§ 45 BetrVG: Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Auf einen Blick
Über die inhaltliche Ausgestaltung der Betriebsversammlung entscheidet allein der Betriebsrat.
In Betriebs- und Abteilungsversammlungen dürfen alle Fragen erörtert werden, …
- die in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fallen und die
- einen unmittelbaren Bezug zum Betrieb und den Beschäftigten haben
- oder für Arbeitnehmende insgesamt von Bedeutung sein.
Warum Betriebsversammlungen?
Die Durchführung von vier Betriebsversammlungen pro Jahr gehört zu den wichtigen Amtspflichten des Betriebsrats. Jedes Gremium sollte sich überlegen …
- was es mit den Betriebsversammlungen erreichen möchte und
- wie die Versammlungen inhaltlich zu gestalten sind.
Hauptaufgabe von Betriebs-und Abteilungsversammlungen (siehe dazu § 42 BetrVG und § 43 BetrVG) ist es, die Belegschaft durch Tätigkeitsberichte über die Arbeit des Betriebsrats und über wichtige betriebliche Ereignisse und Probleme aus Sicht des Betriebsrats zu informieren.
Dazu gehört auch, dass die Belegschaft über diese Themen und die vom Betriebsrat getroffenen Entscheidungen (z.B. dem Abschluss einer BV) diskutieren darf und soll. Das schließt selbstverständlich das Recht ein, den Betriebsrat und seine Tätigkeit zu loben, aber auch zu kritisieren.
Der Betriebsrat kann eine Betriebs- oder Abteilungsversammlung auch dazu nutzen, die Kolleg:innen zu „Anträgen an den BR“ zu ermutigen. Damit kann die Botschaft an den Arbeitgeber verbunden sein, neben den Betriebsratsmitgliedern sieht auch ein Großteil der Belegschaft bei diesem Thema einen dringenden Handlungsbedarf.
Solche Anträge können auch ohne die Motivation durch den Betriebsrat aus der Belegschaft kommen. Passiert dies, muss sich der Betriebsrat bei einer der nächsten Sitzungen damit beschäftigen.
- Der Betriebsrat muss diese Anträge zur Kenntnis nehmen und auf einer Betriebsratssitzung besprechen.
- In seiner Entscheidung, ob er dem Antrag folgen will oder nicht, bleibt der Betriebsrat aber frei.
Für den Betriebsrat ist immer anzustreben, dass auf der Versammlung die enge Verbundenheit zwischen Belegschaft und Betriebsrat sichtbar wird. Das ist leider nicht immer der Standard. Gibt es viele Konflikte oder herrscht offene Feindseligkeit zwischen Belegschaft und amtierenden Betriebsrat, erschwert dies nicht nur die aktuelle Betriebsversammlung, sondern die gesamte BR-Arbeit.
Der Betriebsrat kann auch in schwierigen Situationen durch Mehrheitsbeschluss einer Betriebsversammlung nicht abgewählt (siehe § 23 BetrVG) oder zu einer bestimmten Haltung oder Handlung gezwungen werden.
Welche Themen können auf einer Versammlung des Betriebsrats besprochen werden?
Die Kolleg:innen entscheiden selber, ob sie zur Betriebsversammlung kommen. Der Arbeitgeber muss lediglich für die Freistellung sorgen. Umso wichtiger ist es, dass jedes Gremium sich klarmacht, unsere Kolleg:innen werden nur dann wiederkommen, wenn die Themen, die behandelt werden für sie persönlich relevant sind. Wichtige Frage ist deshalb: Was interessiert unsere Kolleginnen und Kollegen?
Eine andere Frage gewinnt in der Regel dann an Bedeutung, wenn sich der Arbeitgeber über die Ausrichtung einer Betriebsversammlung geärgert hat. Dann kommt oft, „das dürft ihr nicht!“
Grundsätzlich gilt, dass der Betriebsrat die Belegschaft über alle Themen, informieren kann, soweit Arbeitnehmende allgemein davon in irgendeiner Weise betroffen sind oder betroffen sein könnten. Dazu gehören auch politische Themen – nämlich solche tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art.
Explizit wird auf drei konkrete Bereiche hingewiesen, die für die Besprechung in Versammlungen besondere Berücksichtigung finden sollen:
- Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und
- die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
- sowie die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmenden.
Lediglich eine parteipolitische Betätigung und Positionierung hat zu unterbleiben. Was das genau und im Einzelfall bedeutet, ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Beispiele aus dem Bereich Arbeitsentgelt, über die zu reden ist:
- Tarifforderungen, Tarifverhandlungen,
- laufende Arbeitskämpfe und
- Gerichtsurteile zur Auslegung von Tarifbestimmungen.
Beispiele aus dem sozialpolitischen Bereich
- Sozialversicherungsfragen
- Arbeits- und Unfallschutz
- berufliche Bildung
- Vermögensbildung
- Bestimmungen zu Altersgrenzen / -versorgung
- Integration ausländischer Arbeitnehmer:innen
Beispiele aus dem wirtschaftspolitischen Bereich
- (finanz-)wirtschaftliche Maßnahmen des Unternehmens
- nationale / internationale Wirtschaftspolitik
- Rohstoff- und Energieversorgungsfragen
- Subventionspolitik
Gewerkschaftliche Informationen
- Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft
- gewerkschaftliche Bildungsangebote
- Veranstaltungshinweise
- Wahl und Arbeit gewerkschaftlicher Vertrauensleute
Gesetzestext
§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann