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Auf einen Blick

Wenn bis hierhin alles gut gegangen ist und (mehr oder weniger reibungslos) geklappt  hat, kann jetzt eigentlich nicht mehr viel schiefgehen. Von nun an sind es nur noch eher technisch-organisatorische Herausforderungen, die auf den Wahlvorstand warten...

Dazu gehören zunächst rein "technische" Arbeiten wie: 

  • das Erstellen der Stimmzettel
  • die Vorbereitung der Briefwahlunterlagen (nicht unkompliziert!)
  • die letzte Überprüfung der Wählerliste
  • die Vorbereitung des Wahlraums bzw. der Wahlversammlung 

Dann beginnt auch schon die eigentliche Wahl:

  • ein reibungsloser Ablauf des Wahlakts
  • das Auszählen der Stimmen
  • die Verteilung der Sitze
  • die Benachrichtigung der Gewählten
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Und zum guten Schluss (und guten Anfang) folgt dann noch:

  • die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats

Und das war's dann auch mit der Betriebsratswahl. Letzter Arbeitsschritt: Der Wahlvorstand fügt alles, was während des gesamten Wahlzeitraums an Schriftstücken und Dokumenten angefallen ist in einer Wahlakte zusammen. Dazu gehören…

  • alle Sitzungsprotokolle
  • Aushänge
  • Korrespondenz
  • Stimmzettel
  • usw.

Diese Akte (in großen Betrieben kann das auch schon einmal ein Karton sein), wird dem neuen Betriebsrat zur Aufbewahrung übergeben.

Welche technische Fragen müssen gelöst werden?

Stimmzettel erstellen

Beim Erstellen der Stimmzettel ist vor allem dies zu beachten:

Es darf bei jeder Wahl nur exakt identische Stimmzettel geben – kopiert bzw. gedruckt auf die gleiche Sorte Papier bei gleicher Papiergröße und -farbe!

Außerdem ist zu beachten:

  • Die benötigte Anzahl entspricht der Zahl der Wahlberechtigten (plus etwa 10 Prozent Reserve).
  • Hinter jedem Kandidaten oder jeder Liste muss es eine Möglichkeit zum eindeutigen Ankreuzen geben (Kreis oder Kasten).
  • Und es muss einen deutlichen Hinweis geben, wie viele Kandidaten höchstens angekreuzt werden dürfen oder den Hinweis, dass keinesfalls mehr als eine Liste angekreuzt werden darf.

Und nun zu weiteren Besonderheiten, unterschieden wie gewohnt nach normalem und vereinfachtem Wahlverfahren...

normale Wahlvereinfachte Wahl
Stimmzettel für Persönlichkeitswahl:Es ist nur Persönlichkeitswahl möglich!

Auf dem Stimmzettel sind alle Kandidaten für die Betriebsratswahl untereinander aufgeführt – genau in der Reihenfolge, in der sie auch auf der (einzigen) Vorschlagsliste stehen.

  • Die aufzuführenden Daten sind:

Name, Vorname, Berufsbezeichnung

Auf dem Stimmzettel sind alle Kandidaten für die Betriebsratswahl untereinander aufgeführt – und zwar in alphabetischer Reihenfolge! Dies gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn es mehrere Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) gegeben haben sollte.

  • Die in jedem Fall alphabetisch untereinander zu schreibenden Daten sind:

Name, Vorname, Berufsbezeichnung

Stimmzettel für Listenwahl:

Auf dem Stimmzettel sind alle zur Wahl antretenden Listen untereinander aufgeführt – genau in der Reihenfolge der für sie ausgelosten Ordnungsnummern.
 

Für jede Liste wird aufgeführt:

Ordnungsnummer, Kennwort (wenn vorhanden) und die Daten der ersten 2 Kandidaten (Name, Vorname, Berufsbezeichnung)

 

 

Wie muss die Briefwahl durchgeführt werden - was ist zu beachten?

Ein Grund, warum die Stimmzettel bereits einige Zeit vor dem Wahltag fertig sein sollten, ist die Tatsache, dass sie vorab schon für die "schriftliche Stimmabgabe" (= Briefwahl) benötigt werden!

Zur Erinnerung:

  1. Der Wahlvorstand hat (möglicherweise) beschlossen, dass z.B. einige sehr entfernte Betriebsteile oder Filialen grundsätzlich schriftlich wählen sollen (siehe beim Thema Wahlausschreiben, Punkt 10).
  2. Außerdem hat er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahlberechtigten ausfindig gemacht, die zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein können.
  3. Und zusätzlich mag es noch Wahlberechtigte gegeben haben, die von sich aus vom Wahlvorstand Briefwahl verlangt haben (siehe beim Thema Wahlausschreiben, Punkt 10)

Ist auch nur einer von diesen drei Fällen eingetreten, dann müssen die Betroffenen die Unterlagen für die schriftliche Betriebsratswahl bekommen.

Alle, für die der Wahlvorstand Briefwahl beschlossen hat, haben bereits bei dem Erlass des Wahlausschreibens, dieses zugesandt bekommen (per Post oder elektronisch).

Der Wahlvorstand muss also für alle diese Briefwähler das Briefwahl-Material zusammenstellen und zustellen. Dazu gehört (ja, tatsächlich, dieses Paket müssen alle bekommen, die Briefwahl machen wollen oder müssen) Folgendes:

  • Kopie des Wahlausschreibens
  • Kopie der Bekanntmachung der Kandidaten bzw. Vorschlagslisten
  • ein Stimmzettel (unbedingt genau gleich wie die übrigen Stimmzettel, deshalb ist es gut, alle Stimmzettel schon jetzt herzustellen)
  • Vordruck für die "persönliche Erklärung" (siehe unten)
  • das "Merkblatt zur Briefwahl" (Muster siehe unten im blauen Kasten)
  • ein frankierter Umschlag, der groß genug ist für den Briefumschlag mit dem Stimmzettel und für die persönliche Erklärung – auf diesem Briefumschlag muss (als Empfänger!) die vollständige Adresse des Wahlvorstands stehen:

An den Wahlvorstand
z.Hd. ...Name Wahlvorstandsvorsitzender...
c/o Firma ...Name des Betriebs...
Anschrift des Betriebs

Beim normalen Wahlverfahren und im Fall des Falles kann noch dazu kommen:

  • Kopie der Bekanntmachung über das Setzen einer Nachfrist für das Einreichen von Wahlvorschlägen

Das meiste dieser Materialien ist schon vorhanden, es müssen nur noch die entsprechenden Kopien angefertigt werden. Neu sind lediglich die

  • persönliche Erklärung und das
  • Merkblatt zur Briefwahl.

Die persönliche Erklärung ist aus folgenden Gründen erforderlich:

  • Bei der "richtigen", also der persönlichen Stimmabgabe, kann der Wahlvorstand sehen, dass derjenige, der wählt, auch tatsächlich wahlberechtigter Arbeitnehmer des Betriebs ist, und dass er – persönlich! – den Stimmzettel empfangen, angekreuzt und abgegeben hat.
  • Das ist bei der Briefwahl nicht der Fall. Da könnte sich jeder solche Unterlagen besorgen, ein paar Stimmzettel ausfüllen und an den Wahlvorstand schicken. Deshalb muss jeder, der schriftlich abstimmt, zusätzlich eine Erklärung unterzeichnen, dass er persönlich den beiliegenden, an den Wahlvorstand geschickten Stimmzettel ausgefüllt und in einen Umschlag gesteckt hat.
  • Der notwendige Text ist kurz, es gibt auch dafür einen Vordruck, der nur entsprechend häufig kopiert werden muss.

Beispiel für eine persönliche Erklärung

Erklärung

Ich versichere hiermit, den im Briefumschlag beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben.

Ort..............., Datum...........             Unterschrift ..................

Die Unterlagen sind damit alle zusammengestellt. Nun müssen noch Termine – unterschiedlich für normale und einfache Wahl – beachtet werden:

normale Wahlvereinfachte Wahl

Für diejenigen, die der Wahlvorstand von sich aus mit Briefwahlunterlagen versorgen will oder muss, gilt:

Briefwahlunterlagen müssen zusammen mit der Bekanntgabe der Wahlvorschläge – also 1 Woche vor dem Wahltag – zugestellt werden!

Ansonsten gilt (auch für die, die für sich und im Einzelfall Briefwahl verlangt haben):

Dafür, dass die persönliche Erklärung und der ausgefüllte Stimmzettel rechtzeitig (also am Wahltag vor Ende der Stimmabgabe) beim Wahlvorstand eingegangen sind, sind die Briefwähler selbst verantwortlich!

Wie oben schon aufgezählt, kann es aus 3 Gründen nötig werden, Briefwahl anzubieten:

  1. Der Wahlvorstand beschließt dies für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsteile (bei kleineren Betrieben eher selten).
  2. Der Wahlvorstand weiß von bestimmten Arbeitnehmer:innen, dass sie am Wahltag nicht im Betrieb sein werden (Urlaub, Krankheit, Montage usw.) und stellt ihnen unaufgefordert Briefwahlunterlagen zur Verfügung.
  3. Einzelne Arbeitnehmer:innen verlangen von sich aus Briefwahl, weil sie am Wahltag nicht im Betrieb sein können.

Für die Fälle 1 und 2 heißt das:

Sowie klar ist, wie der Stimmzettel aussehen wird (das ist dann der Fall, wenn alle Wahlvorschläge fristgerecht eingegangen und geprüft sind, also 1 Woche vor dem Wahltag), sollten die Briefwahlunterlagen für die dann schon bekannten Fälle sofort verschickt werden.

Eine verspätete Stimmabgabe ist im normalen Wahlverfahren nicht vorgesehen, weil die längeren Fristen bei der Wahl eine rechtzeitige Rücksendung der Briefwahlunterlagen möglich machen.

Schwierig bleibt Fall 3 – denn:

Die letzten persönlichen Einzelanträge auf Briefwahl können ja noch bis 3 Tage vor der Wahl beim Wahlvorstand eingehen!

Und weil es dann kaum noch möglich ist, den ausgefüllten Stimmzettel mit der Post bis zum Wahltag zurück zum Wahlvorstand zu befördern, gibt das etwas merkwürdige Prinzip der "nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe".

Und das heißt konkret:

Wenn Anträge auf Briefwahl ganz am Ende der Antragsfrist eingehen und der Antrag auf nachträgliche Stimmabgabe durch den Wähler gestellt wurde, muss der Wahlvorstand die Frist für das Eingehen der ausgefüllten Stimmzettel auf 2 oder 3 Tage nach dem Wahltag festlegen und dies durch Aushang bekannt machen (siehe hierzu das Thema Wahlausschreiben, Punkt 10). Das öffentliche Auszählen und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses verschieben sich entsprechend.

 Das hat der Wahlvorstand zu tun, wenn Briefwahl verlangt wird:

  • Das zuständige Wahlvorstandsmitglied stellt alle Unterlagen zusammen (siehe oben).
  • In der Wählerliste wird hinter dem entsprechenden Namen ein Vermerk ("Briefwahl") gemacht.
  • Der vorbereitete frankierte und adressierte (Rücksende-)Briefumschlag für den Stimmzettel (im neutralen Umschlag) und die persönliche Erklärung werden in der linken oberen Ecke mit dem Absender versehen (Name und Adresse der Person, die die Briefwahlunterlagen verlangt hat).
  • Alles zusammen wird dem Beantragenden ausgehändigt bzw. mit der Post zugeschickt.

Es ist zu empfehlen, ein Gespräch mit den Arbeitnehmer:innen zu führen, die für den Posteingang im Betrieb zuständig sind. Diese sollten die Briefwahl-Rücksendungen erkennen und ungeöffnet an den Wahlvorstand weiterleiten.

Wichtig:

Die von den Briefwählern zurückgesandten Briefumschläge werden ungeöffnet an einem sicheren verschließbaren Ort bis zur Auszählung aufbewahrt! 

Lediglich die Tatsache, dass eine Rücksendung eingegangen ist, wird wieder beim entsprechenden Namen vermerkt.

Die Wählerliste ein letztes mal prüfen

Das Verfahren ist bekannt (und kann auch im Fall des vereinfachten Wahlverfahrens nicht schaden):

Sicherheitshalber geht der Wahlvorstand selbst am Tag der Wahl noch einmal die Wählerliste durch!

Dazu gehört:

Die Aufforderung an den Arbeitgeber, dem Wahlvorstand alle personellen Veränderungen seit Erstellen der letzten Liste mitzuteilen.

Eine Änderung der Wählerliste ist immer dann nötig, wenn:

  • Schreibfehler oder falsche Daten entdeckt werden
  • ein:e neuer Arbeitnehmer:in eine Tätigkeit aufgenommen hat
  • ein:e Arbeitnehmer:in aus dem Betrieb ausgeschieden ist

Nicht vergessen:

Wenn es mehrere Wahlräume geben soll, dann muss sichergestellt werden, dass eine entsprechend große Anzahl von Kopien der neuesten Fassung der Wählerliste zur Verfügung steht!

Allerdings muss in dem Fall, dass zwei oder mehr Wahlräume gleichzeitig geöffnet sein sollten, schon bei der Wahlvorbereitung geklärt sein, welche Wähler in welchem Wahlraum wählen. Es muss dann sicher gestellt sein, dass kein Wähler zweimal seine Stimme abgeben kann.

Der Wahlort - das Wahllokal/Wahlversammlungsort

Rechtzeitig (möglichst schon einige Tage vor dem Wahltermin) besorgt sich der Wahlvorstand eine geeignete Wahlurne bzw. mehrere, wenn zeitgleich an mehreren Orten gewählt werden soll (letzteres gilt nur für das normale Wahlverfahren)!

Bitte beachten:

  • Der Schlitz der Wahlurne sollte nur so groß sein, dass ein Stimmzettel gerade eben dort hineinpasst.
  • Die Urne muss entweder verschlossen werden können (nur ein Schlüssel beim Wahlvorstand). Oder:
  • Die Urne muss so verschlossen werden, dass sie von Unbefugten nicht ohne Spuren geöffnet werden kann.

Um an eine geeignete Wahlurne zu kommen, bieten sich mehrere Möglichkeiten:

  • Bei der Gewerkschaft nachfragen – dort gibt es oft spezielle Urnen, die für diese Zwecke natürlich gut geeignet sind.
  • Wer an Wahlvorstandsschulungen des Bildungszentrums Oberjosbach teilnimmt, bekommt (unter anderem) eine geeignete Wahlbox als Material mit nach Hause.
  • Sonst tut es aber auch jeder andere ausreichend große und stabile Kasten mit nicht zu großem Schlitz. Die einfachste Form des Verschlusses ist ein ordentliches Zupflastern mit Klebestreifen. Diese Klebestreifen werden dann mit Firmenstempeln und den (mehrfachen) Unterschriften aller Wahlvorstandsmitglieder (mit wasserfestem Filzschreiber) so gekennzeichnet, so dass eine unbemerkte Öffnung der Urne nicht möglich ist.

Ebenfalls rechtzeitig sollte geklärt sein, dass Sichtschutzwände (gegebenenfalls große aufgefaltete Pappkartone) vorhanden sind, damit die Wähler dahinter unbemerkt den Stimmzettel ankreuzen können.

Ansonsten gilt:

Wo die Betriebsratswahl stattfindet, ist schon beschlossen und auf dem Wahlausschreiben bekannt gegeben worden.

Außerdem sollten aber noch einige weitere, bei normaler und vereinfachter Wahl etwas unterschiedliche Punkte beachtet werden:

normale Wahlvereinfachte Wahl
Es wird ein Raum gebraucht (oder in größeren Betrieben auch mehrere), an die keine besonders großen, aber doch einige wichtige Anforderungen zu stellen sind:Beim vereinfachten Wahlverfahren findet die Betriebsratswahl im Rahmen einer Wahlversammlung statt. Das klingt großartig, bedeutet aber im Grunde nur dies:
  • Der Raum sollte möglichst zentral gelegen und allen Wahlberechtigten bekannt sein (sonst gute Ausschilderung) – auch zu klein sollte er nicht sein.
  • Im Wahlraum dafür sorgen, dass ein Tisch mit Stühlen für die Wahlvorstandsmitglieder vorhanden ist – ausreichend groß für alle Unterlagen und für die Wahlurne.
  • Etwas abseits von diesem Tisch (mindestens) einen weiteren Tisch aufstellen, an dem die Stimmzettel ausgefüllt werden können. Dort für einen Sichtschutz sorgen – eine Stell- oder Trennwand, ein umgestellter Schrank, irgendetwas in dieser Art.

Alle Arbeitnehmer kommen zum gleichen Zeitpunkt (Versammlungsbeginn) in einem Raum zusammen, um dort den Wahlakt vorzunehmen!

Außer dass der Raum groß genug sein muss, um alle Wahlberechtigten auf einmal aufnehmen zu können, hat er sonst die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie beim normalen Wahlverfahren (zentral gelegen, groß genug, Tisch für Wahlvorstand und Wahlurne, sichtgeschützter Platz für das Ausfüllen des Wahlzettels – siehe links).

Der Ablauf der Wahlversammlung bei vereinfachter Wahl:

Auch wenn es dazu keine Vorschriften gibt, wird der Wahlvorstand der Veranstaltung wohl einen Versammlungscharakter geben. Dazu gehört:

  • eine Begrüßung der Anwesenden,
  • eine kurze Erklärung des Wahlablaufs,
  • vielleicht auch des Wahlzettels.
  • Denkbar wäre vielleicht sogar eine Vorstellung der Kandidaten.

Dann wird die eigentliche Wahl durchgeführt.

Zur Erinnerung:

Wenn es durch gute Vorbereitung gelungen sein sollte, alle Briefwahlstimmen rechtzeitig zu bekommen (oder wenn es keine Briefwahl geben musste), wird die Auszählung der Stimmen unmittelbar nach der abgeschlossenen Stimmabgabe noch während der Versammlung vorgenommen, ebenso die Bekanntgabe der gewählten Betriebsratsmitglieder.

Wie ist der Ablauf der Wahl?

Der Wahlakt

Zunächst ist dieses zu beachten – etwas unterschiedlich bei normalem oder vereinfachten Wahlverfahren:

normale Wahlvereinfachte Wahl

Während der ganzen Zeit der Stimmabgabe müssen mindestens 2 (stimmberechtigte) Wahlvorstandsmitglieder im Raum sein!

Bei größeren Betrieben, wo es wegen mehrerer Wahllokale oder Rund-um-die-Uhr-Wahl zusätzliche, vom Wahlvorstand bestellte Wahlhelfer gibt, genügen auch 1 Mitglied des Wahlvorstands und 1 Wahlhelfer. Wenn die Wahlzeit sich länger hinzieht, Ersatz einplanen (für Pausen und "Bedürfnisse").

Alles ist fertig. Das Wahllokal wird pünktlich geöffnet. Die ersten Wähler und Wählerinnen kommen …

 Die Wahl nach dem vereinfachten Verfahren findet – klar – im Rahmen einer Wahlversammlung statt. 

Nach dem "Versammlungsprogramm" (Begrüßung, Erklärung usw.) wird der Wahlvorstandsvorsitzende den Wahlvorgang eröffnen…

Der Wahlvorstand nimmt mit mindestens 2 seiner (stimmberechtigten) Mitglieder hinter seinem "Wahltisch" Platz und die Wählenden treten dann mehr oder weniger geordnet zur Wahl an!

Der dann ablaufende Vorgang ist derselbe wie beim normalen Wahlverfahren …

Dabei ist besonders zu beachten:

  • Das Ausfüllen des Stimmzettels muss immer persönlich geschehen, eine Stellvertretung ist nicht möglich!
  • Ausnahme: Wenn wegen einer körperlichen Behinderung das Ausfüllen nicht möglich ist, können Wählende eine Person ihres Vertrauens mit dem Ausfüllen beauftragen – sie selbst müssen aber anwesend sein.

Aber:

  • Ein Wahlvorstandsmitglied (oder Wahlhelfer) darf eine solche Hilfestellung nie geben!

Und für alle Fälle:

Hat jemand den Stimmzettel fehlerhaft ausgefüllt und bemerkt dies rechtzeitig, kann der Zettel zurückgegeben werden, der Wahlvorstand gibt einen neuen Zettel aus und zerreißt sofort und ungelesen den fehlerhaft ausgefüllten Zettel.

Und natürlich: 

Über jede abgegebene Stimme muss exakt “Buch geführt” werden. Jeder Wähler wird auf der Wählerliste “abgehackt”, sodass am Ende des Wahlaktes klar ist, wie viele Wähler an der Betriebsratswahl teilgenommen haben. 

Da der Wohlverstanden auch schon die Rücksendungen der Briefwahl in der Liste vermerkt hat, kann schnell erkannt und verhindert werden, wenn jemand doppelt wählen will.

Über den gesamten Wahlakt ist eine Niederschrift anzufertigen (am Besten hierzu ein vorgedrucktes Formular verwenden).

Stimmen auszählen

Das Auszählen der Stimmen erfolgt immer "öffentlich"!

Das heißt:

Alle Arbeitnehmer:innen haben das Recht, bei der Stimmenauszählung dabei zu sein. Beim normalen Wahlverfahren (aber auch wenn beim vereinfachten Verfahren nicht während der Wahlversammlung ausgezählt werden kann, sondern erst später) muss das Auszählen also in einem Raum stattfinden, der groß genug ist.

Und so geht es dann weiter:

Das Verfahren im einzelnen:
Bereits kurz vor dem Ende des Wahlaktes, beginnt der Wahlvorstand die Briefwahlrückläufe zu öffnen, zu überprüfen und die darin enthaltenen Stimmzettel, die mit der Schrift nach innen gefaltet sein müssen, in die Urne zu werfen.
Dann: 

  • Urne öffnen, alle Stimmzettel auf den Tisch schütten, übereinanderlegen.
  • Die Gesamtzahl der Stimmzettel auszählen. Sie muss genauso hoch sein wie die Anzahl der Wähler und Briefwähler, die auf der Wählerliste vermerkt wurden. Eventuelle Abweichungen protokollieren.
  • Bei einem ersten Schnelldurchgang alle offensichtlich ungültigen Stimmzettel aussortieren und auf einen Extrastapel legen.

Ungültig sind Stimmzettel, wenn...

  • der Stimmzettel irgendwelche Kennzeichnungen aufweist;
  • auf dem Stimmzettel andere Vermerke als die notwendigen Kreuze stehen (Kommentare zu den Kandidaten oder der Wahl oder ähnliche mehr oder weniger witzige Anmerkungen);
  • mehr als die vorgegebene Anzahl von Kandidaten oder Listen angekreuzt wurde;
  • die Kreuze so angebracht sind, dass nicht klar zu erkennen ist, wer von den Kandidaten oder Listen gewählt worden ist;

Aber Achtung:

Es ist nicht unbedingt notwendig, dass die Wahl durch das vorgesehene Ankreuzen deutlich gemacht wird – wichtig ist nur, dass eine Auswahl deutlich zu erkennen ist!

Stimmzettel sind also auch dann gültig, wenn darauf z.B. die Kandidaten, die gewählt werden sollen, unterstrichen sind, oder wenn alle die, die nicht gewählt werden sollen, durchgestrichen wurden.

Und bei alldem gilt:

Die Entscheidung über Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels trifft allein der Wahlvorstand!

Deshalb muss auch der komplette Wahlvorstand bei der Auszählung anwesend sein!

Und nun zum eigentlichen Auszählen der abgegebenen gültigen Stimmen:

  • Ein Wahlvorstandsmitglied nimmt sich die Stimmzettel vor, ein anderes schreibt die Stimmen auf.
  • Zweckmäßig ist: Man schreibt alle Kandidaten bzw. Listen-Kennworte mit einigem Abstand auf ein Blatt Papier und macht dann für jede Stimme, die auf einen Kandidaten oder eine Liste entfällt, einen Strich.
  • Auf einer Wahlversammlung oder wenn es sonstwie eine nennenswerte Öffentlichkeit gibt, sollte das Auszählen auf einer großen Tafel oder einem größeren Bogen Packpapier ("Wandzeitung") für die Zuschauer sichtbar gemacht werden.

Mit dem Zählen der Stimmen steht das Wahlergebnis aber (noch) nicht fest. Richtig ist zwar:

Aus der Zahl der Stimmen, die die Kandidaten oder Listen bekommen haben, ergibt sich, wer nun tatsächlich in den Betriebsrat kommt!

Aber:

Bei der konkreten Verteilung der Sitze muss erst noch das Minderheitsgeschlecht berücksichtigt werden!

Und bei Listenwahl ist auch alles andere etwas komplizierter. Trotzdem gilt in jedem Fall:

Die Feststellung und Berechnung der Platzverteilung erfolgen ebenfalls sofort und öffentlich durch den Wahlvorstand!

Dabei muss beachtet werden, dass die genaue Sitzverteilung unter Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts bei Persönlichkeitswahl anders berechnet als bei der Listenwahl (siehe weiter unten im Kapitel “Wie wird das Wahlergebnis festgestellt”). 

Benachrichtigung der Gewählten

Höchstwahrscheinlich waren die Kandidatinnen und Kandidaten ja dabei, als die Stimmen ausgezählt und (bei Listenwahl) die Plätze verteilt wurden. Aber trotzdem:

Der Wahlvorstand schickt eine schriftliche Mitteilung an alle, die aufgrund des Auszählungsergebnisses in den Betriebsrat gewählt worden sind!

Das soll sofort geschehen – am besten erledigt der Wahlvorstand das in einem Rutsch zusammen mit der Wahlniederschrift und übergibt die Mitteilungen persönlich. Dazu ein Formulierungsvorschlag:

  • Liebe Kollegin ...Name... (Lieber Kollege ...Name...),
    Bei der Betriebsratswahl am ...Datum... bist du zum Betriebsratsmitglied gewählt worden. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung kannst du die Wahl ablehnen. Eine entsprechende schriftliche oder münd­liche Erklärung hast du dem Wahlvorstand gegenüber abzugeben. Hören wir bis zum obigen Termin nichts von dir, bist du gewähltes Betriebsratsmitglied!

Und so wird die 3-Tages-Frist berechnet:

  • Der Tag, an dem die Mitteilung ankommt, zählt nicht mit.
  • Dann 3 Arbeitstage abzählen (= Tage, an denen die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer normalerweise arbeitet).
  • Am Ende des 3. Tages läuft die Frist aus.
  • Ist dieser Tag ein Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Arbeitstag.

Vor allem beim vereinfachten Wahlverfahren mit "nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe" kann es zeitlich mal wieder eng werden. Der Wahlvorstand wird also auch hier wieder sehr zügig arbeiten, denn es soll ja möglichst noch vor dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats einen funktionierenden neuen geben – sonst droht eine (wenn vielleicht auch nur kurze) betriebsratslose Zeit.

Ausdrücklich annehmen muss der/die Gewählte das Amt nicht (das geschieht automatisch durch Ablauf der 3 Tage). Man kann jedoch die Annahme der Wahl erklären und so u.U. die 3-tägige Wartezeit abkürzen.

Lehnt eins der gewählten Betriebsratsmitglieder seine Wahl dem Wahlvorstand gegenüber ab, so tritt an seine Stelle das Ersatzmitglied!

Wie das "richtige" Ersatzmitglied gefunden wird - siehe Informationen unten im blauen Kasten.

Dabei muss auch das Minderheitsgeschlecht berücksichtigt werden!

In jedem Fall gilt dann:

Information an das Ersatzmitglied, mit wiederum 3 Arbeitstagen Frist.

Zurück zur Benachrichtigung der Gewählten:

Erst wenn alle Betriebsratsmitglieder die Wahl angenommen haben bzw. wenn die Frist für eine Ablehnung des Amtes verstrichen ist, steht das endgültige Ergebnis der Betriebsratswahl fest!

Und dann bekommen der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Kopie der Wahlniederschrift zugeschickt!

Bekanntgabe des Ergebnisses

Die vorletzte Aktion des Wahlvorstands ist der Aushang über die nun endgültig gewählten Betriebsratsmitglieder an den üblichen Stellen!

Dabei bitte beachten:

  • Auch für diese Aushänge gibt es Vordrucke.
  • Dieser Aushang muss mindestens 2 Wochen hängenbleiben – während gleichzeitig alle anderen Aushänge (Wahlausschreiben usw.) wieder abgenommen werden können.

Am Tag nachdem diese Bekanntmachung ausgehängt worden ist, beginnt die letzte Frist dieser Betriebsratswahl: Innerhalb von 2 Wochen können (mindestens 3 wahlberechtigte) Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Betriebsratswahl anfechten (siehe hierzu § 19 BetrVG, Wahlanfechtung)!

Danach ist die Sache für den Wahlvorstand endgültig überstanden – allerdings:

In (voraussichtlich) 4 Jahren ist die nächste Betriebsratswahl!

Aber halt, etwas fehlt noch:

Alle Wahlunterlagen wie Einladungen, Protokolle, Wählerlisten, Wahlausschreiben, Bekanntmachungen, Auszählungsunterlagen, Benachrichtigungen, Stimmzettel – eben alles Schriftliche – wird in einem Ordner "Betriebsratswahl" abgeheftet und nach der ersten Sitzung des neuen Betriebsrats dem Vorsitzenden übergeben – in einem versiegelten Umschlag (oder Karton).

Und das passiert mit den Unterlagen:

Der neue Betriebsrat hat diese Unterlagen mindestens bis zum Ende seiner Amtszeit aufzuheben... Und 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit (spätestens!) muss der Betriebsrat dann wieder einen Wahlvorstand benennen... 

Bis dahin aber hat der Wahlvorstand die Sache nun – wie gesagt – hinter sich. Nur wer den Vorsitz im Wahlvorstand hatte, der hat noch eine Aufgabe (die für den 1-köpfigen Betriebsrat natürlich nicht gilt – auch wenn sich die neu gewählte Betriebsratsperson gern mal mit dem Ersatzmitglied zusammensetzen sollte):

Einberufung der konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats!

Wie wird das Wahlergebnis festgestellt?

Personenwahl

Zur Erinnerung:

Beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es nichts anderes als Persönlichkeitswahl. Und ansonsten gibt es immer dann Persönlichkeitswahl, wenn nur 1 Wahlvorschlagsliste aufgestellt wurde.

Die Sitzverteilung bei der Persönlichkeitswahl:

  • Es gibt eine Liste mit allen Kandidaten dieser Betriebsratswahl und hinter jedem Kandidaten steht nun die Anzahl der Stimmen, die er bekommen hat.
  • Als Erstes wird festgestellt, wie viele Betriebsratssitze auf das Minderheitsgeschlecht entfallen müssen (wurde schon ausgerechnet und steht im Wahlausschreiben).
  • Dann werden entsprechend viele Angehörige des Minderheitsgeschlechts mit den höchsten Stimmenzahl herausgesucht und deutlich gekennzeichnet. Bei vielen Kandidat(inn)en kann es übersichtlicher sein, Namen und Stimmzahlen extra rauszuschreiben.
  • Damit steht fest, wer für das jeweilige Minderheitsgeschlecht in den Betriebsrat einzieht.
  • Die restlichen Kandidat(inn)en werden nun je nach erhaltener Stimmenzahl deutlich gekennzeichnet oder mit Namen und Stimmenzahl untereinander aufgeschrieben. Dabei wird auf das Geschlecht jetzt keine Rücksicht mehr genommen.

Beispiel:

Ein Betrieb hat 175 wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon 45 Frauen. 160 gültige Stimmzettel wurden abgegeben. Auf der einzigen Vorschlagsliste standen 13 Kandida­t(inn)en7 davon können in den Betriebsrat kommen. Die Verteilung der Betriebsratssitze hat ergeben, dass 2 Sitze auf das Minderheitsgeschlecht (in diesem Fall die Frauen) entfallen. Die Liste mit den Stimmenzahlen sieht nun so aus:

 Sitz NamenStimmen
  Hans Hamel155
(1)Gudrun Gundel 151
  Karl Kantine 122
  Claudia Claas 33
  Otto Osborn 152
  Willi Witzemann 101
(2)Rosi Runge110
  Max Mandel 112
  Horst Holbe 57
  Fritz Friedrichs 61
  Alfred Altmann 24
  Elisabeth Ebner 105
  Marion Müller 45

Die ersten beiden Plätze gehen also an die Frauen mit den relativ meisten Stimmen. Die verbleibenden 5 Sitze werden dann ohne weitere Rücksicht auf das Geschlecht nach Stimmenzahl auf die verbliebenen Kandidaten verteilt:

 Sitz NamenStimmen
 (3) Hans Hamel155
(1)Gudrun Gundel 151
 (5) Karl Kantine 122
  Claudia Claas 33
 (4) Otto Osborn 152
 Willi Witzemann 101
(2) Rosi Runge110
 (6) Max Mandel 112
  Horst Holbe 57
  Fritz Friedrichs 61
  Alfred Altmann 24
(7) Elisabeth Ebner 105
  Marion Müller 45

Gewählt sind also alle, die vorne mit einer Zahl gekennzeichnet wurden – auch Elisabeth Ebner selbstverständlich. Im Ergebnis sitzen nun 3 Frauen (2 davon auf einem garantierten Minderheitenplatz) und 4 Männer im Betriebsrat.

Der Wahlvorstand ermittelt auch noch die Reihenfolge der nicht gewählten Kandidaten(innen). Diese sind dann beginnend mit der höchsten Zahl (die gerade nicht mehr dazu geführt hat, gewählt worden zu sein) Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Das Ergebnis wird protokolliert.
In unserem Beispiel ist also Willi Witzmann erstes Ersatzmitglied. An letzter Stelle steht Alfred Altmann. 

Mehr zum Thema Ersatzmitglieder § 25 BetrVG, Ersatzmitglieder

Gleiche Stimmenzahl

Es kommt immer wieder vor, dass zwei Kandidaten:innen die gleiche Stimmenzahl haben. In diesen Fällen entscheidet das Los darüber, in welcher Reihenfolge die Kandidaten:innen im Wahlergebnis positioniert werden.

Das Losverfahren ist nirgends festgelegt. Der Wahlvorstand ist frei darin, das Verfahren durchzuführen. Am Besten schreibt man die Namen auf einzelne Zettel, faltet diese zusammen und legt sie in einen Karton oder Beutel. Jetzt noch einmal durchschütteln und dann nach und nach ziehen. Der erste Name, der gezogen wurde erhält den weiter oben gelegenen Platz in der Ergebnisliste und dann so weiter ……

Listenwahl

Bei der Listenwahl soll jede Liste so viele Sitze im Betriebsrat erhalten, wie ihr nach der errungenen Stimmenzahl zustehen. Gleichzeitig muss aber sichergestellt sein, dass auch das Minderheitsgeschlecht angemessen berücksichtigt wird. Das macht die Sache so kompliziert – und deshalb gilt:

Der Wahlvorstand sollte sich auf die öffentliche Auszählung sorgfältig vorbereiten!

Wichtig ist vor allem, dass "die Öffentlichkeit" gewahrt ist, dass also die anwesenden Arbeitnehmer:innen verfolgen können, was der Wahlvorstand tut. Ob er dafür einen großen Bogen Packpapier vorbereitet hat oder eine Excel-Tabelle mit Beamer an die Wand projiziert, ist egal.

Das sollte aber vorbereitet sein:

Erster Schritt: Wiedergabe aller Listen mit Ordnungsnummer, Kennwort und allen Kandidaten:innen in der exakten Originalreihenfolge – etwa so wie in unserem Beispiel:

 Liste 1 Liste 2 Liste 3
 Harmonie
 
Gewerkschaft
 NGG
 Gudrun Gundel
 Hans Hamel Otto Osborn Gudrun Gundel
 Karl Kantine Willi Witzemann Elisabeth Ebner
 Marion Müller-Merin Fritz Friedrichs Horst Holbe
 Claudia Claas Max Mandel Klaus Katz
 Hans Hermann Alfred Altmann 

Zweiter Schritt: Erstellung einer Tabelle für die Sitzverteilungs-Berechnung nach dem d’Hondtschen-Höchstzahlensystem:

  Liste 1 Liste 2 Liste 3
 :1   
:2   
 :3   
 :4   
 :5   
 :6   

Und so läuft nun das Verfahren:

  • Die Stimmenzahlen, die die einzelnen Listen erreicht haben, werden
    • zu der richtigen Liste dazu geschrieben und
    • auch in den Kopf der d’Hondt-Berechnungstabelle
  • Dann werden die Felder der d'Hondt-Tabelle ausgefüllt (also die Stimmenzahl jeder Liste nacheinander durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt):
 Liste 1 = 55 Liste 2 = 120Liste 3 = 45
 :155,0120,045,0
:2 27,5 60,022,5
 :3 18,340,015,0
 :4 13,830,011,3
 :5 11,024,09,0
 :6 9,220,07,5

Nun beginnt das Verteilen der Sitze. Und zwar – anders als bei der Persönlichkeitswahl! – nicht mit den Sitzen für das Minderheitsgeschlecht, sondern ganz "normal", ohne Rücksicht auf die Geschlechtszugehörigkeit. 

Das heißt: Die Liste, die die größte Höchstzahl hat, bekommt den ersten Sitz, die Liste mit der zweitgrößten Höchstzahl den zweiten und immer so weiter, bis alle Plätze verteilt sind:

  Liste 1 = 55Liste 2 = 120Liste 3 = 45
 :155,0120,045,0
:227,560,022,5
 :3 18,340,015,0
 :4 13,830,011,3
 :5 11,024,09,0
 :6 9,220,07,5

Jetzt erst wird geschaut, ob die zu den Höchstzahlen gehörenden Listenplätze von Männern oder Frauen belegt werden. Dafür wird das Ergebnis der d'Hondtschen Berechnung auf die Listendarstellung mit den Namen übertragen, was dann so aussieht:

 Liste 1 Liste 2 Liste 3
 Harmonie
 
Gewerkschaft
 NGG
 Gudrun Gundel
Hans HamelOtto OsbornGudrun Gundel
Karl KantineWilli WitzemannElisabeth Ebner
 Marion Müller-MerinFritz Friedrichs Horst Holbe
 Claudia ClaasMax Mandel Klaus Katz
 Hans HermannAlfred Altmann 

Wenn wir nun mal davon ausgehen, dass in unserem Beispiel die Frauen das Minderheitsgeschlecht sind und als solche schon mal eine Garantie für 3 von den 9 Betriebsratssitzen haben, ist klar, dass die reguläre Verteilung der Sitze auf die Listen zu wenige Frauenplätze ergibt – nur 2 Frauen haben einen ausreichenden Höchstzahlenwert erreicht. Hier rächt sich, dass vor allem die Liste 2 bei der Aufstellung der Kandidaten:innen keine Rücksicht auf die Geschlechterverteilung genommen hat. Es muss also "nachgebessert" werden, um das Minderheitengeschlecht angemessen zu berücksichtigen.

Und das läuft so:

  • Die Person aus dem Mehrheitsgeschlecht, die mit der niedrigsten Höchstzahl gewählt wurde (das ist in unserem Beispiel Alfred Altmann von Liste 2), wird durch die Person der gleichen Liste ersetzt, die dem Minderheitsgeschlecht angehört und die nächstgrößte Höchstzahl hat.
  • Nun hat Liste 2 aber gar keine Frau aufgestellt. Also verliert Liste 2 diesen Platz und er geht an die Liste, die mit der nächstgrößten Höchstzahl noch ein Betriebsratsmitglied des "richtigen" Geschlechts stellen kann – und das ist Liste 1 mit Marion Müller-Merin).
  • Ein Vorgang, der unter Umständen mehrfach wiederholt werden muss, bis es insgesamt keine Kandidaten:innen des Minderheitsgeschlechts mehr gibt.

Die endgültige Zusammensetzung des Betriebsrats sieht nun so aus:

 Liste 1 Liste 2 Liste 3
 Harmonie
 
Gewerkschaft
 NGG
 Gudrun Gundel
Hans HamelOtto OsbornGudrun Gundel
Karl KantineWilli WitzemannElisabeth Ebner
Marion Müller-MerinFritz Friedrichs Horst Holbe
 Claudia ClaasMax Mandel Klaus Katz
 Hans Hermann Alfred Altmann 

Liste 2 büßt also ihre klare Mehrheitsposition ein – selber schuld!

Gleiche Höchstzahlen

Manchmal kommt es vor, dass der letzte Platz vergeben werden muss, aber die entsprechende Höchstzahl gibt es nicht nur einmal…

Beispiel:

8 Höchstzahlen sind verteilt, nur der letzte Platz muss noch vergeben werden – aber: Alle 3 Listen haben als nächste Höchstzahl die 20.

 Liste 1 = 60 Liste 2 = 120Liste 3 = 40
 :160,0120,040,0
:2 30,0 60,020,0
 :320,040,013,3
 :415,030,010,0
 :512,024,08,0
 :610,020,06,7

 

Welche Liste in diesem Fall den Sitz bekommt, wird durch ein Losverfahren entschieden, das der Wahlvorstand sofort durchführt (es genügt, alle Listennummern auf einzelne gleiche Zettel zu schreiben und einen davon ziehen zu lassen). So könnte es in diesem Fall sogar passieren, dass die Liste mit den ohnehin schon meisten Stimmen noch einen Platz obendrauf bekommt.

Nur sicherheitshalber sei erwähnt:

Wenn es bei den vorderen Plätzen gleiche Höchstzahlen gibt, ist das natürlich unerheblich. Denn dann kommen eben alle Plätze mit der gleichen Höchstzahl zum Tragen. Im Beispiel oben haben wir sogar zweimal gleiche Höchstzahlen, einmal bei Platz 4 und 5 und dann noch einmal, wenn es um den (letzten) Platz 9 geht – lediglich um den wird gelost, denn nur gleiche Höchstzahlen beim letzten Platz erfordern eine Losentscheidung.

Ersatzmitglieder

Die übrigen Kandidaten, die nicht in den Betriebsrat gewählt wurden, stehen den jeweiligen Listen als Ersatzmitglieder zur Verfügung - und zwar in der entsprechenden Reihenfolge.
Die Ersatzmitglieder kommen also von den Listen, auf denen ein Betriebsratsmitglied verhindert ist. 

Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Ist die Liste erschöpft oder sinkt das Minderheitengeschlecht unter die erforderliche Zahl (die Liste verfügt aber über kein Ersatzmitglied mehr, das dem Minderheitengeschlecht entspricht) kann es zum "Listensprung" kommen.

Was ist die konstituierende Sitzung - wie läuft sie ab?

Die erste Sitzung des neuen Betriebsrats

Der oder die Wahlvorstandsvorsitzende beruft die erste, die "konstituierende" Sitzung des neu gewählten Betriebsrats ein (siehe auch § 29 BetrVG, Einberufung der Sitzungen)!

Dabei bitte beachten: 

Die konstituierende Sitzung sollte stattfinden gleich an dem Tag, nachdem die gewählten Betriebsratsmitglieder bekannt gegeben wurden; auf jeden Fall vor Ende der Amtszeit des vorangegangenen Betriebsrats! Spätester Termin: 1 Woche nach dem Tag der Betriebsratswahl (= gleicher Wochentag 1 Woche später).
Einfaches Schreiben genügt, Tagesordnung ist nicht erforderlich: 

  • Liebe Kollegin, lieber Kollege, hiermit sind Sie eingeladen zur ersten, konstituierenden Sitzung des Betriebsrats am ...Datum... um ...Uhrzeit..., in ...Ort.… 

Das BetrVG sieht für diese erste Sitzung lediglich die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden vor. Insbesondere bei Wiederwahlen in Betrieben, wo sich die Betriebsratsarbeit bereits etabliert hat, können in der konstituierenden Sitzung auch die Mitglieder des Betriebsausschusses oder des GBR gewählt werden oder erste Beratungen über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern stattfinden. Dann muss hierzu aber eine entsprechende Tagesordnung erstellt werden. 

Ist dem/der Wahlvorstandsvorsitzenden bekannt, dass ein gewähltes Betriebsratsmitglied nicht an der Sitzung wird teilnehmen können – Ersatzmitglied einladen (mehr dazu siehe § 25 BetrVG, Ersatzmitglieder)! 

Neben den neu gewählten Betriebsratsmitgliedern (evtl. auch Ersatzmitgliedern) kann auch ein Gewerkschaftssekretär teilnehmen, wenn ein Viertel des Betriebsrats das beantragen – die Regelung des § 31 BetrVG, Teilnahme der Gewerkschaften gilt auch hier. Der Arbeitgeber darf keinesfalls eingeladen werden. Auch vom Wahlvorstand darf nur der/die Wahlvorstandsvorsitzende teilnehmen. 

Die erste Betriebsratssitzung wird (zunächst) von dem/der Wahlvorstandsvorsitzenden geleitet! 

Dazu gehört: 

  • Nach Eröffnung der Sitzung stellt der/die Wahlvorstandsvorsitzende als erstes fest, ob der Betriebsrat überhaupt beschlussfähig ist.
  • Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Betriebsratsmitglieder anwesend ist.
  • Genügt die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder nicht für die Beschlussfähigkeit, muss der/die Wahlvorstandsvorsitzende so schnell wie möglich einen neuen Versuch machen, eine beschlussfähige Zahl neu gewählter Betriebsratsmitglieder zusammenzubekommen. 

Ist der neue Betriebsrat beschlussfähig, dann gilt: 

  • Der/die Wahlvorstandsvorsitzende sorgt dafür, dass die Betriebsratsmitglieder einen "Wahlleiter" wählen, der die Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden übernehmen soll. 

Dabei bitte beachten: 

  • Die Aufgabe, die Wahl zu leiten, ist nicht etwa eine Vorentscheidung über den künftigen Vorsitz des Betriebsrats!
  • Wahlleiter zu sein, bedeutet nur, die Wahl zum Vorsitz des Betriebsrats zu organisieren – danach übernimmt der oder die neu gewählte Betriebsratsvorsitzende die Leitung der Sitzung.
  • Wahlleiter kann jedes Betriebsratsmitglied werden. Auf jeden Fall muss es aber ein Betriebsratsmitglied sein.

Das Wahlverfahren läuft dann so ab: 

  • Der/die Wahlvorstandsvorsitzende fragt, wer von den Betriebsratsmitgliedern zum Wahlleiter vorgeschlagen wird.
  • Die Namen der Vorgeschlagenen werden aufgeschrieben – nicht drängeln, einer genügt völlig, so wichtig ist der Wahlleiter-Job wirklich nicht. Aber Vorschrift ist eben Vorschrift.
  • Wurde nur 1 Person vorgeschlagen, fragt der/die Wahlvorstandsvorsitzende, wer für die Wahl dieses Betriebsratsmitglieds zum Wahlleiter ist – bitte Hand hochheben. Zählen. Haben mehr als die Hälfte der anwesenden Betriebsratsmitglieder die Hand gehoben, ist die Person gewählt.
  • Wurden mehrere Personen vorgeschlagen stellt der/die Wahlvorstandsvorsitzende die Vorgeschlagenen nacheinander zur Wahl (in alphabetischer Reihenfolge). Frage: Wer ist für Betriebsratsmitglied Soundso? Hand hoch. Zählen. Aufschreiben. Wer ist für ...Name...? Zählen. Aufschreiben. Gewählt ist, wer von den Vorgeschlagenen die meisten Stimmen bekommen hat.

Von jetzt an ist die Leitung der Betriebsratssitzung Sache der Wahlleitung – der/die Wahlvorstandsvorsitzende macht einen Diener, nimmt den tief empfundenen Dank des Betriebsrats für die hervorragende Arbeit des Wahlvorstands  entgegen und geht. 

Denn...

Die Berechtigung des Wahlvorstandsvorsitzenden, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, endet, sowie die Frage der Wahlleitung geklärt ist (es sei denn, der/die Wahlvorstandsvorsitzende ist selbst zum Mitglied des Betriebsrats gewählt worden)! 

Wie geht es in der konstituierenden Sitzung weiter? 

Der/die soeben gewählte Wahlleiter:in übernimmt nun die Wahl des Betriebsratsvorsitzeden:

  • Er fragt, welche Betriebsratsmitglieder für den Vorsitz vorgeschlagen werden und sammelt die Namen.
  • Wird nur ein Name genannt, ist das Verfahren einfach. Derdie Wahlleiter:in lässt darüber abstimmen, ob der vorgeschlagene Betriebsrat Vorsitzende:r werden soll.
  • Stimmen mehr als die Hälfte der anwesenden Betriebsräte mit JA, ist der/die Kollege/in gewählte:r Betriebsratsvorsitzende:r.
  • Werden mehrere Namen genannt, wird über jeden Namen abgestimmt. Gewählt ist dann der- oder diejenige, die die meisten JA-Stimmen bekommen hat.

Nun wird in einem zweiten Wahlgang der/die stellvertretende(r) Betriebsratsvorsitzende(r) gewählt. Dies geschieht in gleicher Weise, wie beim Vorsitz. 

Damit ist die kurze Rolle des Wahlleiters auch schon wieder zu Ende. Sofern nur die Position Betriebsratsvorsitz und Stellvertreter auf der Tagesordnung standen, ist die Sitzung beendet. Ansonsten würde der frisch gewählte Vorsitz die weitere Leitung der Sitzung übernehmen. 

Und ganz wichtig:
Auch über diese erste Sitzung muss eine Sitzungsniederschrift angefertigt werden.
Mehr dazu siehe §34 BetrVG, Sitzungsniederschrift.

Durch die konstituierende Sitzung wird der neu gewählte Betriebsrat geschäftsfähig und kann nach dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats sein Amt übernehmen.

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