Auf einen Blick
Wenn ein Betrieb in zwei (oder mehr) Teile "zerlegt" wird, diese Teile aber im Besitz desselben Unternehmens bleiben, bleibt der bisherige Betriebsrat so lange im Amt, bis in den neu entstandenen Betrieben jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt wurde. In jedem Fall aber sollte geprüft werden, ob es nicht doch für diese "neuen" Betriebe weiterhin einen gemeinsamen Betriebsrat geben kann.
Werden zwei (oder mehr) Betriebe zu einem Betrieb zusammengeschlossen, bleibt der Betriebsrat des größten dieser Betriebe so lange im Amt, bis für den neu entstandenen Betrieb ein neuer Betriebsrat gewählt wurde.
Was geschieht mit dem Betriebsrat, wenn sich Betriebe aufspalten?
Immer wenn durch die Aufspaltung (oder den Zusammenschluss) von Betrieben neu zugeschnittene Betriebe entstehen, muss für eine Übergangszeit möglichst gesichert sein, dass die Interessen der betroffenen Arbeitnehmenden ohne Unterbrechung durch einen Betriebsrat vertreten werden. In diesen Fällen gilt ein sogenanntes Übergangsmandat.
Handelt es sich um eine Betriebsaufspaltung und findet diese unternehmensintern statt (bleiben also auch die neu entstehenden Betriebe im Besitz desselben Unternehmens), dann gilt, dass der bisherige Betriebsrat so lange im Amt bleibt, bis in den neu entstandenen Betrieben jeweils ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist!
Voraussetzung für diese Neuwahl(en) ist, dass es sich auch bei den neuen Betrieben um Betriebe handelt, die einen eigenen Betriebsrat wählen können (= mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon drei wählbare, siehe § 1 Abs. 1 BetrVG).
Für jedem der neu entstehenden Betriebe muss der "alte" Betriebsrat also unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) einen Wahlvorstand bestellen (siehe § 16 BetrVG)!
In jedem Fall sollte anlässlich einer solchen Umstellung aber geprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen für neue Betriebsräte gegeben sind oder ob es nicht einen gemeinsamen Betriebsrat für mehrere Betriebe geben muss (siehe auch § 1 BetrVG und § 4 BetrVG).
Außerdem gilt stets:
Auch wenn mehrere der neu entstandenen Betriebe einen eigenen Betriebsrat wählen dürften, ließe sich durch Tarifvertrag (u.U. durch Betriebsvereinbarung) festlegen, dass es weiterhin einen gemeinsamen Betriebsrat geben soll (§ 3 BetrVG).
Was geschieht mit dem Betriebsrat, wenn Betriebe sich zusammenschließen?
Durch den Zusammenschluss von zwei (oder mehr) Betrieben (Fusion), kann ein neuer Betrieb entstehen, der Betriebsratswahlen zur Folge haben kann.
Wenn zwei (oder mehr) Betriebe zu einem Betrieb zusammengeschlossen werden sollen, dann bleibt der Betriebsrat des ursprünglich größten Betriebs im Amt, bis für den neu entstandenen Betrieb ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist.
Dabei sollte die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Zusammenschluss zu einem neuen Betrieb handelt oder ob es nicht weiterhin getrennte Betriebe mit je einem eigenen Betriebsrat gibt, überprüft werden (siehe auch § 4 BetrVG) – wenn nötig durch ein Arbeitsgerichtsverfahren.
Falls die zusammengeschlossenen Betriebe unwahrscheinlicher Weise exakt gleich groß sein sollten, müsste wohl das Los entscheiden, welcher Betriebsrat das "Übergangsmandat" wahrnimmt.
Was geschieht mit dem Betriebsrat, wenn ein Betrieb gekauft oder verkauft wird?
Kauf oder verkauf
§ 21a Abs. 3 BetrVG macht klar, dass die Regelungen aus § 21a Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG auch dann anzuwenden sind, wenn die Aufspaltung eines Betriebs oder die Zusammenlegung mehrere Betriebe mit dem Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Betriebe zusammenhängen.
Das heißt vor allem:
Wenn ein Unternehmen einen Betrieb oder einen Teil eines Betriebs an ein anderes Unternehmen verkauft, bleibt der bisherige Betriebsrat für die Arbeitnehmenden des verkauften Betriebs(teils) übergangsweise weiter zuständig!
In der Praxis wird das vor allem bedeuten, dass der "alte" Betriebsrat die Verpflichtung hat, für den neuen Betrieb unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen (bestehend aus Beschäftigte des neuen Betriebs).
Unter einer "Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz" ist zu verstehen, dass ein Unternehmen seine Rechtsform ändert (z.B. von einer GmbH zu einer AG). Aber auch in diesen Fällen gilt, dass der alte Betriebsrat ein "Übergangsmandat" wahrzunehmen hat.
Wenn ein Betrieb "nur" verkauft wird (reiner Inhaberwechsel) oder wenn mit einer Umwandlung keine Spaltung oder Zusammenlegung verbunden ist – wenn im Betrieb also "alles beim Alten" bleibt –, dann bleibt auch der bestehende Betriebsrat ganz normal im Amt.
Gesetzestext
§ 21a Übergangsmandat
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann