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§ 7 BetrVG: Wahlberechtigung

Auf einen Blick

Der Betriebsrat wird von allen Arbeitnehmenden gewählt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Auch Leiharbeitnehmer:innen dürfen mitwählen, wenn sie mehr als 3 Monate im Betrieb beschäftigt werden.
Leitende Angestellte sind nicht wahlberechtigt.

Wer ist bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt?

Diese Frage ist wirklich schnell beantwortet: 

Alle Arbeitnehmer:innen (§ 5 Abs. 1 BetrVG), die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind generell wahlberechtigt und dürfen den Betriebsrat mitwählen! Eingeschlossen sind alle Leiharbeitnehmer:innen, sofern sie länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind (oder voraussichtlich beschäftigt sein werden!).

Maßgeblich ist der Tag, an dem die Betriebsratswahl stattfinden soll.

Oft ist es nicht strittig, welche persönlichen Eigenschaften ein Beschäftigter haben muss, um wahlberechtigt zu sein, sondern eher die Frage, wer im Betrieb als Arbeitnehmer:in gilt. Dabei ist in erster Linie der § 5 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Hier wird der Arbeitnehmerbegriff beschrieben und auch, wer als leitender Angestellter gilt (siehe § 5 Abs. 3 BetrVG) und daher nicht als Arbeitnehmer:in im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen werden kann.

Gesetzestext

 § 7 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann