§ 42 BetrVG: Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
Auf einen Blick
Eine Betriebsversammlung ist die Zusammenkunft der Arbeitnehmenden eines Betriebs. Sie ist nicht öffentlich und wird vom Vorsitz des Betriebsrats geleitet.
Können aus betrieblichen Gründen nicht alle Arbeitnehmenden zum gleichen Zeitpunkt teilnehmen, muss die Betriebsversammlung mehrmals, zu unterschiedlichen Zeiten als Teilversammlungen stattfinden.
Auch Abteilungsversammlungen für organisatorisch und räumlich zusammenhängende Betriebsteile sind möglich, wenn dies erforderlich ist. Hier sollen Themen besprochen werden, die diese „Abteilungen“ anders und in besonderer Weise betreffen.
Warum und wozu muss der Betriebsrat Betriebsversammlungen machen?
Betriebsversammlungen dienen der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmenden.
Sie sollen einen regelmäßigen, wechselseitigen Informationsaustausch ermöglichen.
Der Betriebsrat muss viermal im Jahr Rechenschaft über die konkrete Ausgestaltung seiner Arbeit ablegen (durch den Tätigkeitsbericht).
Diese Versammlungen dienen auch der Aussprache und dem Meinungsaustausch. Durch die Gegenüberstellung unterschiedlicher Positionen und Perspektiven wird eine kontinuierliche Meinungsbildung verwirklicht.
Aufgaben des BR-Gremiums und des Vorsitzes
Das Betriebsratsgremium plant die Termine, bestimmt die Tagesordnung, beruft die Betriebsversammlung ein und kümmert sich darum, dass …
- alle Teilnahmeberechtigten eine Einladung erhalten
- der Ort der Versammlung mit allem notwendigen ausgestattet ist
- die Themen und Inhalte gut vorbereitet bzw.
- erforderliche externe Redner hinzugezogen werden.
Der oder die Betriebsratsvorsitzende leitet die Betriebsversammlung. Zu den Aufgaben der Versammlungsleitung gehört es …
- die Versammlung zu eröffnen und zu schließen,
- Kolleg:innen, die Arbeitgebervertretung und weitere Gäste zu begrüßen,
- durch die Tagesordnung zu führen,
- Redner:innen das Wort zu erteilen und
- Diskussionen zu moderieren.
Auch andere BR-Mitglieder werden idealerweise mit eigenen Redebeiträgen eingeplant. Bei der Aussprache über den von der BR-Vorsitzenden vorgetragenen Tätigkeitsbericht kann die Moderation durch ein weiteres BR-Mitglied sinnvoll sein.
Der oder die Betriebsratsvorsitzende übt während der Betriebsversammlung das Hausrecht aus. Das umfasst die Befugnis die Veranstaltung zu leiten und – wenn nötig – störende Teilnehmende zur Ordnung zu rufen oder sogar von der Versammlung auszuschließen.
Der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat dabei bei der Planung und Durchführung von Betriebsversammlungen die erforderliche und angeforderte Unterstützung zukommen lassen – zum Beispiel dadurch, dass er Räume und Technik zur Verfügung stellt (siehe § 40 BetrVG) , oder die Kontaktdaten von Außendienstbeschäftigten übermittelt.
Eine Behinderung bei der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung durch den Arbeitgeber stellt eine massive Behinderung der Betriebsratsarbeit dar und ist strafbar.
Welcher Personenkreis darf an einer Betriebsversammlung teilnehmen?
Im Gesetz steht „die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs“. Alle Arbeitnehmende des Betriebs – einschließlich Leiharbeitsbeschäftigte, Freischichtler, Kranke, Urlauber usw. – haben danach ein Teilnahmerecht.
Dieses ergibt sich allein durch ihre Beschäftigung im Betrieb. Eine Teilnahme muss ihnen niemand erlauben und kann auch nicht verboten werden.
Eine Betriebsversammlung ist nicht öffentlich. Um teilnehmen zu können, muss man somit entweder ein grundsätzliches Recht dazu haben (wie alle Arbeitnehmenden im Betrieb) oder dazu vom Betriebsrat eingeladen werden.
Es gibt weitere Personen, die ein durch das BetrVG ein Recht auf Teilnahme an einer Betriebsversammlung haben und damit vom Betriebsrat stets einzuladen sind:
- Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 46 Abs. 1 BetrVG) und
- der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 2 BetrVG).
Für leitende Angestellte ist der Betriebsrat nicht zuständig. Sie können deshalb in ihrer Funktion als Beschäftigte nur dann an einer Betriebsversammlung teilnehmen, wenn sie vom Betriebsrat eingeladen oder zumindest geduldet werden. Kommt ein leitender Angestellter hingegen in seiner Funktion als Arbeitgeber, hat er ein Recht teilzunehmen. Der Arbeitgeber, der ja ein Teilnahmerecht hat, entscheidet, wen er schickt.
Neben dem Personenkreis, der ein eigenes Teilnahmerecht hat, gibt es Gäste, die eingeladen werden können. Der Betriebsrat ist hier frei in seiner Entscheidung. Allerdings muss er für jede solche Einladung einen sachlichen Grund haben. Fallen Kosten an (z.B. für Fachreferenten), ist die Übernahme dieser vorher mit dem Arbeitgeber zu klären.
Beispiele, wer als Gast eingeladen werden kann:
- Referenten für bestimmte Fachfragen wie z.B. Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Menschen mit besonderen, aktuell interessanten Erfahrungen (das kann auch ein Betriebsratsmitglied aus einem anderen Unternehmen sein)
- Gesamt- oder Konzernbetriebsratsmitglieder
- Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
- Vertreter von Sozialversicherung oder Krankenkassen
In welchen Varianten kann der Betriebsrat seine Betriebsversammlungen durchführen?
Werden alle Arbeitnehmenden eines Betriebs vom Betriebsrat zu einer Versammlung eingeladen, dann ist das eine Betriebsversammlung.
Voll- und Teilversammlungen
Betriebsversammlungen werden grundsätzlich als Vollversammlungen durchgeführt. Sie bieten die beste Möglichkeit, zu informieren, sich auszutauschen und die Meinungsbildung innerhalb der Belegschaft voranzutreiben. Deshalb haben Vollversammlung Vorrang vor Teilversammlungen.
Unter bestimmten Umständen kann der Betriebsrat sich entscheiden, jede Betriebsversammlung in Form von mehreren Teilversammlungen (mit jeweils nur bestimmten Teilen der Belegschaft) durchzuführen.
Das kann immer dann gemacht werden, wenn es nicht oder nur mit großem Aufwand möglich ist, die gesamte Belegschaft zu einer Betriebsversammlung zusammenzubekommen.
Bei Teilversammlungen handelt es sich um eine Betriebsversammlung, die in gleicher Art und Weise mehrere Male kurz hintereinander veranstaltet wird. Alle Teilversammlungen müssen die gleichen Inhalte (die gleiche Tagesordnung, die gleichen Reden usw.) haben.
In der Praxis werden Teilversammlungen oft durchgeführt für
- einzelne Schichten (z.B. Früh- und Spätschicht)
- sehr große Betriebe
- spezielle Gruppen, die (wie z.B. Außendienstler) weitab vom Hauptbetrieb eingesetzt sind
Ob der Betriebsrat seine Betriebsversammlungen für alle Arbeitnehmenden des Betriebs durchführt oder sich für mehrere kurz hintereinander stattfindende Teilversammlungen für Teile der Belegschaft entscheidet, ist eine Grundsatzentscheidung. Der Betriebsrat sollte die Frage in seinen Sitzungen intensiv diskutieren
Abteilungsversammlungen
Der Betriebsrat ist laut § 43 BetrVG verpflichtet, viermal im Jahr Betriebsversammlungen (wenn nötig in Form von jeweils mehreren Teilversammlungen) abzuhalten.
Unter bestimmten Umständen kann der Betriebsrat zwei dieser vier Termine als Abteilungsversammlungen durchführen.
Als besondere Umstände nennt das Gesetz:
- Die Arbeitnehmenden müssen in einem engen organisatorisch oder räumlich zusammengefassten Betriebsteil arbeiten.
- Diese Form der Versammlung muss für die Erörterung der besonderen Belange dieser Arbeitnehmenden erforderlich sein.
Die Entscheidung, ob und wenn ja, wie oft und wie regelmäßig Abteilungsversammlungen angeboten werden, muss jedes BR-Gremium unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien treffen. Dabei hat der Betriebsrat einen Entscheidungsspielraum. und dann verbindlich durch Beschluss festlegen.
Beispiele für die Durchführung von “erforderlichen” Abteilungsversammlungen sind:
- Ein Betrieb so groß ist, dass Abteilungsprobleme grundsätzlich nicht mehr sinnvoll auf einer Betriebsversammlung besprochen werden können.
- Die Arbeitsbedingungen und Interessen in den unterschiedlichen Abteilungen sind sehr unterschiedlich.
- Es gibt neben dem Hauptbetrieb weiter entfernte Abteilungen, Betriebsteile, Filialen oder Außenstellen.
Über die Durchführung von Abteilungsversammlungen muss der Betriebsrat einen Grundsatzbeschluss fassen (möglichst im Rahmen seiner Geschäftsordnung - § 36 BetrVG). Dazu gehört auch der Beschluss, welche Betriebsteile als Abteilungen anzusehen sind.
Hat sich der Betriebsrat entschieden, zwei der vier jährlichen Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen (siehe auch (§ 43 Abs. 1 BetrVG), dann finden diese für alle Abteilungen eines Betriebs (möglichst) zeitgleich bzw. zeitnah und mit abteilungsspezifischen Themen statt.
Idealerweise wird die Abteilungsversammlungen von dem für die Abteilung zuständigen Betriebsratsmitglied geleitet. Dieses BR-Mitglied kennt die Abteilung in der Regel besonders gut und kann dadurch besser nachvollziehen, was den Kolleg:innen auf den Nägeln brennt. Natürlich kann die Unterstützung durch andere BR-Mitglieder hilfreich sein. Besonders wichtig ist eine gegenseitige Unterstützung, wenn es in einer Abteilung kein „örtliches BR-Mitglied“ gibt.
Wenn möglich, können selbstverständlich auch andere Betriebsratsmitglieder (oder sogar der komplette Betriebsrat) an einzelnen oder allen Abteilungsversammlungen teilnehmen, um so die Probleme von Arbeitnehmenden aus anderen Bereichen des Betriebs kennenzulernen.
Es kann aber zusätzlich notwendig sein, Arbeitnehmer:innen nur einer einzigen Abteilung zusammenzurufen, um mit ihnen ihre speziellen Probleme zu besprechen. Das ist immer sinnvoll, wenn eine (geplante) Arbeitgebermaßnahme nur eine Abteilung betrifft. Eine solche Abteilungsversammlung kann auch "außer der Reihe" einberufen werden (siehe § 43 Abs. 1 BetrVG).
Gesetzestext
§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann