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Auf einen Blick

Arbeitnehmer:innen eines Betriebs können dann für den Betriebsrat kandidieren, wenn sie volljährig sind und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehören

Besteht ein Betrieb am Tag der Betriebsratswahl noch keine 6 Monate, gilt die Grenze der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit für Betriebsratskandidaten:innen nicht. Maßgeblich ist der angestrebte Wahltag.

Wer darf sich in den Betriebsrat wählen lassen?

 Für einen Sitz im Betriebsrat können nur Arbeitnehmer:innen (siehe § 5 BetrVG) kandidieren, die... 

  • volljährig sind (also ihren 18. Geburtstag bereits gehabt haben) und die
  • dem Betrieb am Tag der Betriebsratswahl seit mindestens 6 Monaten angehören

Wenn allerdings ein Beschäftigter zuvor in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns beschäftigt war, wird diese Zeit bei der Betriebszugehörigkeit mitgerechnet. 

Ausgenommen sind lediglich Arbeitnehmer:innen, die wegen eines Verbrechens zu (mindestens) einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und die deshalb vorübergehend die Berechtigung verloren haben, sich in öffentlichen Wahlen wählen zu lassen.

Als Sonderfall gilt, wenn ein Betrieb am Tag der Betriebsratswahl noch keine 6 Monate besteht. Dann kann es auch keine Arbeitnehmer:innen geben, die dem Betrieb ausreichend lange angehören, um die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BetrVG zu erfüllen. In diesen Fällen gilt die Grenze der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit für Betriebsratskandidaten nicht. 

Maßgeblich ist bei der Prüfung, ob eine Wählbarkeit besteht, immer der Wahltag, an dem die Betriebsratswahl stattfinden soll. Darum sind auch befristet Beschäftigte wählbar, deren Arbeitsvertragsverhältnis vor dem Ende der 4-jährigen Amtszeit des zu wählenden Betriebsrats endet.

Gesetzestext

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann