Auf einen Blick
Grundlage für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und zwar die §§ 60 - 64 BetrVG.
Details zu den- § 60 BetrVG, Errichtung und Aufgabe,
- § 61 BetrVG, Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- § 62 BetrVG, Zahl und Zusammensetzung…,
- § 63 BetrVG, Wahlvorschriften und
- § 64 BetrVG Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
findest Du in unserem online-Kommentar zum BetrVG
- Neben denen zur Wahl wichtigen Paragraphen findet auch die Wahlordnung zum BetrVG Anwendung (hier insbesondere die §§ 38 - 40 WO).
Im Grunde genommen ist die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl weitestgehend gleich mit der Betriebsratswahl. Natürlich gibt es einige Abweichungen, die zu beachten sind.
Was muss man als Übersicht wissen?
Die Tabelle enthält eine Übersicht über die wichtigen Eckpunkte zur JAV-Wahl:
| JAV-Wahl | Rechtsnorm | |
Voraussetzung
| min. 5 Jugendliche unter 18, sowie Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt werden |
|
Amtszeit
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2 Jahre |
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Wahlzeitpunkt 2026,2028, 2030 .... |
1. Oktober – 30. November
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§ 64 BetrVG, Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(§ 13 BetrVG ist sinngemäß anzuwenden) |
Wahlberechtigt
| Jugendliche unter 18 und zur Berufsausbildung Beschäftigte |
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Wählbar
| Alle Arbeitnehmer:innen, die vor Beginn der Amtszeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. zur Berufsausbildung beschäftigt werden |
|
Größe der JAV
| 5-20 wahlber. = 1 Mitglied 21-50 wahlber.= 3 Mitglieder usw. |
§ 62 BetrVG, Zahl und Zusammensetzung… |
Wahlvorstand bestellen | · 8 Wochen vor Ende der Amtszeit durch den Betriebsrat
· Handelt der BR nicht, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen |
(§ 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 BetrVG gelten entsprechend.)
(§§ § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechend, wenn der Betriebsrat seinen Verpflichtungen nicht nach kommt.) |
Wahlvorschriften
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Die Wahlordnung (WO) zum BetrVG ist anzuwenden
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§ 63 BetrVG, Wahlvorschriften und §§ 38 – 40 Wahlordnung |
JAV-Wahl
Was ist bei einer JAV-Wahl besonders wichtig?
Für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Im Betrieb muss bereits ein Betriebsrat bestehen (der den Wahlvorstand bestellen muss) - und
Es müssen mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen (im Sinne des § 61 BetrVG, Wahlberechtigung und Wählbarkeit) regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden.
Wichtig:
Im Wesentlichen gelten die gleichen Vorschriften wie zur Wahl des Betriebsrats - einige wichtigen Änderungen ergeben sich aber doch. Sie sind in der Wahlordnung zum BetrVG in den §§ 38 bis 40 Wahlordnung festgelegt.
Der Wahlvorstand für die JAV-Wahl
Der Wahlvorstand wird immer vom Betriebsrat bestellt. Dies muss mindestens 8 Wochen vor dem Ende der Amtszeit der JAV geschehen. Handelt der Betriebsrat bis 6 Wochen vor dem Ende der Amtszeit nicht, kann der Wahlvorstand auch vom Arbeitsgericht bestellt werden (siehe § 63 BetrVG, Wahlvorschriften)
Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Mindestens eine:r davon muss wählbarer Arbeitnehmer:in des Betriebes sein (siehe § 38 Wahlordnung, Wahlvorstand, Wahlvorbereitung und § 8 BetrVG, Wählbarkeit).
Mehr zum Thema Wahlvorstand siehe beim Thema BR-Wahlen (die Arbeitsweise ist identisch).
Wahlberechtigte für die JAV-Wahl:
Die JAV wird gewählt von
- allen Arbeitnehmer:innen, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben - also den 18. Geburtstag noch nicht gefeiert haben - und
- Arbeitnehmer:innen, die zur Berufsausbildung beschäftigt werden.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wahl.
Der Begriff Berufsausbildung bezieht sich hierbei nicht nur auf die klassischen Lehren im Betrieb, sondern auch auf alle Formen der Berufsausbildung
Wählbarkeit für die JAV-Wahl:
Wählbar sind alle Arbeitnehmenden im Betrieb, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (am Wahltag) oder zur Berufsausbildung beschäftigt werden.
Als Einschränkung gelten ansonsten:
- § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Das heißt, die Kandidierenden müssen das Recht haben, ein öffentliches Amt auszuüben.
- Betriebsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig auch JAV-Mitglieder werden.
Wird ein JAV-Mitglied während der Amtszeit 25 Jahre alt, bzw. beendet die Ausbildung, bleibt es im Amt, bis die Amtszeit abgelaufen ist.
Will ein Betriebsratsmitglied, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, zur JAV kandidieren, muss es im Falle der Wahl das BR-Amt nieder legen.
Wie groß ist die JAV?
Wie viele Mitglieder die JAV haben muss, richtet sich nach der Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten. Diese Zahl ist im § 62 BetrVG, Zusammensetzung festgelegt.
Sie besteht aus:
- 1 Person bei 5 -20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen *)
- 3 Personen bei 21 - 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen *)
- 5 Personen bei 51 - 150 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen *)
- und so weiter (siehe § 62 BetrVG)
*) = gemäß § 61 BetrVG
Wichtig:
Ab einer Größe von 3 Mitgliedern, ist auch bei der JAV das Minderheitengeschlecht zu berücksichtigen. Dabei ist zu ermitteln, wie viele Frauen und Männer sich unter der Zahl der Wahlberechtigten befinden. Mehr dazu siehe § 15 BetrVG, Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter.
Wahlverfahren zur JAV-Wahl
- Normales Wahlverfahren
Ob die JAV-Wahl nach dem normalen oder vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach der Größe der zu wählenden JAV.
Das normale Wahlverfahren muss immer dann angewendet werden, wenn es 201 Wahlberechtigte und mehr gibt. Es findet also eine Listenwahl bzw. Verhältniswahl statt.
Die Kandidaten:innen werden über Vorschlagslisten dem Wahlvorstand bekannt gegeben.
Der oder die Wähler können dann lediglich mit einem Kreuz eine der Listen wählen.
Wird nur eine Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht, erfolgt die Wahl als Mehrheitswahl (Personenwahl). Der oder die Wähler können dann bei der Wahl so viele Kreuze machen, wie die JAV Mitglieder haben soll.
Eine tabellarische Übersicht, welche Vorschriften der Wahlordnung auch für das normale Wahlverfahren bei der JAV gelten, findest Du im nächsten Artikel dieser Seite.
Wichtig:
Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen muss auch der Ausbildungsberuf genannt werden (gilt sowohl im vereinfachten als auch im normalen Wahlverfahren).
Im Übrigen entspricht das Wahlverfahren dem der Betriebsratswahlen. Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
- Vereinfachtes Wahlverfahren
Immer wenn es bei der zu wählenden JAV zwischen 5 und 100 Wahlberechtigte gibt, ist das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden. Die Wahl findet dann als Mehrheitswahl bzw. Personenwahl statt.
Das Wahlverfahren entspricht dem vereinfachten Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl (siehe § 36 Wahlordnung, Wahlvorstand, Wahlverfahren). Auch hier muss bei der JAV-Wahl bei den Wahlbewerbern der Ausbildungsberuf angegeben werden.
In den Betrieben, in denen es 101 bis 200 Wahlberechtigte gibt, können der Betriebsrat und der Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren für die JAV-Wahl vereinbaren (Betriebsvereinbarung); mehr dazu siehe auch § 63 BetrVG, Wahlvorschriften.
Ob dies sinnvoll ist, hängt von der betrieblichen Situation ab. In der praktischen Handhabung ist das vereinfachte Wahlverfahren nicht tatsächlich einfacher, sondern in erster Linie schneller durchführbar.
Was genau wird in der Wahlordnung zur JAV-Wahl geregelt?
Im Grunde genommen wird die JAV-Wahl genauso durchgeführt wie die Betriebsratswahl. Dennoch müssen einige Besonderheiten berücksichtigt werden. Vieles ist gleich - einiges anders. Was genau gilt, steht in den §§ 38 - 40 Wahlordnung.
Hier eine Übersicht:
§ 38 Wahlordnung, Wahlvorstand und Wahlvorbereitung
§ 38 WO stellt klar, dass die §§ 1 – 5 WO, die für die Wahl des Betriebsrats gelten, auch für die JAV Wahl anzuwenden sind (WO=Wahlordnung):
- § 1 WO; beschreibt die Stellung und die Geschäftsführung des Wahlvorstands.
- Dem Wahlvorstand muss mindestens ein für die Betriebsratswahl berechtigte:r Arbeitnehmer:in angehören.
- § 2 WO; Erstellen der Wählerliste und die Bedeutung der Wählerliste während des gesamten Wahlverfahrens.
- § 3 WO; Erlass des Wahlausschreibens und Vorschriften über die Erstellung des Wahlausschreibens, Bedeutung, Aushang usw.
- § 4 WO; Einsprüche gegen die Wählerliste
- § 5 WO; Ermittlung und Festlegung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht
§ 39 Wahlordnung, Durchführung der Wahl und § 40 Wahlordnung, vereinfachtes Wahlverfahren
Sind mehr als 3 JAV-Mitglieder zu wählen, gilt § 63 Absatz 4 und 5 BetrVG, Wahlvorschriften
In Betrieben mit bis zu 100 (JAV-) wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen ( § 60 BetrVG, Errichtung und Aufgabe) ist das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG, vereinfachtes Wahlverfahren …) anzuwenden.
- Hinweis: Der § 14a BetrVG definiert für das vereinfachte Wahlverfahren gegebenenfalls auch geänderte Fristen zur Bestellung des Wahlvorstands in besonderen Fällen. Bitte beachten!
Bei 101 bis 200 Wahlberechtigte kann das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart werden. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zu Stande, ist das normale Wahlverfahren anzuwenden, das auch in Betrieben mit über 200 Wahlberechtigten anzuwenden ist (es gilt für das vereinfachte Wahlverfahren §40 WO, …vereinfachte Wahl).
Folgende Paragraphen gelten entsprechend wie bei der Betriebsratswahl:
- § 6 Abs. 1 Satz 2 WO; Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
- § 6 Abs. 2 WO; Empfehlung des Gesetzgebers über die Zahl der Kandidaten/innen der Wahlvorschläge
- § 6 Abs. 4 bis 7 WO; Vorschriften über das Verbot von Doppelkandidaturen, Unterstützungsunterschriften usw.
- § 7 WO; Prüfung der Wahlvorschläge
- § 8 WO; Ungültige Wahlvorschläge
- § 9 WO; Nachfrist für Wahlvorschläge
- § 10 WO; Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- §§ 24, 25, 26 WO; schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
- § 27 WO; Wahlvorschläge der Gewerkschaft
Wichtig für Wahlvorschläge/Stimmzettel:
Zu den Angaben der Wahlbewerber:innen auf den Vorschlagslisten ist auch der jeweilige Ausbildungsberuf zu nennen. Das gleiche gilt für den Stimmzettel bei der Wahl (ergänzend zu § 6 WO).