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§ 11 BetrVG: Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Auf einen Blick

Die Größe des zu wählenden Betriebsrats ergibt sich aus § 9 BetrVG. Finden sich nicht genügend Kandidaten:innen muss ein kleinerer Betriebsrat gewählt werden.

Was ist, wenn es zu wenige Kandidaten:innen für die BR-Wahl gibt?

In der Praxis hat diese Bestimmung nur dann Bedeutung, wenn sich nicht genügend Arbeitnehmer:innen finden, die bereit sind, für den Betriebsrat zu kandidieren. 

Finden sich vor einer Betriebsratswahl (siehe § 1 BetrVG, § 13 BetrVG und § 21 BetrVG) nicht genügend Kandidaten:innen für den zu wählenden Betriebsrat, muss der Wahlvorstand dessen Mitgliederzahl um eine Stufe (nach § 9 BetrVG) zurücksetzen und einen kleineren Betriebsrat wählen lassen!   

Beispiel: 

Bei einer Belegschaftsgröße von 150 Arbeitnehmer:innen und nur 6 Kandidaten wird die Größe des zu wählenden Betriebsrats von 7 auf 5 Mitglieder heruntergestuft. 

 

Diese "Herunterstufung" kann mehrfach wiederholt werden (wären im Beispiel also nur 2 Personen zur Kandidatur bereit, wäre ein 1-köpfiger Betriebsrat zu wählen). 

Wie wird verfahren:

Der Wahlvorstand wird in dem Wahlausschreiben zunächst die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angeben, die sich aus der Tabelle des § 9 BetrVG ergibt. Wenn sich nach der Frist in der Wahlvorschläge eingereicht werden können herausstellt, dass es zu wenig Wahlvorschläge gibt, muss der Wahlvorstand die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder heruntersetzen. Dabei muss er beachten, dass der zu wählende Betriebsrat immer aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen muss.

Mehr zu diesem Thema findest du in unserem Leitfaden zur Betriebsratswahl.

Gesetzestext

 § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann