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Auf einen Blick

 

Scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus dem Betriebsrat aus (weil es zum Beispiel den Betrieb verlässt), rückt das nächste Ersatzmitglied automatisch dauerhaft in den Betriebsrat nach und wird damit zum "ordentlichen" Betriebsratsmitglied. Auch bei einer vorübergehenden Verhinderung (z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder Seminarbesuch), rückt für die Zeit der Verhinderung ein Ersatzmitglied nach.

Die Reihenfolge der Nachrücker hängt….

  • vom Wahlergebnis ab
  • davon wie gewählt wurde (Verhältnis- oder Listenwahl)

Auch die Einhaltung der Quote des Minderheitengeschlechts muss beachtet werden.

Sind Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt, haben sie die gleichen Rechten und Pflichten wie die anderen Betriebsratsmitglieder.

Wann rücken Ersatzmitglieder in den Betriebsrat nach?

Dauerhaftes Ausscheiden aus dem Betriebsrat

Scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus dem Betriebsrat aus, weil es z.B. den Betrieb verlassen hat, rückt automatisch ein Ersatzmitglied nachEs ist von diesem Zeitpunkt an vollwertiges Betriebsratsmitglied. Wer dies sein wird, ergibt sich aus dem Wahlergebnis der letzten Betriebsratswahl. 

Vorübergehende Verhinderung

Es ist Aufgabe des Betriebratsvorsitzes die Einladungen zur Betriebsratssitzung korrekt durchzuführen (§ 29 BetrVG). Wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen kann (und wenn der Vorsitzende dies weiß oder hätte wissen können), dann muss für dieses verhinderte Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied eingeladen werden - notfalls auch ganz kurzfristig!

Das gilt aber nur, wenn der vorliegende Grund das Betriebsratsmitglied objektiv betrachtettatsächlich daran hindert, zur Sitzung zu kommen. Dies können z.B. Gründe wie Urlaub, Krankheit oder ein Seminarbesuch sein.

"Zu wenig Zeit wegen Arbeitsüberlastung" ist hingegen kein tatsächlicher Hinderungsgrund, da ja Betriebsratsmitglieder ohne "wenn und aber" vom Arbeitgeber für ihre Betriebsratsarbeit freizustellen sind (siehe § 37 Abs. 2 BetrVG).

Liegt kein dem Gesetz entsprechender Verhinderungsgrund vor, gilt das Fernbleiben des Betriebsratsmitglieds als unentschuldigt. Es darf dann nicht durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden. Mehr zu dem Thema Verhinderung und Ersatzmitglieder siehe § 29 Abs. 2 BetrVG

Welche Regeln müssen beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern beachtet werden?

Ersatzmitglieder sind immer die Kandidat:innen, die bei der letzten Betriebsratswahl zwar angetreten, aber nicht gewählt worden sind, weil die erzielte Stimmenzahl nicht ausreichte.

Nur wer als Kandidat:in bei der letzten Betriebsratswahl überhaupt keine Stimme bekommen hat, kann auch nicht als Ersatzmitglied eingesetzt werden.

Es darf allerdings nicht irgendein Ersatzmitglied eingeladen werden. Es muss das richtige sein. Für die Auswahl gibt es klare, wenn auch recht komplizierte Regeln.

Bei der Auswahl ist zu beachten …

  • welches Betriebsratsmitglied konkret ersetzt werden muss,
  • nach welchem Verfahren (Persönlichkeits- oder Listenwahl) die letzte Betriebsratswahl durchgeführt wurde
  • und ob ein Minderheitengeschlecht berücksichtigt werden muss. 

Der für die Einladungen zur Betriebsratssitzung Zuständige sollte die Regeln für die Auswahl der "richtigen“ Ersatzmitglieder stets parat haben. 

Sich peinlich genau an diese Regeln zu halten, ist deshalb so wichtig, weil ein unkorrektes Einladungsverfahren dazu führt, dass alle auf der entsprechenden Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse rechtsunwirksam (ungültig) sind!

Bei Persönlichkeitswahl: Bestimmung des richtigen Ersatzmitglieds unter Berücksichtigung eines Minderheitengeschlechts

Es wird überprüft, ob durch das Ausfallen eine Betriebsratsmitglieds das Minderheitsgeschlecht noch in ausreichendem Maß im Betriebsrat vertreten ist (siehe Unterlagen der letzten Betriebsratswahl).

Ist das Minderheitsgeschlecht trotz des ausfallenden Betriebsratsmitglieds noch ausreichend stark vertreten, dann rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl nach (gleich welchen Geschlechts es ist).

Ist das Minderheitsgeschlecht nicht mehr ausreichend stark vertreten, dann rückt das Ersatzmitglied des gleichen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach (so lange der "Vorrat" reicht). 

Steht kein Ersatzmitglied des Minderheitsgeschlechts mehr zur Verfügung, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach.

Bei Listenwahl: Bestimmung des richtigen Ersatzmitglieds unter Berücksichtigung eines Minderheitengeschlechts

Grundsätzlich rückt bei Verhinderung ein Ersatzmitglied nach, das von der selben Liste stammt, der das verhinderte Mitglied angehört.  Das Minderheitengeschlecht muss aber zahlenmäßig erhalten bleiben. Aus diesem Grund kann es erforderlich sein, dass nicht das nächste, sondern ein  Ersatzmitglied geladen werden muss, das dem Minderheitengeschlecht angehört,

Natürlich wird auch hier auf der Liste geschaut, von der das verhinderte Betriebsratsmitglied stammt. Erst wenn es auf dieser Liste kein Mitglied des Minderheitengeschlechts mehr gibt, kann es zu einem “Listensprung” kommen.

Mehr zu diesem Thema findest du in unserem Wahlleitfaden; wie wird das Wahlergebnis festgestellt.

Welche Rechte und Pflichten haben Ersatzmitglieder des Betriebsrats?

Auch wenn ein Ersatzmitglied nur für eine begrenzte Zeit (z.B. als Krankheits- oder Urlaubsvertretung) zum Einsatz kommt, ist es doch für die Zeit seines Einsatzes vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten.

Das gilt z.B. für folgende Rechte 

  • umfassende Informationen über anstehende Themen
  • das Recht Einblick in alle Unterlagen des Betriebsrats (§ 34 Abs. 3 BetrVG) zu nehmen
  • wenn nötig die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit vorbereitend in diese Themen einzuarbeiten
  • den nachwirkenden Kündigungsschutz (§ 15 KSchG), der auch nach einem nur ganz kurzen Einsatz bereits zum Tragen kommt. Außerdem besteht für die Zeit der aktiven Betriebsratszeit der Schutz des § 103 BetrVG.
  • Schulungsanspruch (wenn das Ersatzmitglied regelmäßig an Sitzungen teilnehmen muss - § 37 Abs. 6 BetrVG)
  • das Benachteiligungsverbot (§ 78 BetrVG)
  • usw.

aber auch für Pflichten wie z.B.

  • Verschwiegenheitspflicht schützenswerter Informationen der Arbeitnehmenden
  • Geheimhaltungspflichten (§ 79 BetrVG)
  • Beachtung der Datenschutzbestimmungen
  • usw.

Gesetzestext

§ 25 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann