§ 23 BetrVG: Verletzung gesetzlicher Pflichten
Auf einen Blick
Verstoßen einzelne Betriebsratsmitglieder gegen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in grober Weise, müssen sie mit dem Ausschluss aus dem Gremium rechnen. Ein derartiger Ausschluss ist nur über das Arbeitsgericht möglich.
Verstößt der Betriebsrat immer wieder gegen seine Amtspflichten, kann das Arbeitsgericht auf Antrag den Betriebsrat auflösen. In diesem Fall wird das Gericht Neuwahlen einleiten.
Wenn der Arbeitgeber gegen eine gesetzliche Pflicht (z.B. Informationspflicht, Teilnahmepflicht bei gemeinsamen Sitzungen) verstößt oder gar Mitbestimmungsrechte missachtet, kann der Betriebsrat ihn entweder über ein Beschlussverfahren vorm Arbeitsgericht oder durch ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG dazu zwingen, sich ans Gesetz zu halten. Das Arbeitsgericht kann, um den Arbeitgeber zur Einhaltung seiner Pflicht zu bewegen, ein Ordnungs- oder Zwangsgeld verhängen (bis zu 10.000 Euro).
Können Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden?
Einzelne Betriebsratsmitglieder, die in grober Weise gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen, können aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Das geht jedoch nicht einfach durch Abstimmung in einer Betriebsratssitzung oder durch ein Misstrauensvotum, sondern ausschließlich durch das Arbeitsgericht in einem Amtsenthebungsverfahren. Eine grobe Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied z.B.
- sich beharrlich weigert, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen
- in einer Betriebsratssitzung anderen Mitgliedern gegenüber handgreiflich wird
- sich bestechen lässt
- wissentlich schützenswerte Informationen weitergibt, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Schließt das Arbeitsgericht das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat aus, endet dessen Amt mit dem Abschluss des Gerichtsverfahrens (siehe § 24 BetrVG). An Stelle des ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds rückt automatisch das nächste Ersatzmitglied (siehe § 25 BetrVG) in den Betriebsrat nach.
Kann der ganze Betriebsrat aufgelöst werden?
Auch der gesamte Betriebsrat kann des Amtes enthoben werden. Allerdings muss er in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen.
Verstößt der Betriebsrat immer wieder gegen seine Amtspflichten, kann das Arbeitsgericht auf Antrag den Betriebsrat auflösen und Neuwahlen einleiten.
Bezogen auf den gesamten Betriebsrat liegt eine grobe Pflichtverletzung z.B. dann vor, wenn der Betriebsrat
- keine Betriebsratssitzungen durchführt
- es wiederholt unterlässt, die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlungen durchzuführen
- unzulässig (also ohne die Zustimmung aller Teilnehmenden) den Ablauf einer Betriebsversammlung aufzeichnet
- als Betriebsrat zu einem “wilden” Streik aufruft
- usw.
Auch eine Amtsenthebung des ganzen Betriebsrats ist nur über das Arbeitsgericht möglich. So können z.B. die Beschäftigten nicht auf einer Betriebsversammlung darüber abstimmen. Dadurch soll der Betriebsrat eine gewisse Unabhängigkeit von “Stimmungsschwankungen” in der Belegschaft bekommen.
Kommt es tatsächlich dazu, dass der Betriebsrat vom Arbeitsgericht des Amtes enthoben wird, wird das Gericht auch gleich Neuwahlen einleiten und einen Wahlvorstand bestellen. Das Arbeitsgericht kann dabei auch Nicht-Betriebsangehörige zu Mitgliedern des Wahlvorstands machen (z.B. Gewerkschaftsvertreter).
Wie wird ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet?
Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats können beim Arbeitsgericht stellen:
- mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen
- der Arbeitgeber
- eine im Betrieb mit mindestens einem Mitglied vertretene Gewerkschaft.
- Der Betriebsrat selber kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der bei der Betriebsratssitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder den Ausschluss eines Betriebsratsmitglied beantragen (wegen grober Pflichtverstöße)
Wie kann man den Arbeitgeber zwingen, seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz nachzukommen?
Weit häufiger als bei Betriebsräten kommt es vor, dass Arbeitgeber ihre gesetzlichen Pflichten verletzen, z.B. indem sie...
- Mitbestimmungsrechte missachten (z.B. Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats anordnen)
- dem Betriebsrat oder dem Wirtschaftsausschuss Informationen vorenthalten / verweigern
- die Teilnahme an den gemeinsamen Sitzungen verweigern
In solchen und ähnlichen Fällen hat der Betriebsrat zwei Möglichkeiten, juristisch zu reagieren – mit einem arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren oder mit einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG.
In beiden Fällen würde sich der Betriebsrat an das zuständige Arbeitsgericht wenden (z.B. mit rechtlicher Unterstützung durch die Gewerkschaft) und dort den Antrag stellen, der Arbeitgeber möge sich doch an seine gesetzlichen Verpflichtungen halten. Im Erfolgsfall würde das Arbeitsgericht dann z.B. beschließen….
- dass der Arbeitgeber etwas gesetzlich Vorgeschriebenes auch tatsächlich tut (z.B. die Kosten eines Betriebsrats-PCs übernehmen)
- dass der Arbeitgeber etwas, das gegen ein Gesetz verstößt, unterlässt (dass er z.B. eine Videoüberwachung abbricht, bis eine Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen ist, oder dass er Mehrarbeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats anordnet)
- dass der Arbeitgeber etwas zulässt, worauf der Betriebsrat und / oder die Arbeitnehmer:innen einen gesetzlichen Anspruch haben (z.B. das Abhalten einer Betriebsversammlung ermöglichen)
Sowohl das "normale" arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren als auch das Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG dienen also im Prinzip dem gleichen Ziel: die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Arbeitgeber zu erzwingen!
Was der Unterschied zwischen einem Beschlussverfahren und einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG?
Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren dient immer der Entscheidung über eine rechtlich (bisher) nicht ganz eindeutig geklärte Frage.
Beispiel:
Es geht um die Frage, ob der Betriebsrat einen rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Information hat oder nicht. Das Arbeitsgericht würde die Frage prüfen und dann entscheiden. Dabei würde es entweder beschließen: "Du, Arbeitgeber, musst diese oder jene Information dem Betriebsrat geben" oder: "Du, Betriebsrat hast dich geirrt, der von dir erhobene Anspruch ist rechtlich nicht begründet."
Das Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG wird hingegen dann eingeleitet, wenn es um einen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen die Verpflichtungen aus dem BetrVG geht. Und das ist immer dann der Fall, wenn ein Anspruch des Betriebsrats (z.B. auf eine bestimmte Information) im Prinzip rechtlich geklärt ist, der Arbeitgeber sich aber trotzdem weigert, dem Folge zu leisten. Rechtlich klar ist eine solche Frage immer dann, wenn z.B. das Bundesarbeitsgericht schon einmal in einem vergleichbaren Fall entsprechend entschieden hat.
Ziel eines Verfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG ist es, den Arbeitgeber dazu zu zwingen, sich einer klaren Rechtslage entsprechend auch zu verhalten! Zwang kann das Arbeitsgericht in diesen Fällen durch Verhängung eines Ordnungs- oder Zwangsgelds ausüben!
Ein Ordnungsgeld wird verhängt, wenn der Arbeitgeber veranlasst werden soll, eine Handlung (z.B. das Abhalten einer Betriebsversammlung) zu dulden oder selber eine Handlung (z.B. die Fortführung einer Videoüberwachung) zu unterlassen.
Ein Zwangsgeld wird verhängt, wenn der Arbeitgeber trotz gerichtlicher Entscheidung weiterhin seine Handlungsweise nicht ändert und dies, obwohl das Arbeitsgericht unter Androhung eines Zwangsgelds den Arbeitgeber aufgefordert hat, dies zu tun.
Die Höchstgrenze für ein solchen Ordnungs-/Zwangsgelds liegt zurzeit bei 10.000 Euro.
Natürlich geht man davon aus, dass Meinungsverschiedenheiten zunächst einmal innerbetrieblich durch Gespräche zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beigelegt werden können. Leider gelingt das häufig nicht.
Will der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen den Arbeitgeber einleiten, muss er dies zunächst in einer Betriebsratssitzung beschließen. Hierbei wird er ebenfalls beschließen sich fachlich und rechtlich unterstützen zu lassen. Die Unterstützung kann durch die Gewerkschaft oder durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen.
Gesetzestext
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann