§ 103 BetrVG: Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
Auf einen Blick
Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstands sowie Kandidierende für diese Ämter dürfen "ordentlich" (also "fristgemäß") nicht gekündigt werden. Wenn überhaupt kann nur "außerordentlich" gekündigt werden.
Will der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied (JAV, Wahlvorstand oder Kandidaten) außerordentlich kündigen, braucht er zuvor die Zustimmung des Betriebsrats.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nur außerordentlich kündigen, wenn er zuvor das Arbeitsgericht angerufen hat und das Gericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat.
Das oben beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch eine Versetzung gezwungen würde, sein Amt aufzugeben.
Welchen zusätzlichen Schutz haben Betriebsrat & Co.?
Mitglieder
- des Betriebsrats,
- der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- des Wahlvorstands sowie
- Kandidaten:innen für eines dieser Ämter
dürfen "ordentlich" (also "fristgemäß") überhaupt nicht gekündigt werden. Dies gilt auch für Änderungskündigungen.
Dieser Schutz aus dem § 15 KSchG gilt...
- bei Mitgliedern des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung für die gesamte Amtszeit und danach noch für ein weiteres Jahr. (Auch Ersatzmitglieder genießen für die Zeit, in der sie nachgerückt sind, sowie ein Jahr nach Ende des Nachrückens diesen Schutz)
- bei Kandidierende für den Betriebsrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (die nicht direkt gewählt wurden) für die Zeit von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und noch für weitere sechs Monate
- bei Wahlvorstandsmitgliedern für die Zeit von der Benennung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und danach noch für weitere sechs Monate.
Unter Ausnutzung dieser Möglichkeiten können - etwa bei einer Wahl unter schwierigen Bedingungen - alle an der Wahl z.B. eines Betriebsrats Beteiligten lückenlos vor ordentlicher Kündigung geschützt werden. Dies ist z.B. dann möglich, wenn die Mitglieder des Wahlvorstands auch für den Betriebsrat kandidieren usw.
Will der Arbeitgeber also jemanden aus dem oben genannten geschützten Personenkreis loswerden, bleibt ihm nur die Möglichkeit einer "außerordentlichen" (sogenannten "fristlosen") Kündigung.
Die außerordentliche Kündigung einer geschützten Person setzt - wie bei der außerordentlichen Kündigung "normaler" Arbeitnehmer:innen (§ 102 BetrVG) auch - das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" (§ 626 BGB) voraus.
Der Grund, der die beabsichtigte außerordentliche Kündigung rechtfertigen soll, muss so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung nicht einmal für ein paar Tage zugemutet werden könnte. Trifft dies nicht zu oder wäre zunächst eine Abmahnung erforderlich, kann es eine außerordentlich Kündigung überhaupt nicht geben (und eine ordentliche Kündigung ist ja ohnehin nicht möglich).
Dabei ist zu beachten, dass eine durch § 103 BetrVG geschützte Person - wenn überhaupt - nur wegen schwerwiegender Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten gekündigt werden kann. Eine Verletzung der Amtspflichten z.B. eines Betriebsratsmitglieds kann nie Grund für eine außerordentliche Kündigung sein (allenfalls wäre ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG möglich).
Allerdings gilt der Schutz des § 103 BetrVG nur während der Amtszeit, also nicht während des nachwirkenden Kündigungsschutzes (Bei Wahlbewerbern, die nicht gewählt wurden, gilt der Schutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses).
Besonders wichtig ist aber, dass die außerordentliche Kündigung einer durch § 103 BetrVG geschützten Person immer nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Betriebsrat möglich ist.
Und so hat der Betriebsrat zu verfahren:
- nach der Information über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der geschützten Person hat der Betriebsrat zu einer Betriebsratssitzung zusammenzukommen, über seine Haltung zu beraten und einen Beschluss zu fassen.
geht es um ein Betriebsratsmitglied, darf dieses an der Diskussion und Abstimmung zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen (das zuständige Ersatzmitglied ist einzuladen).
Äußert sich der Betriebsrat nicht, gilt das als Verweigerung der Zustimmung.
Hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung einer geschützten Person verweigert, kann der Arbeitgeber versuchen, die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Die Möglichkeit, dieses Verfahren durch eine einstweilige Verfügung zu beschleunigen, gibt es in diesem Fall nicht.
Da Betriebsräte Rechtslaien sind und oft gar nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, ist das „Schweigen“ des Betriebsrats (also keine Zustimmung zu erteilen) meist der richtige Weg. Ruft der Arbeitgeber dann das Arbeitsgericht an, wird dort an Hand von Beweisen und Fakten von Juristen genau geprüft, ob hier tatsächlich ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht – oder nur aus „einer Mücke ein Elefant“ gemacht wurde, um eine unliebsame Person aus dem Betrieb zu drängen.
Betrieb ohne Betriebsrat (§ 103 Abs. 2a BetrVG)
Natürlich ist es in besonderen Fällen denkbar, dass ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl zur Neugründung eines Betriebsrats im Betrieb dadurch verhindern will, dass er den Mitgliedern des Wahlvorstands fristlos kündigt.
In diesen Fällen gibt es noch keinen Betriebsrat, den der Arbeitgeber anhören müsste. Das ist jedoch kein Freibrief. Vielmehr muss der Arbeitgeber in diesen Fällen ebenfalls zunächst das Arbeitsgericht anrufen und die Zustimmung zur Kündigung einholen, bevor er kündigt.
Was ist, wenn ein Betriebsrat versetzt werden soll und dabei das Amt verlieren würde?
Das in § 103 Abs. 1+2 BetrVG beschriebene Verfahren gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Kandidaten und Kandidatinnen für diese Ämter oder Mitglieder eines Wahlvorstands durch eine beabsichtigte Versetzung ihr Amt (bzw. die Wählbarkeit für dieses Amt) verlieren würden.
Beispiel:
Ein Betriebsratsmitglied soll an einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens versetzt werden und müsste deshalb aus dem Betriebsratsgremium, für das es gewählt wurde, ausscheiden.
Dies wäre nur dann möglich wenn…
- das Betriebsratsmitglied damit einverstanden ist,
- der Betriebsrat in einer Sitzung ausdrücklich zugestimmt hat (das betroffene Mitglied nimmt an dieser Sitzung nicht teil; ein Ersatzmitglied muss geladen werden) oder
- im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat der Arbeitgeber das Arbeitsgericht angerufen hat und dieses nach gründlicher Prüfung der Umstände “grünes Licht” gegeben hat.
Gesetzestext
§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann