§ 15 BetrVG: Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern
Auf einen Blick
Bei der Aufstellung der Betriebsratskandidaten:innen sollen alle wichtigen Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden (z.B. Beschäftigte aus der Produktion, der Verwaltung, dem Fahrdienst usw.). Zwingend vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Im Betriebsrat sollen Frauen und Männer vertreten sein. Je nachdem, ob Frauen oder Männer in der Belegschaft die Mehrheit stellen, muss das jeweils andere (das Minderheits-)Geschlecht seinem Anteil an der Belegschaft (also nicht nur der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen) entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. Die genaue Anzahl der männlichen/weiblichen Betriebsratsmitglieder wird mit Hilfe des d'Hondtschen Höchstzahlensystems durch den Wahlvorstand errechnet.
Was meint man mit "Der Betriebsrat als Spiegelbild der Belegschaft"?
Egal, welches Wahlverfahren zum Einsatz kommt, das "normale" (§ 14 BetrVG) oder das "vereinfachte" (§ 14a BetrVG),
Auf jedem Fall sollen die Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) möglichst Menschen aus den wichtigsten Betriebsbereichen (Produktion, Handwerker, Verwaltung, IT, aber z.B. auch mobil Beschäftigte oder "Heimarbeiter") berücksichtigen!
Diese Bestimmung ist allerdings nur ein Appell, keine zwingende Vorschrift.
Und dieser Appell richtet sich an diejenigen, die eine Liste mit Betriebsratskandidaten:innen (also einen Wahlvorschlag) aufstellen.
Wie viele Frauen und Männer kommen in den Betriebsrat?
In fast allen Betrieben dürften sowohl Frauen als auch Männer beschäftigt sein, wobei sich in der Regel eines der beiden Geschlechter in der Minderheit befindet.
Befindet sich eins der beiden Geschlechter in der Minderheit (was der Normalfall sein dürfte) muss dieses "Minderheitsgeschlecht" entsprechend seinem Anteil in der Belegschaft auch im Betriebsrat vertreten sein. Vorausgesetzt natürlich, dass sich überhaupt genügend Kandidaten:innen für das Minderheitsgeschlecht zur Wahl gestellt haben. Denn wenn nicht genügend Angehörige des Minderheitsgeschlechts für den Betriebsrat kandidieren, wird das Minderheitsgeschlecht nicht ausreichend stark im Betriebsrat vertreten sein!
Daher ist dieser Punkt schon bei der Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen zu berücksichtigen.
Welche Zahl von Betriebsratsmitgliedern dem Anteil beider Geschlechter an der Belegschaft (also nicht nur der wahlberechtigten Arbeitnehmenden) entspricht, wird nach dem schon aus § 14 Abs. 2 BetrVG bekannten d'Hondtschen Höchstzahlensystem ermittelt – nur dass hier im Kopf der Tabelle statt der Listen die Anzahl weiblicher und männlicher Beschäftigter eingetragen wird.
Wie viele Männer und Frauen im Betrieb beschäftigt werden, ist in erster Linie aus der Wählerliste abzuleiten.
Beispiel:
In einem Betrieb werden 67 Frauen und 33 Männer beschäftigt. Zu wählen sind also insgesamt 5 Betriebsratsmitglieder.
| 67 Frauen | 33 Männer | |
|---|---|---|
| : 1 | 67 | 33 |
| : 2 | 33,5 | 16,5 |
| : 3 | 22,33 | 11 |
| : 4 | 16,75 | 8,25 |
Bei diesem Beispiel sind bei der Wahl mindestens 1 Mann und 4 Frauen zu wählen.
Diese Berechnung muss vom Wahlvorstand durchgeführt werden und im Wahlausschreiben bekannt gegeben werden.
Das Geschlecht “Divers” wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, weil das Gesetz dies nicht vorsieht und die Zahl der Arbeitnehmenden “divers” sehr gering ist, so dass bei der d'Hondtschen Berechnung sich kein Anspruch auf ein Betriebsratsmandat ergibt.
Mehr zu diesem Thema in unserem Leitfaden zur Betriebsratswahl.
Gesetzestext
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann