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Auf einen Blick

Bei Untergang, Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung eines Betriebs hat der Betriebsrat ein sogenanntes Restmandat.
Er bleibt so lange im Amt, bis keine Aufgaben mehr wahrzunehmen sind.
Zweck ist der Schutz der Arbeitnehmenden durch ihre Interessenvertretung in solch „schwierigen“ Situationen.

Wann endet das Betriebsratsamt, wenn ein Betrieb untergeht?

Auch wenn ein Betrieb definitiv "untergeht", sollen die verbliebenen Arbeitnehmer:innen im Auflösungsprozess nicht ohne Schutz durch den Betriebsrat sein. 

Der komplette Betriebsrat des sich auflösenden Betriebs bleibt so lange im Amt, wie eine Interessenvertretung noch gebraucht wird. Dabei ist § 15 KSchG zu beachten.

Das eigentliche Restmandat beginnt nicht schon mit dem Zeitpunkt, wenn die geplante Betriebsänderung (in der Regel wird es eine sein) beschlossene Sache ist. 

Vielmehr beginnt das Restmandat erst, wenn bei der Stilllegung der Betrieb untergegangen ist, für die dann noch notwendigen Fragen der Abwicklung verantwortlich.

Bei Spaltung oder Zusammenlegung dauert das Restmandat bis diese erfolgt ist.

Eine Interessenvertretung wird in der Regel bis zum Ende des Auflösungsprozesses gebraucht (salopp gesagt: der Betriebsrat "macht das Licht aus"). 

Nötig ist die Fortführung der Betriebsratsarbeit schon allein deshalb, weil nach § 80 BetrVG die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften überwacht werden muss. Aber auch andere Betriebsratspflichten müssen noch ausgeübt werden, so etwa die Überwachung von Sozialplanregelungen. 

Ein solches "Restmandat" kann – wenn sich der Auflösungsprozess hinzieht – auch über das reguläre Ende der eigentlichen Amtszeit des Betriebsrats hinausreichen.

Legen Betriebsratsmitglieder während dieser Zeit ihr Amt nieder (§ 24 BetrVG), übernehmen die übrig gebliebenen Betriebsratsmitglieder die Interessenvertretung (so lange, bis auch das letzte Betriebsratsmitglied von sich aus den Betrieb verlassen hat oder der Auflösungsprozess abgeschlossen ist).

Gesetzestext

§ 21b Restmandat

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann