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Auf einen Blick

In jedem Betrieb mit mehr als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmenden kann und soll ein Betriebsrat gewählt werden. Diese Zahl von Arbeitnehmenden müssen dauerhaft in diesem Betrieb beschäftigt sein. Außerdem müssen drei von diesen Personen auch wählbar sein.

Besitzt ein Unternehmen mehrere Betriebe (mit jeweils mehr als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmenden), kann in jedem dieser Betriebe ein Betriebsrat gewählt werden.

Besitzen mehrere Unternehmen zusammen einen Betrieb, ist das ein „gemeinsamer Betrieb“, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird (der dann mehreren Arbeitgebenden gegenübersteht).

Wo können Betriebsräte gewählt werden?

Wenn in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, dann können und sollen diese einen Betriebsrat wählen! 

Die jeweils vorgesehene Größe des Betriebsrats kann dem § 9 BetrVG entnommen werden.

  • Bei der Frage, ob überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden kann oder nicht, werden nur die Arbeitnehmer:innen mitgezählt, die an dem Tag, an dem die Betriebsratswahl (voraussichtlich) stattfinden wird, das 16. Lebensjahr vollendet haben (mehr zur Wahlberechtigung in § 7 BetrVG).
  • Außerdem müssen im Betrieb „ständig“ mindestens fünf volljährige Arbeitnehmer:innen beschäftigt sein.

„Ständig“ bedeutet, dass die Beschäftigung von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen der Normalfall sein muss. Wenn also z. B. nur vorübergehend einmal vier wahlberechtigte Arbeitnehmenden beschäftigt sind, ändert das nichts daran, dass in diesem Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden kann und soll. 

 Dazu zwei Beispiele:

  • Ein Beschäftigter hat den Betrieb verlassen (um zum Beispiel in den Ruhestand zu gehen), ein neuer ist noch nicht eingestellt worden; die Stelle ist aber weiterhin vorhanden.
  • Ein neu eingestellter Beschäftigter hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er ist im Moment noch nicht wahlberechtigt - wird es aber in Kürze sein.

Ob es überhaupt zu Wahlen kommt oder nicht, hängt in einem Betrieb, in dem es bisher noch keinen Betriebsrat gibt, allein an der Frage, ob es Arbeitnehmer:innen gibt, die Wahl in die Wege leiten. Dabei kann die im Betrieb vertretende Gewerkschaft Hilfestellung leisten. Mehr dazu siehe § 17 Abs. 2 BetrVG.

Was versteht man unter den Begriff "Betrieb"?.

Dabei stellt sich oft die Frage, was eigentlich ein Betrieb ist. Man muss unterscheiden:

  • Das Unternehmen ist die rechtliche/wirtschaftliche Einheit, die zur Erfüllung der wirtschaftlichen Ziele ein oder mehrere Betriebe haben kann.
  • Der Betrieb ist dabei als die organisatorische Einheit zu verstehen, um die eigentlichen Tätigkeiten durchzuführen.

Ein Betrieb definiert sich aus folgenden Merkmalen

  • Organisatorische Einheit: Es gibt eine Leitung, die den Einsatz von Personal und Mitteln steuert.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmenden: Es besteht eine personelle Verbindung durch Arbeitsverhältnisse.
  • Mittel: Einsatz von Technik, Räumlichkeiten oder Know-how.
  • Arbeitstechnischer Zweck: Erstellung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen zur Deckung von Fremdbedarf. 

Dadurch wird klar, dass zu einem Betrieb auch Arbeitnehmende gehören können, die auch außerhalb des örtlich Betriebsgeländes tätig sind. Zum Betrieb dazu gehören beispielsweise Monteure, Außendienstmitarbeiterin, Mitarbeiter in kleinen Verkaufsstellen usw.

Unter Umständen kann die Frage, was eigentlich alles zum Betrieb gehört strittig sein. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, wie der Betrieb definiert wird, in dem ein Betriebsrat gewählt werden kann/soll (§ 3 BetrVG). Weitere Bestimmungen für die Wahl eines Betriebsrats in Teil- und Kleinbetrieben finden sich im § 4 BetrVG.

Was ist ein Gemeinschaftsbetrieb?

Oft kommt es vor, dass ein Betrieb von mehreren Unternehmen gemeinsam betrieben wird und die Arbeitnehmenden auch jeweils Arbeitsverträge mit diesen unterschiedlichen Unternehmen haben. Wenn sie aber in diesem Betrieb gemeinsam arbeiten kann man davon ausgehen, dass es sich um einen “gemeinsamen Betrieb” handelt, in dem nur ein Betriebsrat gewählt wird.

Dazu einige Beispiele

Mehrere Unternehmen betreiben gemeinsam einen Fuhrpark, dessen Leistungen sie sich teilen. In diesem Fall dürfte es sich um einen „gemeinsamen Betrieb“ handeln, der auch einen gemeinsamen Betriebsrat wählt.

Ein Unternehmen gliedert seine IT-Abteilung als selbstständiges Unternehmen aus. Dieser IT-Bereich bleibt aber mit dem ursprünglichen Betrieb räumlich und organisatorisch verbunden (es gibt eine gemeinsame Führung, eine gemeinsame Kantine usw.). Dann bleibt es – trotz der Aufteilung in 2 (oder mehr) Unternehmen – sehr wahrscheinlich dabei, dass der „alte“ Betrieb (jetzt als „gemeinsamer Betrieb“) sozusagen bestehen bleibt – und entsprechend auch nur einen Betriebsrat wählt.

In einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt werden soll, sind für die Erledigung kompletter Tätigkeitsbereiche dauerhaft Arbeitnehmer:innen eines Fremdunternehmens beschäftigt. In diesen Fällen scheitert ein "gemeinsamer Betriebsrat" oft schon daran, dass die Betriebseinrichtungen streng getrennt genutzt werden. So werden an bestimmten Produktionsanlagen nur Arbeitnehmer:innen des einen oder des anderen Unternehmen eingesetzt, selbst Umkleide- und Pausenräume sind getrennt.

Ob es sich um einen einzigen Betrieb handelt (oder um mehrere) hängt also von den räumlich-technisch-organisatorischen ab. Die  unternehmensrechtlichen Fragen sind nicht entscheidend.

Und deshalb ist dieses Thema oft außerordentlich kompliziert. Das heißt konkret: Gibt es (z.B. nach einer Unternehmensaufspaltung) Unklarheiten bei der Festlegung des Bereichs, für den ein Betriebsrat gewählt werden soll, dann sollte umgehend die zuständige Gewerkschaft eingeschaltet werden! Allein wäre jeder Betriebsrat komplett überfordert!

Gesetzestext

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

  1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann