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§ 9 BetrVG: Zahl der Betriebsratsmitglieder

Auf einen Blick

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen ab.
Es ist immer eine ungerade Zahl. 

Bei bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen kommt es zu einem 1er Betriebsrat, zwischen 21 bei bis zu 50 Wahlberechtigten zu einem 3-Gremium, u.s.w.

Bei der Berechnung zählen bis 50 Beschäftigte lediglich die wahlberechtigten Arbeitnehmenden. Ab 51 Arbeitnehmenden zählen alle.

Wie kommt es zu den unterschiedlich großen BR-Gremien?

Die Größe des Betriebsrats ergibt sich klar und verbindlich aus dem Gesetzestext. Die Frage ob nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen mitgezählt werden oder alle Arbeitnehmer:innen, hängt von der Betriebsgröße ab. 

  • Bei einer Belegschaftsgröße bis 51, zählen nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen
  • bei mehr als 51 zählen alle Arbeitnehmer:innen mit. 

Bei Feststellung der richtigen Betriebsratsgröße geht man von der Belegschaftsgröße aus, die "in der Regel" im Betrieb beschäftigt ist. Ist die Belegschaft zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl also größer oder kleiner als "normal", werden diese vorübergehenden Abweichungen nicht beachtet (Mehr dazu unter der Tabelle).

In Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern:innen von denen mindestens 3 wählbar sein müssen (siehe § 1 BetrVG), wird eine Person zum Betriebsrat gewählt. Je nach Betriebsgröße steigt die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

Die Zahlen im Gesetzestext müssen eigentlich nur abgelesen werden. Nur der Übersichtlichkeit wegen, werden sie hier noch einmal als Tabelle dargestellt

 

Anzahl der Arbeitnehmer:innenAnzahl der Betriebsratsmitglieder
5 - 201
21 - 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen3
51 wahlberechtigte - 100 Arbeitnehmer:innen5
101 - 200 Arbeitnehmer:innen7
201 - 4009
401 - 70011
701 - 100013
1001 - 150015
1501 - 200017
2001 - 250019
2501 - 300021
3001 - 350023
3501 - 400025
4001 - 450027
4501 - 500029
5001 - 600031
6001 - 700033
7001 - 900035

In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmer:innen erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer:innen um 2 Mitglieder.

Zwei Fragen gibt es hierbei zu klären: 

  1. Was bedeutet "in der Regel"?
  2. Was bedeutet hier "wahlberechtigt"?

Die Formulierung: "...in Betrieben mit in der Regel" bedeutet, dass in der Praxis die zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl aktuell vorhandene Belegschaftsgröße (etwa bei Saisonbetrieben) eine andere sein kann, als dies normalerweise der Fall ist! 

Diese Frage spielt allerdings meist nur dann eine Rolle, wenn die aktuelle Belegschaftsgröße eines Betriebs an einer der Grenzen zwischen den vorgesehenen Betriebsratsgrößen liegt – also bei etwa 20, 50, 100, 200, 400 usw. - sich also die Frage ergibt, ob der zu wählende Betriebsrat größer oder kleiner wird.

In der Wählerliste sind ja nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen aufgeführt, die jetzt, in diesem Augenblick im Betrieb beschäftigt sind. Was ist aber, wenn "in der Regel" mehr oder auch weniger Menschen im Betrieb arbeiten? Dann gilt, dass Arbeitsplätze, die bei der Festlegung der Betriebsratsgröße mitzählen, im Augenblick aber nicht besetzt sind, immer als Arbeitsplätze wahlberechtigter Arbeitnehmer:innen gezählt werden!

Beispiel 1:

Ein Betrieb hat seit Längerem eine Belegschaft von 104 Beschäftigten. Jetzt sind 3 Arbeitnehmende in Rente gegangen, 2 weitere haben gekündigt. Trotzdem muss ein 7-köpfiger Betriebsrat gewählt werden, denn das Absinken der Belegschaftsgröße ist wohl nur vorübergehend. 

Beispiel 2:

In einem Saisonbetrieb ist zu prüfen, welche Belegschaftsgröße bisher für den größeren Teil des Jahres die übliche war. So hat beispielsweise ein Wintersporthotel zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine Sommerbelegschaft von 92 Beschäftigten. In der Saison vom 15. Oktober bis zum 31. April (also den größeren Teil des Jahres) waren bisher immer etwa 150 Arbeitnehmende beschäftigt. Gewählt werden muss deshalb ein 7-köpfiger Betriebsrat. 

Außerdem werden in den beiden ersten Positionen der Tabelle nicht alle Arbeitnehmer für die Festlegung der Betriebsratsgröße herangezogen, sondern (zum Teil) nur "wahlberechtigte" Arbeitnehmer:innen. 

Bis zu einer Belegschaftsgröße von 51 Beschäftigten ist in den Zahlen des Gesetzestextes von "wahlberechtigten Arbeitnehmern" (siehe auch § 7 BetrVG) die Rede, danach nur noch allgemein von Arbeitnehmern (ohne Berücksichtigung der Wahlberechtigung). 

Das bedeutet: 

Um einen 5-köpfigen Betriebsrat zu bekommen, muss ein Betrieb mindestens 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen haben! 

Die Frage, ob Arbeitnehmer:innen tatsächlich "wahlberechtigt" sind oder nicht, kann also nur für Betriebe mit einer Belegschaftsgröße um die 50 ein Problem sein. Und auch das nur dann, wenn es überhaupt zumindest einige nicht-wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen im Betrieb gibt (= Arbeitnehmer:innen, die noch nicht 16 Jahre alt sind). 

Beispiel 3: 

In einem Betrieb sind von 53 Arbeitnehmern 4 minderjährige Auszubildende. Es gibt also lediglich 49 Wahlberechtigte und damit nur Anspruch auf einen 3-köpfigen Betriebsrat. 

Aber selbst in diesem Fall müsste es der Regelfall sein, dass von den Auszubildenden immer mindestens vier minderjährig sind – wovon heutzutage wohl kaum auszugehen ist. 

Einfluss auf die Anzahl der Arbeitnehmenden im Betrieb haben auch die Leih-Arbeitnehmenden

Werden im Betrieb auch Leih-Arbeitnehmer:innen beschäftigt, werden auch in diesen Fällen die Zahl der "in der Regel Beschäftigten" mitgezählt (§ 14 Abs. 2 AÜG). Dabei ist die Anzahl der Leih-Arbeitnehmer:innen zu berücksichtigen, die mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt werden. Mehr zu diesem Thema in unserem Wahlleitfaden.

An Hand der ermittelten Zahlen legt der Wahlvorstand fest, welche Zahl “in der Regel” beschäftigte Arbeitnehmende im Betrieb vorhanden ist. Aus dieser Zahl entscheidet der Wahlvorstand über die Größe des zu wählenden Betriebsrats.

Gesetzestext

 § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder 

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern 
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. 
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann