§ 4 BetrVG: Betriebsteile, Kleinbetriebe
Auf einen Blick
Eigenständig arbeitende Betriebsteile können einen eigenen Betriebsrat wählen, wenn diese Betriebsteile (z.B. eine Filiale oder ein Lager) genügend Arbeitnehmende haben, um Betriebsräte zu bilden.
Für die Frage, ob ein solcher Betriebsteil einen eigenen Betriebsrat wählen kann/soll, muss die Frage der Selbstständigkeit geklärt werden. Dafür sind zwei Kriterien entscheidend:
- die Entfernung zum sonst zuständigen Betriebsrat und / oder
- der eigene Aufgabenbereich mit eigener Leitung
Kleinstbetriebe mit weniger als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmernden nehmen immer an der Betriebsratswahl für den Hauptbetrieb oder für einen gemeinsamen Betriebsrat des Unternehmens teil.
Wann ist ein Betrieb selbständig bzw. weit entfernt und kann deshalb einen eigenen Betriebsrat wählen?
In jedem Betrieb kann und soll ein Betriebsrat gewählt werden - wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllt. Das Recht, einen eigenen Betriebsrat zu wählen, kann aber auch für Betriebsteile wie z.B. der Bereich Lager und Versand gelten.
Dies gilt allerdings nur, wenn auch noch folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Weg vom Sitz des Betriebsrats zum Betriebsteil muss so weit sein, dass eine ordnungsgemäße Betreuung durch den Betriebsrat nicht mehr möglich ist. Eine feste Angabe, wann von weit entfernt auszugehen ist, gibt es nicht. Vielmehr muss die gesamte Verkehrssituation berücksichtigt werden. (Als Faustregel: wenn die Wegezeit mehr als 20 Minuten beträgt) - oder
- der Betriebsteil erfüllt einen eigenen Aufgabenbereich (z.B. Auslieferung oder Verkauf für einen Produktionsbetrieb) und hat auch eine eigene Leitung, die selbstständig Entscheidungen fällen kann, zu denen ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hätte (z.B. Entlassungs-/Einstellungsbefugnis).
Ein Betriebsrat wird die Frage, ob ein Betriebsteil einen eigenen Betriebsrat wählen sollte allein daran entscheiden, was die günstigste Lösung dafür ist, eine gute Betreuung der Arbeitnehmenden möglich zu machen.
Der umgekehrte Fall ist einfacher zu lösen:
Sollte es einen Betriebsteil geben, der bisher keinen eigenen Betriebsrat hatte und auch nicht am Hauptbetrieb mit gewählt hat, dann können die Arbeitnehmer:innen dieses Betriebsteils beschließen, dass sie zukünftig an der Wahl des Hauptbetriebes teilnehmen wollen (zum Verfahren siehe § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
Die Frage der Entfernung und der Eigenständigkeit spielt in diesem Fall keine Rolle.
Eine derartige Abstimmung erfolgt ausdrücklich formlos: Also z.B. in einer Betriebsversammlung oder durch ankreuzen einer entsprechend formulierten Frage und Wahlurne.
Zwei Punkte sind jedoch wichtig:
- Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmenden des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
Das Ergebnis der Abstimmung muss dem Betriebsrat des Hauptbetriebes (also dort, wo der Nebenbetrieb mit wählen soll) mindestens zehn Wochen vor Ende dessen Amtszeit mitgeteilt werden.
Um auch bei dieser Abstimmung demokratische Grundsätze bewahren zu können, muss mit dem Abstimmungsverfahren rechtzeitig begonnen werden. Eine Einladung zu einer entsprechenden Betriebsversammlung oder einer Ankündigung zur Abstimmung sollte allen abstimmungsberechtigten Arbeitnehmer:innen rechtzeitig bekannt gegeben werden (z.B. durch Aushang ein bis zwei Wochen vorher).
Wenn es zu Streitfällen kommt
Kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Betriebsteil einen eigenen Betriebsrat wählen darf oder nicht, kann das Arbeitsgericht angerufen werden ( siehe § 18 Abs. 2 BetrVG).
Dabei handelt es sich allerdings immer um rechtlich komplizierte Fragen, sodass der Betriebsrat in jedem Fall Unterstützung durch die Gewerkschaft oder/und einem Fachanwalt in Anspruch nehmen sollte.
Wie und wo wählen Kleinstbetriebe oder Filialen den Betriebsrat?
Kleinstbetriebe mit weniger als 5 ständig beschäftigten, wahlberechtigten Arbeitnehmenden (siehe § 1 BetrVG) haben im Normalfall kein Recht auf Wahl eines Betriebsrats.
Aber:
Gehört ein Kleinstbetrieb allerdings zu einem Unternehmen mit mehreren Betrieben, dann sind dessen Arbeitnehmer:innen immer an der Wahl des Betriebsrats für den Hauptbetrieb oder an der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für das Unternehmen (§ 1 BetrVG) zu beteiligen!
Dabei muss der "Hauptbetrieb", an dessen Betriebsratswahl sich die Arbeitnehmer:innen eines Kleinstbetriebs/Betriebsteils beteiligen sollen/wollen, nicht unbedingt auch die Zentrale des Unternehmens sein.
Beispiel:
Ein Unternehmen mit Zentrale in Hamburg betreibt mehrere Betriebe in ganz Deutschland. Einer dieser Betriebe mit Sitz in Freiburg "platzt aus allen Nähten". Deshalb wird der Versandbereich mit 15 Mitarbeitern in einem nahegelegenen Ort neu eingerichtet. Die Arbeitnehmer:innen am neuen Standort wollen aber weiter durch den Freiburger Betriebsrat vertreten werden und können nun durch Abstimmung Freiburg als ihren Hauptbetrieb wählen (zum Verfahren siehe § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), an dessen Betriebsratswahl sie dann zu beteiligen sind.
Gesetzestext
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann