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Auf einen Blick

Im Normalfall werden in sämtlichen deutschen Betrieben alle vier Jahre von 1. März bis 31. Mai (2026, 2030, 2034 usw.) Betriebsräte gewählt (siehe § 13 BetrVG). 

Die Amtszeit beträgt genau 4 Jahre.

Handelt es sich bei der Wahl um die Erstwahl eines Betriebsrats, beginnt seine Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gibt es noch einen amtierenden Betriebsrat, beginnt die Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats und dauert dann genau 4 Jahre.

Bei besonderen Situationen kann es dazu kommen, dass zwischen den regelmäßigen Wahlterminen (1.März bis 31. Mai alle 4 Jahre) gewählt werden muss. Diese Fälle sind im § 13 BetrVG genannt. Hierbei gelten dann andere Zeiträume der Amtszeit, bis der Betrieb mit den Betriebsratswahlen wieder im regulären Rhythmus ist.

 

Wann beginnt und endet die Amtszeit normalerweise?

Die vierjährige Amtszeit eines erstmals gewählten Betriebsrats beginnt immer am Tag der Bekanntgabe seiner Wahl (§ 18 Abs. 3 BetrVG) und endet am gleichen Datum vier Jahre später. 

Damit hängen Beginn und Ende der Amtszeit des aktuell amtierenden Betriebsrats von dem Datum ab, zu dem bei der ersten im Betrieb überhaupt stattgefundenen Betriebsratswahl das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde.

Ein solcher Termin kann in Betrieben, in denen bereits sehr lange und immer Betriebsräte gewählt wurden, oft nicht mehr exakt festgestellt werden. Das kann ein Problem sein, denn durch einen zu spät angesetzten Wahltermin könnte zwischen Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats und Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrat ein Lücke entstehen, in der es keinen für den Betrieb zuständigen Betriebsrat gibt. 

Um eine solche "betriebsratslose Zeit" zuverlässig zu vermeiden, sollte der amtierende Betriebsrat den Wahltermin folgendermaßen festlegen:

  • Als Stichtag wählt man den Tag, an dem vier Jahre zuvor der amtierende Betriebsrat seine erste, die konstituierende Sitzung gehabt hat (§ 29 BetrVG).
  • Als Wahltag wird dann ein Termin zehn Tage vor diesem Stichtag festgelegt (mindestens zehn Wochen vorher soll der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand benennen - § 16 BetrVG).

Gibt es keinen amtierenden Betriebsrat, wird im Betrieb also zum ersten Mal (oder nach einer "Pause") ein Betriebsrat gewählt, ist das im nächsten Schritt beschriebene Verfahren anzuwenden.

Welche Gründe kann es geben, außer der Reihe einen Betriebsrat zu wählen?

Es kann unterschiedliche Gründe geben, warum das routinemäßige, übliche Verfahren „alle vier Jahre zum Zeitpunkt X“  zu wählen nicht funktioniert. Diese Gründe sind im § 13 Abs. 2+3 BetrVG genannt. 

Muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, weil die Belegschaft bei der Hälfte der Amtszeit (nach 24 Monaten) zu stark (z.B. um die Hälfte) geschrumpft oder gewachsen ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) muss neu gewählt werden. In diesem Fall gilt:

  • Es muss umgehend ein neuer Betriebsrat gewählt werden.
  • Die Amtszeit des "alten" Betriebsrats endet an dem Tag, an dem das Wahlergebnis für den neu gewählten Betriebsrat bekannt gegeben wird.
  • Die Amtszeit dieses neuen Betriebsrats endet am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden.
  • Alle weiteren Betriebsratswahlen finden dann wieder im normalen Rhythmus der Betriebsratswahlen statt (2026 / 2030 / 2034 usw.).

Wenn zu viele Betriebsratsmitglieder (und Ersatzmitglieder) ausgeschieden sind, so dass die gesetzlich vorgeschriebene Betriebsratsgröße nicht mehr gegeben ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) muss ebenfalls neu gewählt werden. In diesem Fall gilt:

  • Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats endet am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (2026 / 2030 / 2034 usw.).
  • Ist der neu gewählte Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr im Amt, verschiebt sich das Ende seiner Amtszeit auf den 31. Mai des Jahres, in dem dann die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (seine Amtszeit kann also bis zu fünf Jahre dauern).

Was gilt, wenn erstmals ein BR gewählt wird?

Wenn erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll, aber (vernünftigerweise) nicht auf den nächsten regulären Wahltermin gewartet werden soll, gilt für den Betriebsrat für dessen Ende der Amtszeit

  • Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats endet am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (2026 / 2030 / 2034 usw.).
  • Ist der neu gewählte Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr im Amt, verschiebt sich das Ende seiner Amtszeit auf den 31. Mai des Jahres, in dem dann die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden. Seine Amtszeit kann also bis zu fünf Jahre dauern.

Gesetzestext

§ 21 Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann