen oder Gewerkschaft die Ersetzung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen.

Gibt es Zweifel, ob ein Betrieb überhaupt "betriebsratsfähig" ist, kann dies durch das Arbeitsgericht überprüft und entschieden werden.

Die Auszählung der Stimmen muss betriebsöffentlich und "unverzüglich" (was nicht unbedingt heißt: sofort) nach der Wahl durch den Wahlvorstand vorgenommen werden und das Ergebnis bekannt gegeben werden.

 

Wie schnell muss der Wahlvorstand die Wahl einleiten?

Der Wahlvorstand hat die Wahl "unverzüglich" einzuleiten! 

Die Juristen verstehen unter unverzüglich: "ohne schuldhaftes Zögern"... Und das heißt: so schnell wie es dem Wahlvorstand eben möglich ist. 

"So schnell wie möglich" bedeutet aber nicht immer und unbedingt sofort. Denn wenn es einen guten Grund gibt, kann sich der Wahlvorstand durchaus etwas Zeit lassen, ehe er die ersten Schritte unternimmt. 

Ein Beispiel, warum die Wahl nicht sofort eingeleitet wird: 

Ein solcher Grund kann sein, dass ein frisch benannter Wahlvorstand mangels Erfahrung zunächst eine Schulung besuchen muss, um die Wahlvorschriften zu kennen damit die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. 

Es spricht also viel dafür (auch mit Blick auf den notorisch knappen Zeitplan), dass der noch amtierende Betriebsrat auf dieses Thema vorbereitet ist, so dass 

  • er rechtzeitig vor der Benennung Wahlvorstandsmitglieder suchen kann, die bereits Erfahrung mit dem Durchführen einer Betriebsratswahl haben - oder
  • wenn es diese nicht gibt – die Benennung soweit vorziehen kann (§ 16 BetrVG), dass die Wahlvorstandsmitglieder vor ihrem Aktivwerden eine Schulung besuchen können, ohne den Zeitplan zu gefährden 

Wenn der Wahlvorstand aber "schuldhaft" (also ohne guten Grund) mit der Einleitung der Wahl (z.B. Aushang des Wahlausschreibens) zögert, kann beim Arbeitsgericht beantragt werden, einen anderen Wahlvorstand zu bestellen (§ 16 Abs. 2 BetrVG) – antragsberechtigt sind der amtierende Betriebsrat, 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen oder eine (mit mindestens 1 Mitglied) im Betrieb vertretene Gewerkschaft. 

Nicht möglich ist, dass der amtierende Betriebsrat einfach einen neuen Wahlvorstand bestellt! 

Wichtige Einzelheiten der Betriebsratswahl (z.B. Wahlausschreiben, Wählerliste, Stimmzettel usw.) sind in der Wahlordnung geregelt, die unbedingt zu beachten ist. 

Wie geht man vor, wenn nicht klar ist, ob der Betrieb ein Betrieb ist?

Damit überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden kann, muss zunächst feststehen, dass der Betrieb, für den das geschehen soll, überhaupt ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist (§ 1 BetrVG)! 

Eine solche Frage ist in der Praxis eher selten ein Streitpunkt, aber wenn, dann kann es schnell kompliziert werden. Meist geht es dann nämlich um die Frage, ob... 

  • ein Betrieb vielleicht doch aus mehreren Betrieben besteht, die jeder für sich einen Betriebsrat wählen müssten, oder ob
  • ein Betriebsteil selbstständig genug ist, um Anspruch auf einen eigenen Betriebsrat zu haben (§ 1§ 3 und § 4 BetrVG).

Kommt es in solchen Fragen zu einer Auseinandersetzung, kann das ziemlich lästig werden, es kann aber durchaus auch sinnvoll sein, eine langjährige Praxis mal infrage zu stellen und eine neue Lösung für die Interessenvertretung ins Auge zu fassen. 

Wenn es Zweifel gibt, für welche Bereiche jeweils ein eigener Betriebsrat zu wählen ist, kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das diese Frage dann entscheidet! 

Antragsberechtigt sind der Arbeitgeber, alle beteiligten Betriebsräte (einschließlich Gesamt- und Konzernbetriebsrat), die vielleicht schon bestellten Wahlvorstände oder eine im Betrieb (mit mindestens 1 Mitglied) vertretene Gewerkschaft. 

Ein solcher Antrag kann jederzeit und unabhängig von einer anstehenden Betriebsratswahl gestellt werden!

Wie und wann muss das Wahlergebnis vom Wahlvorstand festgestellt werden?

Der Gesetzestext sagt es klar:

Der Wahlvorstand hat die Auszählung der Stimmen (betriebs-)öffentlich und unverzüglich nach Abschluss der Wahl vorzunehmen.

Und er muss das Ergebnis in einem Protokoll festhalten, das auch dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in Kopie zugestellt werden muss! 

Zu der Frage des öffentlichen Auszählens der Stimmen und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind viele Einzelheiten in der Wahlordnung geregelt. 

Für das vereinfachte Wahlverfahren gelten zum Teil besondere Regelungen, vor allem, wenn es zur Briefwahl (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe – § 14a BetrVG) gekommen ist.

Weitere Informationen findest du in unserem Leitfaden zur Betriebsratswahl.

Gesetzestext

§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann