§ 64 BetrVG: Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
Auf einen Blick
Wo es bereits eine JAV gibt, wird alle 2 Jahre (2026, 2028, 2030 usw.) zwischen dem 1.10. und dem 30.11. eine neue JAV gewählt. Soll erstmals eine JAV gewählt werden oder wird während der regulären Amtszeit eine Neuwahl erforderlich, wird auch „außer der Reihe“ gewählt.
Die Amtszeit beträgt genau 2 Jahre - beginnend mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der ersten JAV-Wahl. Findet eine JAV-Wahl vor dem Ende der Amtszeit der bisherigen JAV statt, beginnt die Amtszeit der neu gewählten JAV, wenn die Amtszeit der alten JAV beendet ist.
Erreicht ein JAV-Mitglied die Altersgrenze von 25 Jahren - bzw. beendet seine Berufsausbildung - während seiner Amtszeit, bleibt es bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
Wann finden JAV-Wahlen statt?
- JAV-Wahlen sollen – wie die Betriebsratswahlen auch – grundsätzlich in allen Betrieben etwa zur gleichen Zeit stattfinden und zwar alle 2 Jahre zwischen dem 1.10. und dem 30.11.
Nach der JAV-Wahl 2026 wird wieder in den Jahren 2028, 2030, 2032 usw. gewählt.
JAV-Wahlen können aber auch außerhalb dieses Zeitraums stattfinden oder müssen es sogar (wie § 13 Abs. 2 Nr. 2-6 + Abs. 3 BetrVG) – und zwar wenn...
- erstmals oder wieder die für eine JAV-Wahl nötige Anzahl von jugendlichen oder in Ausbildung stehenden Arbeitnehmer:innen im Betrieb erreicht wird (§ 60 BetrVG),
- die Zahl der JAV-Mitglieder trotz Aufnahme aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist (§ 62 BetrVG),
- die amtierende JAV geschlossen zurücktritt,
- das Ergebnis der JAV-Wahl erfolgreich angefochten wurde (wie § 19 BetrVG) oder die JAV durch Gerichtsbeschluss aufgelöst wurde.
Wenn die JAV außerhalb des regulären Wahlzeitraums gewählt werden musste, dann muss die nächste Wahl wieder zusammen mit allen anderen JAV-Wahlen stattfinden!
Ist die neu gewählte JAV zu Beginn des nächsten JAV-Wahlzeitraums allerdings noch kein ganzes Jahr im Amt, verlängert sich ihre Amtszeit bis zum nächsten JAV-Wahlzeitraum (wie § 13 Abs. 3 BetrVG).
Beispiel, wann gewählt werden muss, wenn Wahlen “zwischendurch” stattfanden:
Wurde eine JAV am 9. Dezember 2025 erstmals gewählt, findet die nächste Wahl erst im Oktober/November 2028 statt.
Wurde eine JAV am 10. September 2025 erstmals gewählt, findet die nächste Wahl im Oktober/November 2026 statt.
Wie lange ist die Amtszeit und wann der Wahltag der JAV?
Gibt es im Betrieb schon eine JAV, wird der Tag der anstehenden JAV-Wahl so festgelegt, dass die neue JAV gewählt ist, ehe die Amtszeit der "alten" JAV zu Ende geht (um eine Zeit ohne Interessenvertretung zu vermeiden). Der eigentliche Wahltag sollte dann 10 Tage vor Ende der JAV-Amtszeit liegen.
Die Amtszeit einer JAV endet genau an dem gleichen Tag, an dem 2 Jahre vorher das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde.
Meistens gab es allerdings schon vor dieser JAV eine oder mehrere JAVen. In diesem Fall beginnt die Amtszeit der neu gewählten JAV an dem Tag, an dem die Amtszeit der Vorgänger-JAV abgelaufen ist. Und die wiederum hat an dem Tag begonnen, an dem die Amtszeit der Vor-Vorgänger-JAV abgelaufen war usw.
Letztlich kommt es bei der Festlegung, wann genau die Amtszeit einer JAV endet, darauf an, an welchem Tag das Wahlergebnis der allerersten JAV dieses Betriebs bekanntgegeben wurde – was manchmal nur schwer oder gar nicht herauszufinden ist.
In diesem Fall macht man nichts falsch, wenn man folgendermaßen vorgeht:
- Man nimmt als Stichtag den Tag, an dem vor 2 Jahren das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde. Der Wahltag sollte dann etwa 10 Tage vor diesem Tag liegen.
- Findet im Betrieb erstmals eine JAV-Wahl statt, dann ist es rechtlich gesehen egal, an welchem Tag innerhalb des vorgeschriebenen JAV-Wahlzeitraums die Neuwahl stattfinden soll.
Wenn die amtierende JAV außerhalb des regulären JAV-Wahlzeitraums gewählt wurde, endet ihre Amtszeit am letzten Tag des nächsten (oder bei weniger als 1 Jahr Amtszeit des übernächsten) regulären JAV-Wahlzeitraums (§ 64 Abs. 1 BetrVG). Spätetens aber am 30.11. Der eigentliche Wahltag sollte dann mindestens 10 Tage vor diesem Termin liegen.
Außerdem gilt:
Schrumpft die JAV während ihrer Amtszeit (z.B. durch Ausscheiden von JAV-Mitgliedern) unter die vorgeschriebene Größe (§ 62 Abs. 1 BetrVG), muss neu gewählt werden – wenn nötig auch außerhalb des regulären JAV-Wahlzeitraums. Bis zur Wahl der neuen JAV bleibt die alte JAV im Amt. Ihre Amtszeit endet an dem Tag, an dem das Wahlergebnis für die neue JAV bekanntgegeben wird.
Welche Altersgrenzen gelten für die JAV?
Für die JAV dürfen alle Arbeitnehmenden des Betriebs kandidieren, die zu Beginn der Amtszeit der neu zu wählenden JAV noch nicht ihren 25. Geburtstag gehabt haben, oder für eine Berufsausbildung beschäftigt werden.
Erreichen JAV-Mitglieder diese Altersgrenze vor Ende dieser Amtszeit - bzw. beenden sie ihre Berufsausbildung, bleiben sie dennoch im Amt, bis diese Amtszeit zu Ende ist.
Gesetzestext
§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann