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§ 41 BetrVG: Umlageverbot

Auf einen Blick

Die Kosten, die durch die Betriebsratsarbeit entstehen dürfen nicht auf die Arbeitnehmenden abgewälzt werden.

Was versteht man unter dem Umlageverbot?

Alle erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit muss der Arbeitgeber tragen (§ 40 BetrVG). Es ist verboten, dass sich der Betriebsrat Geld zur Deckung seiner Kosten z.B. durch eine Sammlung oder Umlage bei der Belegschaft beschafft. Auch  der Arbeitgeber darf die Kosten, die ihm durch den Betriebsrat entstehen nicht auf die Arbeitnehmenden abwälzen und entsprechende Entgeltkürzungen vornehmen.

Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Kosten des Gesamt- und Konzernbetriebsrats.

Die Sammlung von Geldern für soziale Zwecke ( z.B. Spenden für wohltätige Organisationen) durch den Betriebsrat, fallen nicht unter diese Vorschrift.

Gesetzestext

§ 41 Umlageverbot

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.

Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann