§ 46 BetrVG: Beauftragte der Verbände
Auf einen Blick
Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können an Betrieb- und Abteilungsversammlungen beratend teilnehmen. Zeitpunkt und Tagesordnung sind ihnen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Nimmt der Arbeitgeber an solchen Versammlungen teil, kann er einen Beauftragten des Arbeitgeberverbands hinzuziehen, dem er angehört.
Welche Rechte haben Gewerkschaften bei Betriebs- und Abteilungsversammlungen?
Alle im Betrieb mit mindestens einem Mitglied vertretenen Gewerkschaften müssen über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Betriebs- oder Abteilungsversammlung informiert werden.
Nur so hat ein Gewerkschaftsvertreter (in der Regel ein Gewerkschaftssekretär) die Gelegenheit an den Versammlungen beratend teilzunehmen, wenn er dies will.
Beratende Teilnahme heißt, dass der Gewerkschaftsvertreter nach den üblichen Regeln in die Diskussion eingreifen oder - wenn der Betriebsfrat ihn darum gebeten hat - auch eine Rede halten kann.
Welche Bedeutung haben Vertreter von Arbeitgeberverbänden?
Wenn der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist, gilt: Auf Wunsch des Arbeitgebers darf ein Vertreter einer Arbeitgebervereinigung an Betriebs- und Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Der Verbandsvertreter darf das Wort ergreifen, wenn der Leiter der Versammlung (in der Regel der oder die Betriebsratsvorsitzende) ihm das Wort erteilt.
Gesetzestext
§ 46 Beauftragte der Verbände
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann