§ 18a BetrVG: Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
Auf einen Blick
Leitende Angestellte können für das Unternehmen eine eigene Interessenvertretung (Sprecherausschuss) wählen, wenn es im Unternehmen mindestens 10 "echte" leitende Angestellte im Sinne § 5 Abs. 3 BetrVG gibt. Die Wahlvorstände beider Wahlen (also Betriebsratswahl und Sprecherausschusswahl) müssen sich darüber einigen, welche Personen zu den leitenden Angestellten zählen sollen.
Kommt es über die Frage, wer den Leitenden zuzurechnen ist, nicht zu einer Einigung, muss unter den Arbeitnehmenden des Betriebes ein:e Vermittler:in gefunden werden, der/die die strittigen Fälle letztlich dann entscheidet.
Ist eine der beteiligten Seiten mit der Entscheidung des Vermittlers nicht einverstanden, kann diese Frage vorm Arbeitsgericht endgültig geklärt werden. Ein Grund, die Betriebsratswahl anzufechten, ist eine falsche Entscheidung des Vermittlers aber in der Regel nicht.
Wer zählt zu den leitenden Angestellten, wenn neben den Betriebsratswahlen auch Wahlen für einen Sprecherausschuss stattfinden?
Leitende Angestellte dürfen sich weder aktiv (als Wählende) noch passiv (als Kandidaten) an einer Betriebsratswahl beteiligen (§ 7 BetrVG, § 8 BetrVG und § 5 Abs. 3 BetrVG)!
Für den Fall, dass die leitenden Angestellten eines größeren Unternehmens eine eigene Interessenvertretung wünschen, können sie einen Sprecherausschuss wählen (Sprecherausschussgesetz). In jedem Fall – also sowohl für die Betriebsrats- als auch die Sprecherausschusswahl – muss geklärt sein, welche Beschäftigten tatsächlich als leitende Angestellte einzustufen sind. Nicht jeder Beschäftigte, der sich selbst als "Leitender" sieht oder vom Arbeitgeber als ein solcher bezeichnet wird, ist nach dem Buchstaben des Gesetzes (§ 5 Abs. 3 BetrVG) wirklich ein leitender Angestellter!
Die leitenden Angestellten eines Unternehmens können dann eine eigene Interessenvertretung, den Sprecherausschuss, wählen, wenn dieses Unternehmen mindestens 10 "echte" leitende Angestellte hat. Das kommt in der Praxis eher selten vor. Ist es aber doch einmal so, dann gilt:
- Die Betriebsratswahl(en) und die Wahl eines Sprecherausschusses finden normalerweise zur gleichen Zeit statt (§ 5 Sprecherausschussgesetz).
- Für beide Wahlen gibt es eigene Wahlvorstände.
- Diese Wahlvorstände müssen sich gegenseitig informieren, welche Beschäftigten sie jeweils als "Leitende" eingestuft haben.
- Dies muss spätestens 2 Wochen vor Aushang der Wahlausschreiben geschehen, mit dem Ziel, bei unterschiedlichen Auffassungen schnell zu einer Einigung zu kommen.
Für diese Einigung ist ein mehrstufiges Verfahren vorgeschrieben:
- Zunächst stellen beide Wahlvorstände anhand der vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationen ihre Wählerlisten auf.
- Jeder Wahlvorstand muss dabei aus seiner Sicht entscheiden, welche Arbeitnehmer:innen zu den "Leitenden" gehören sollen und welche nicht.
- Diese Wählerlisten werden dann ausgetauscht und verglichen.
- Gibt es keine Abweichungen oder Überschneidungen, ist die Sache erledigt.
- Sind die Wahlvorstände in bestimmten Fällen zu unterschiedlichen Entscheidungen gekommen, muss es eine gemeinsame Sitzung beider Wahlvorstände geben, auf der versucht wird, sich zu einigen.
- Gelingt die Einigung nicht, wird ein Vermittler eingesetzt (§ 18a Abs. 2+3 BetrVG).
Dieses Verfahren muss sehr zügig durchgezogen werden, weil für diesen Prozess nur knapp 1 Woche zur Verfügung steht!
Wie wird ein Vermittlungsverfahren durchgeführt?
Ist es den Wahlvorständen für die Betriebsrats- und die Sprecherausschusswahl (bei zeitgleicher Wahl) nicht gelungen, sich in allen strittigen Fällen zu einigen, muss spätestens 1 Woche vor Aushang des Wahlausschreibens ein "Vermittler" gefunden und tätig werden!
Dafür ist folgendes Verfahren vorgeschrieben:
- Vermittler:in kann immer nur ein:e Arbeitnehmer:in des Betriebs sein, in dem die Betriebsratswahl stattfinden soll.
- Beide Wahlvorstände müssen sich auf eine geeignete Person einigen.
- Gelingt ihnen das nicht, macht jeder der beiden Wahlvorstände einen Vorschlag, wer die Vermittlung übernehmen soll.
- Wer von diesen beiden Personen dann tatsächlich die Vermittlerfunktion übernimmt, wird in einer gemeinsamen Sitzung beider Wahlvorstände ausgelost.
Dieser Vermittler entscheidet dann (auf der Grundlage des § 5 BetrVG), wer als leitender Angestellter gelten soll und wer nicht!
- Die dafür benötigten Unterlagen und Informationen muss der Arbeitgeber dem/der Vermittler:in zur Verfügung stellen. Der/die Vermittler:in muss sich auch mit dem Arbeitgeber über die strittigen Fälle beraten.
- Im Ergebnis werden beide Wählerlisten der Entscheidung des/der Vermittlers:in entsprechend geändert.
Wenn einer der beiden Wahlvorstände mit der Entscheidung des/der Vermittlers:in nicht einverstanden ist, dann kann diese Entscheidung durch das Arbeitsgericht überprüft und eventuell geändert werden (§ 18a Abs. 5 BetrVG)!
Wenn die Wahlen nicht zeitgleich stattfinden
Finden Betriebsratswahl und Wahl des Sprecherausschusses nicht zeitgleich statt (z.B. weil ein Betriebsrat außerhalb der "normalen" Betriebsratswahlzeit gewählt werden muss), muss das Verfahren der gegenseitigen Information und Einigung etwas anders verlaufen:
Der Wahlvorstand, der beauftragt wurde, eine Wahl (also eine Betriebsrats- oder eine Sprecherausschusswahl) einzuleiten, muss das jeweils andere amtierende Gremium (also den Betriebsrat oder den Sprecherausschuss) durch Zustellung der von ihm aufgestellten Wählerliste informieren. Aus dieser Wählerliste geht dann ja hervor, wen der informierende Wahlvorstand als "Leitenden" eingestuft hat.
Ist das so informierte Gremium (Betriebsrat oder Sprecherausschuss) bei der Festlegung der leitenden Angestellten anderer Meinung, benennt dieses Gremium aus dem Kreis seiner Mitglieder Personen, die nun (anstelle des in diesem Fall ja nicht vorhandenen Wahlvorstands) das erforderliche Vermittlungsverfahren einleiten (§ 18a Abs. 2+3 BetrVG).
Die Größe dieses "Wahlvorstandsersatzes" ist nicht festgelegt, aber wenn man – wie normalerweise beim richtigen Wahlvorstand – 3 Personen benennt, macht man sicher nichts falsch.
Kann der Rechtsweg zur Klärung beitragen?
Die Zuordnung von Beschäftigten zu den "Leitenden" ist möglich durch
- Entscheidung/Einigung der beiden Wahlvorstände (§ 18a Abs. 1 BetrVG),
- bei nicht-zeitgleicher Wahl auch durch einen Wahlvorstand und eines der Gremien (§ 18a Abs. 4 BetrVG) oder
- durch einen Vermittler (§ 18a Abs. 2+3 BetrVG).
In jedem Fall ist es möglich, diese Entscheidung/Einigung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen!
Antragsberechtigt sind – je nachdem wie der Fall liegt – die beiden Wahlvorstände, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss, aber auch ein betroffener Arbeitnehmer:in.
Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts wird allerdings erst dann zu erwarten sein, wenn die entsprechenden Wahlen (Betriebsrats- und/oder Sprecherausschusswahlen) längst abgeschlossen sind. Ein solches Verfahren hat also eher eine grundsätzliche als eine aktuelle Bedeutung.
Da es Ziel des Betriebsrats sein muss, die Zahl der "Leitenden" (die ja nicht unter seine Zuständigkeit und seinen Schutz fallen) so klein wie möglich zu halten (§ 5 BetrVG), sollte er vor einem solchen Verfahren aber nicht zurückschrecken. Grund für eine nachträgliche Anfechtung der Betriebsrats- oder Sprecherausschusswahl wird eine durch das Arbeitsgericht festgestellte Fehlentscheidung der Wahlvorstände oder des/der Vermittlers:in im Normalfall nicht sein!
Nur wenn die Entscheidung über die Zuordnung eines "Leitenden" offensichtlich fehlerhaft war, wäre eine Anfechtung (siehe § 19 BetrVG) möglich. Und "offensichtlich" fehlerhaft wäre die Zuordnung eines Beschäftigten zu den leitenden Angestellten beispielsweise dann, wenn Wahlvorstände oder Vermittler die Kriterien des § 5 BetrVG erkennbar nicht vollständig überprüft hätten.
Das ist aber immer eine rechtlich schwierige Frage, für deren Klärung – wenn es denn überhaupt einmal zu solch einem Fall kommen sollte – juristischer Beistand nötig ist.
Gesetzestext
§ 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann