§ 20 BetrVG: Wahlschutz und Wahlkosten
Auf einen Blick
Jede Behinderung einer Betriebsratswahl ist verboten und unter Umständen eine Straftat. Geschützt (z.B. vor einer Kündigung) sind alle, die irgendwie an der Betriebsratswahl beteiligt sind.
Auch der Versuch, eine Betriebsratswahl z.B. durch Drohungen oder Versprechungen zu beeinflussen ist verboten – für jedermann. Wahlkampf hingegen ist zulässig. Der Arbeitgeber allerdings darf sich nicht einmischen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alle durch eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Betriebsratswahl entstehenden Kosten übernehmen (aber keine „Wahlkampfkosten“).
Was ist eine Behinderung der Wahl?
Durch das ausdrückliche Verbot, eine Betriebsratswahl zu behindern, sollen alle, die an der Betriebsratswahl beteiligt sind – Wahlvorstand, Kandidaten:innen, Wahlberechtigte und auch der noch amtierende Betriebsrat – geschützt werden!
Eine Behinderung der Betriebsratswahl liegt z.B. dann vor, wenn...
- jemand gekündigt werden soll, um eine Kandidatur für den Betriebsrat zu verhindern oder wegen einer geplanten Kandidatur zu "bestrafen"
- wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen die Teilnahme an der Wahl erschwert werden soll (etwa durch ein Verbot den Arbeitsplatz zu verlassen)
- der Arbeitgeber Unterlagen, die zur Vorbereitung der Betriebsratswahl gebraucht werden (z.B. für die Wählerliste), nicht zur Verfügung stellt
Das Behinderungsverbot wird noch durch weitere Schutzvorschriften ergänzt (z.B. Kündigungsschutz für Wahlvorstand und Kandidaten:innen – siehe § 15 KSchG und § 103 BetrVG)!
Was versteht man unter "Drohungen und Versprechen"?
Auch die Beeinflussung der Betriebsratswahl durch Drohungen oder Versprechen z.B. gegenüber Wähler:innen oder Kandidaten:innen ist verboten, gleich von wem sie verursacht wird.
Hierbei handelt es sich um Straftaten, die gemäß § 119 BetrVG zur Bestrafung führen können.
Beispiele für Drohungen
- “Wenn Sie kandidieren ist Ihre Karriere beendet”
- “Wenn Sie zur Wahl gehen, bekommen Sie keine Gehaltserhöhung mehr”
Beispiele für Versprechen
- “Wenn der Betriebsrat ”XYZ" nicht mehr gewählt wird, bekommen alle Wähler eine Zulage von …. "
- “Wenn Sie auf die Kandidatur zum Betriebsrat verzichten, werden Sie befördert…”
Insbesondere der im Gesetzestext verwendete Begriff "Versprechen" führt manchmal zu dem Missverständnis, dass mit § 20 Abs. 2 BetrVG jegliche Art von "Wahlkampf" mit seinen typischen Versprechungen (oder auch Ankündigungen möglicher Nachteile bei einer "falschen" Wahlentscheidung) verboten sei. Das stimmt so aber nicht. Gemeint ist, dass der Arbeitgeber sich überhaupt nicht in den Wahlkampf einmischen darf.
Die Kandidaten:innen für die Betriebsratswahl jedoch dürfen auf jeden Fall "Wahlkampf" mit allem Drum und Dran machen
Dabei darf auch nicht nur Propaganda für die eigene "Partei", sondern auch gegen eine andere gemacht werden. Eine Grenze liegt dort, wo mit diffamierenden (persönlich herabsetzenden) und wahrheitswidrigen Behauptungen operiert wird.
Diese Grenze ist allerdings nicht leicht zu ziehen. Rein rechtlich ist schon "Einiges" erlaubt.
Mit Blick auf eine nach der Wahl meist notwendig werdende Zusammenarbeit im Betriebsratsgremium, ist aber dennoch zu empfehlen, stets nur mit guten Sachargumenten und nicht mit Polemik, um Stimmen zu kämpfen.
Und in jedem Fall gilt aber auch, dass die im Betrieb vertretende Gewerkschaft "ihre" Kandidaten(liste) z.B. durch Werbematerial oder Veranstaltungen aktiv unterstützen kann.
Wie steht es um die Kosten der Betriebsratswahl?
Der Arbeitgeber hat alle Kosten der Betriebsratswahl zu tragen!
Dazu gehören neben den Kosten für die notwendigen Freistellungen von der Arbeit (z.B. für die Wahlvorstandsmitglieder) auch alle Sachkosten wie z.B.
- Schulungen und Gesetzestexte für Wahlvorstandsmitglieder
- Schreibmaterial
- Porto
- Aktenordner
- Räumlichkeiten
- Stimmzettel
- Wahlurnen
- Usw.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Größe oder Art des Betriebes, können mehr oder weniger Materialien gebraucht werden.
Die entstehenden Kosten müssen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich sein.
Der § 20 Abs. 3 BetrVG ist in seiner Wesensart mit dem § 40 BetrVG zu vergleichen. Entsprechende Hinweise zur Anwendung bitte dort nachlesen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Kosten des Wahlkampfes (für Plakate, Flugblätter, Wahlzeitungen usw.) der Arbeitgeber nicht übernehmen muss. Er muss Wahlwerbung im Betrieb aber zulassen.
Obwohl auch die Nutzung firmeneigener Kopierer/Drucker für Wahlplakate / Wahlflugblätter Wahlkampfkosten sind, die der Arbeitgeber nicht tragen muss, wird das in vielen Betrieben dennoch vom Arbeitgeber akzeptiert. In diesen Fällen muss aber darauf geachtet werden, dass konkurrierende Listen/Wahlbewerber auch in dieser Hinsicht gleichbehandelt werden (dass also nicht etwa die einen Geräte nutzen dürfen, die anderen aber nicht).
Gesetzestext
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann