§ 65 BetrVG: Geschäftsführung
Auf einen Blick
Viele Vorschriften zur Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 23–41 BetrVG) gelten auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).
Die JAV kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit zu Sitzungen zusammenkommen, allerdings nur nach Verständigung des Betriebsrats (der ein Teilnahmerecht hat).
Wie führt die JAV ihre Geschäfte?
Die Geschäftsführung der JAV richtet sich zum größten Teil nach den entsprechenden Vorschriften für den Betriebsrat:
- Nachrücken von Ersatzmitgliedern für einzelne Sitzungen oder bei Ausscheiden eines JAV-Mitglieds (§ 25 BetrVG)
- JAV-Vorsitz und Stellvertretung (§ 26 BetrVG)
- Bildung von Ausschüssen, Wahl/Abberufung der Ausschussmitglieder (§ 28 Abs. 1 Satz 1+2 BetrVG)
- JAV-Sitzungen während der Arbeitszeit (§ 30 BetrVG)
- Teilnahme von Gewerkschaften an JAV-Sitzungen (§ 31 BetrVG)
- Beschlussfassung in der JAV-Sitzung (§ 33 Abs. 1+2 BetrVG)
- Protokollierung der Sitzungsinhalte (§ 34 BetrVG)
- Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)
- Arbeitsbefreiung, Bezahlung, Fortbildung für JAV-Mitglieder (§ 37 BetrVG)
- Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG)
- keine Finanzierung durch Arbeitnehmerumlage (§ 41 BetrVG)
Ebenfalls für die JAV gelten:
- Folgen grober Pflichtverletzungen (§ 23 Abs. 1 BetrVG)
- Ende der Mitgliedschaft im Gremium (§ 24 BetrVG)
Hinzu kommen noch weitere für den Betriebsrat geltende Bestimmungen, die für die JAV-Arbeit besonders wichtig sind:
- Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG)
- das Recht, Betriebsratsbeschlüsse vorübergehend auszusetzen (§ 35 BetrVG)
- Teilnahmerecht an den Sprechstunden des Betriebsrats (§ 39 Abs. 2 BetrVG)
- Schutzbestimmungen für die Interessenvertretung (§ 78 BetrVG)
- Vorschriften zur Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung (§ 78a BetrVG)
- Geheimhaltungspflicht (§ 79 BetrVG)
- Kündigungsschutz für Wahlvorstand, Kandidaten, JAV-Mitglieder (§ 15 Abs. 5 KSchG, § 103 BetrVG)
Außerdem gilt (obwohl es dazu keine spezielle Vorschrift im BetrVG gibt), dass die JAV selbstverständlich das Recht hat, dem Betriebsrat Anregungen für seine Arbeit zu geben. Und es ist Pflicht des Betriebsrats, diese entgegenzunehmen und ernsthaft zu prüfen.
Einige wichtige Betriebsratsbestimmungen gelten ausdrücklich nicht für die JAV:
- Die JAV darf kein Leitungsgremium nach dem Vorbild des Betriebsausschusses bilden (vergleiche § 27 BetrVG) – aber: Die JAV darf Ausschüsse bilden und darf ihnen auch bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen (vergleiche § 28 Abs. 1 Satz 1+2 BetrVG).
- Die Führung der laufenden Geschäfte (siehe oben) kann nicht auf den JAV-Vorsitzenden übertragen werden (vergleiche § 27 Abs. 1 BetrVG).
- JAV-Mitglieder können nicht ganz von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 BetrVG gilt also nicht).
Dennoch gilt selbstverständlich, dass JAV-Arbeit während der Arbeitszeit stattfinden muss. Die dafür erforderliche zeitweise Freistellung (vergleiche § 37 Abs. 2 BetrVG) ist also möglich.
Wie werden Sitzungen der JAV durchgeführt?
Für die Sitzungen der JAV gelten im Prinzip die gleichen Bestimmungen wie für die Betriebsratssitzungen (§ 29 BetrVG und § 30 BetrVG) – die wichtigsten sind:
- Der oder die JAV-Vorsitzende lädt zu den JAV-Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.
- Die Tagesordnung muss aussagekräftig sein und den JAV-Mitgliedern eine Vorbereitung auf die Sitzung ermöglichen.
- Korrekte Einladung auch der Ersatzmitglieder ist die Voraussetzung für rechtswirksame Beschlüsse.
Außerdem muss die JAV Folgendes unbedingt beachten:
- Der Betriebsrat muss immer und rechtzeitig über Zeitpunkt und Tagesordnung von JAV-Sitzungen informiert werden (er muss die Sitzungen aber nicht etwa "genehmigen").
- Der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes damit beauftragtes Betriebsratsmitglied darf an allen JAV-Sitzungen teilnehmen.
Es gibt also ein Teilnahmerecht für den Betriebsrat, aber keine Teilnahmepflicht – deshalb gilt:
Im Interesse größtmöglicher Selbstständigkeit der JAV sollte der Betriebsrat von seinem Teilnahmerecht nur mit gutem Grund Gebrauch machen.
Gesetzestext
§ 65 Geschäftsführung
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann