§ 24 BetrVG: Erlöschen der Mitgliedschaft
Auf einen Blick
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum die Mitgliedschaft einer Person im Betriebsrat erlischt. Dazu gehören unter anderem
- der Ablauf der Amtszeit (alle 4 Jahre wird neu gewählt),
- die persönliche Niederlegung des Betriebsratsamts und die
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wann endet (erlischt) die Mitgliedschaft im Betriebsrat?
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet ("erlischt") in folgenden Fällen mehr oder weniger automatisch:
1. Die Amtszeit des Betriebsrats ist abgelaufen (§ 21 BetrVG).
2. Das Betriebsratsmitglied tritt allein oder zusammen mit dem gesamten Gremium von seinem Amt zurück (siehe dazu auch § 22 BetrVG).
3. Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds endet, ohne dass der spezielle Kündigungsschutz (§ 15 KSchG) greift. Das kann z.B. der Fall sein bei:
- Eigenkündigung und Eintritt in den Ruhestand
- fristloser Entlassung (wenn der Betriebsrat zugestimmt haben sollte oder wenn das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat – vergleiche § 103 BetrVG)
- Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags (es sei denn, der Vertrag wird verlängert, ohne dass es eine Unterbrechung gegeben hat)
4. Bei einem Betriebsratsmitglied kommt es nachträglich zu Änderungen, die eine Wahl in den Betriebsrat verhindert hätte. Mögliche Gründe können sein:
- Jobwechsel innerhalb des gleichen Unternehmens, aber in einen anderen Betrieb
- Wechsel zum leitenden Angestellten (§ 5 BetrVG)
- Heirat mit dem Arbeitgeber (§ 5 BetrVG)
5. Der Betriebsrat wird durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgelöst (§ 23 Abs. 1+2 BetrVG).
6. Es wird nachträglich durch ein Arbeitsgerichtsverfahren festgestellt, dass ein Betriebsratsmitglied gar nicht hätte gewählt werden dürfen (siehe § 8 BetrVG) – z.B. weil es eigentlich leitender Angestellter war und ist.
Zu beachten ist für die Nr. 6:
Ein Verfahren nach § 24 Nr. 6 BetrVG kann jederzeit eingeleitet werden, auch wenn die Frist für eine Anfechtung der Betriebsratswahl schon vorbei ist!
Ein Beispiel für Feststellung der Nicht-Wählbarkeit:
In einem Betrieb ist eine Arbeitnehmerin in den Betriebsrat gewählt worden, die zum Zeitpunkt der Wahl noch keine 6 Monate im Betrieb war. Das war damals niemandem aufgefallen – auch nicht dem Arbeitgeber.
Die Kollegin wurde in den Betriebsrat gewählt. Seither hat sie sich beim Arbeitgeber unbeliebt gemacht. Der versucht nun, durch eine gerichtliche Entscheidung (§ 24 Absatz 6 BetrVG) die unbequeme Betriebsrätin wieder loszuwerden.
Zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens ist die Betriebsrätin aber mittlerweile mehr als 6 Monate im Betrieb. Der Mangel einer zu geringen Dauer der Betriebszugehörigkeit liegt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Er ist durch das Verstreichen der Zeit behoben.
Damit hat der Versuch des Arbeitgebers (auf Feststellung der Nicht-Wählbarkeit) keinen Erfolg.
Gesetzestext
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
Passende Seminare
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann