§ 19 BetrVG: Wahlanfechtung
Auf einen Blick
Das Ergebnis einer Betriebsratswahl kann bezweifelt und gerichtlich angefochten werden. Voraussetzung ist ein nachzuweisender Verstoß gegen wichtige Wahlvorschriften, der das Wahlergebnis beeinflusst hat.
Angefochten werden kann eine Betriebsratswahl durch einen Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht. Antragsberechtigt sind wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen (mindestens 3), eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
Wann und wie kann die Wahl angefochten werden?
Wenn bei einer Betriebsratswahl etwas falsch gemacht wurde, könnte jemand, der ein Interesse daran hat versuchen, die Wahl durch ein Arbeitsgerichtsverfahren anzufechten.
Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.
Und natürlich kann im Normalfall auch nicht "jeder" eine Betriebsratswahl durch einen Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht anfechten (Ausnahme siehe unten). Antragsberechtigt sind nur:
- mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen
- eine im Betrieb (mit mindestens 1 Mitglied) vertretene Gewerkschaft oder
- der Arbeitgeber
Wer eine Betriebsratswahl anfechten will, braucht dafür selbstverständlich gute und nachweisbare Gründe; nicht jeder kleine Fehler, kann zur Wahlanfechtung herangezogen werden.
Grundsätzlich kann eine Betriebsratswahl immer dann angefochten werden, wenn bei der Durchführung der Wahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde und wenn dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen konnte.
Beispiele für mögliche Anfechtungsgründe:
Ort und Zeit der Stimmauszählung wurden nicht bekannt gegeben.
Ausländische, nicht ausreichend Deutsch sprechende Arbeitnehmer:innen wurden nicht in ihrer Sprache über die Betriebsratswahl informiert.
Es wurden an sich nicht wählbare Beschäftigte für die Betriebsratswahl aufgestellt (z.B. Leih-Arbeitnehmende).
Die Quote für das Minderheitsgeschlecht (§ 15 BetrVG) wurde nicht berücksichtigt.
Eine Anfechtung der Wahl kann auch ausgeschlossen sein.
Einer besonderen Bedeutung kommt da der Wählerliste (also der Aufstellung aller Wahlberechtigten im Betrieb) zu. Diese Wählerliste wird mit dem Wahlausschreiben im Betrieb bekannt gegeben . Tauchen auf dieser Liste Fehler auf, besteht schon zu diesem frühen Zeitpunkt die Möglichkeit Einspruch beim Wahlvorstand zu erheben. Und dies muss dann auch geschehen sein - ansonsten ist eine Wahlanfechtung mit dem Grund, die Wählerliste sei fehlerhaft gewesen, ausgeschlossen..
Eine Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen, wenn er sich auf Fehler in der Wählerliste berufen will, die (fehlerhaften) Angaben aber von ihm selbst stammen.
Welche Folgen kann eine Anfechtung haben?
Kann die Anfechtung überhaupt erfolgreich sein, hat das Arbeitsgericht zwei Entscheidungsmöglichkeiten. Es kann die Betriebsratswahl...
- für "unwirksam" oder
- für "nichtig" erklären
Im Normalfall wird das Arbeitsgericht eine Betriebsratswahl – wenn überhaupt – für unwirksam erklären.
Für eine als unwirksam erklärte Betriebsratswahl gilt, dass die Betriebsratswahl muss wiederholt werden. Alle bis zur rechtskräftigen Unwirksamkeitserklärung gefassten Beschlüsse des (fehlerhaft) gewählten Betriebsrats sind und bleiben dennoch wirksam und gültig.
Auch die Wahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds kann übrigens angefochten werden (z.B. wenn es gar nicht hätte kandidieren dürfen) – in diesem Fall würde das Ersatzmitglied (§ 25 BetrVG) nachrücken.
Sonderfall "Nichtigkeit"
Für "nichtig" kann eine Betriebsratswahl nur dann erklärt werden, wenn bei ihrer Durchführung so grob und offensichtlich gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde, dass nicht einmal von dem "Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl" gesprochen werden kann!
Das wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Betriebsrat in einer Betriebsversammlung durch Handaufheben gewählt wurde.
Wurde eine Betriebsratswahl vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt, dann muss der Betriebsrat neu gewählt werden. Es wird so getan, als sei er überhaupt nie gewählt worden.
Das heißt konkret:
Alle durch den "nichtigen" Betriebsrat gefassten Beschlüsse (Betriebsvereinbarungen usw.) werden ungültig!
Weil die zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führenden Gründe so schwerwiegend sind, kann die Nichtigkeit auch noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist, also jederzeit, und auch von jedermann beim Arbeitsgericht beantragt werden!
Gesetzestext
§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann