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Auf einen Blick

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, von denen mindestens zwei einen Betriebsrat haben, muss ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet werden.

Abhängig von ihrer Größe entsenden die BR-Gremien ein oder zwei Betriebsratsmitglieder in den GBR. Es ist möglich über Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine andere GBR-Mitgliederzahl festzulegen. Überschreitet ein GBR eine bestimmte Größe, muss zwischen Arbeitgeber und GBR eine Verkleinerung vereinbart werden.

Im GBR hat jeder Betrieb so viele Stimmen wie Arbeitnehmer:innen die er vertritt. Ist lediglich ein BR-Mitglied entsandt, sind das alle Stimmen. Sind zwei BR-Mitglieder entsandt, hat jedes BR-Mitglied die Hälfte der Stimmen des Betriebes.

Wann muss ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden und wie setzt er sich zusammen?

Ein Unternehmen kann aus einem, aber auch aus mehreren Betrieben bestehen (siehe dazu § 1 BetrVG). 

Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht und wenn es in mindestens 2 dieser Betriebe einen Betriebsrat gibt, dann muss ein GBR gebildet werden. 

Wenn ein GBR gebildet werden muss, entsenden die beteiligten Betriebsräte ihre Vertreter in den GBR (durch Beschlussfassung in einer Betriebsratssitzung). 

Es benennen...

Betriebsräte mit bis zu 3 Mitgliedern 1 GBR-Mitglied und

Betriebsräte mit 5 oder mehr Mitgliedern 2 GBR-Mitglieder

für den zu bildenden GBR (siehe hierzu auch § 47 Abs. 7+8 BetrVG). Die so entsandten Mitglieder sind damit sowohl Mitglieder des örtlichen Betriebsrats als auch Mitglieder des GBR.

Die Betriebsräte sollen dabei Männer und Frauen "angemessen" berücksichtigen (müssen es aber nicht). 

Zwingend ist aber die Regelung, dass für jedes in den GBR entsandte Betriebsratsmitglied auch (mindestens) ein Ersatzmitglied zu benennen ist. Hat der Betriebsrat für ein GBR-Mitglied 2 oder noch mehr Ersatzmitglieder benannt, muss er auch festlegen, welches dieser Mitglieder im Vertretungsfall zuerst "dran" ist, wer als nächstes folgt usw. 

Besteht ein an der Bildung eines GBR beteiligter Betriebsrat nur aus 1 Person, ist dessen Vertretung automatisch auch Ersatzmitglied für den GBR

In der Praxis kann es vorkommen, dass es nicht ganz klar ist, ob die Struktur eines Unternehmens die Bildung eines GBR erfordert oder nicht. In diesem Fall kann der Betriebsrat, der die Bildung eines GBR vorantreiben will, die entsprechenden Informationen bei den einzelnen Betriebs(teilen) beschaffen oder beim Arbeitgeber anfordern. Natürlich kann diese Frage auch durch ein Arbeitsgerichtsverfahren geklärt werden.

Amtszeit des GBR

Ein GBR hat keine konkrete Amtszeit wie sie ein Betriebsrat hat. Er ist so etwas wie eine "ständige Einrichtung", in die die Betriebsratsgremien eines Unternehmens Mitglieder entsenden (oder diese auch wieder abberufen).

Konkret heißt das: 

Wenn in einem der im GBR vertretenen Betriebe ein neuer Betriebsrat gewählt wird oder wenn ein Betriebsrat sich entschließt, andere Mitglieder in den GBR zu schicken, ändert sich zwar die Zusammensetzung des GBR, er wird aber nicht neu gebildet. Die Neuwahl des GBR-Vorsitzes erfolgt üblicher Weise immer dann, wenn in dem entsendenden Betrieb Betriebsratswahlen stattgefunden haben. 

 

Kann es für den GBR auch eine andere Mitgliederzahl geben?

Wie bereits beschrieben, setzt sich die Zahl der GBR-Mitglieder zusammen durch Entsendung von Betriebsratsmitglieder der Betriebe des Unternehmens - wobei…..

kleine Betriebsräte mit bis zu 3 Mitgliedern entsenden 1 GBR-Mitglied

alle größeren Betriebsräte entsenden 2 GBR-Mitglieder

Diese Regelung soll dafür sorgen, dass ein GBR nicht allzu groß wird. In Unternehmen mit sehr vielen Betrieben (z.B. vielen kleinen Filialen) kann die Regelung dennoch zu einem arbeitsunfähig großen GBR-Gremium führen. 

Darum können durch Betriebsvereinbarung (oder Tarifvertrag) Arbeitgeber und GBR festlegen, dass die einzelnen Betriebsräte eine größere oder kleinere Anzahl ihrer Mitglieder in den GBR entsenden, als es das Gesetz vorsieht.

Von einer bestimmten Zahl von GBR-Mitgliedern an gilt dann eine gesetzliche Größenbeschränkung: 

Wenn nach der in § 47 Abs. 2 BetrVG festgelegten Regel ein GBR aus mehr als 40 BR-Mitglieder bestehen würde (oder wenn diese Grenze durch neu hinzukommende Betriebsratsgremien überschritten wird), dann muss der GBR mit dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Reduzierung der GBR-Größe festlegen.

Dies kann z.B. geschehen, indem...

alle beteiligten Betriebsratsgremien unabhängig von ihrer Größe nur je 1 Mitglied in den GBR schicken

mehrere kleine Betriebsräte 1 gemeinsames GBR-Mitglied benennen

Betriebe, deren Arbeitnehmer:innen aufgrund ähnlicher Arbeitsbedingungen etwa gleichartige Probleme und Interessen haben, sich auf 1 gemeinsames GBR-Mitglied einigen.

Um eine derartige Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen zu können, muss es natürlich erst einmal dazu gekommen sein, dass sich ein GBR konstituiert hat. Gegebenenfalls mit zunächst "zu vielen" Mitgliedern.  

Gelingt es GBR und Unternehmensleitung nicht, eine Betriebsvereinbarung zur Größenbeschränkung des GBR zustande zu bringen, dann kann jede der beiden Seiten die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) ergreifen. 

In dem Einigungsstellenverfahren würde dann endgültig und verbindlich entschieden, durch welches Verfahren eine Verringerung der GBR-Sitze erreicht werden soll.

Wie wird im GBR über Beschlüsse abgestimmt?

Wenn es im GBR zu Abstimmungen kommt, soll auch die Zahl der in den einzelnen Betrieben tätigen Arbeitnehmenden mit berücksichtigt werden. Darum kommt es zu einer “Stimmengewichtung”. Es muss nach folgenden Regeln abgestimmt werden.

Jeder im GBR vertretende BR hat so viele Stimmen, wie es in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen gibt.

Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder, stimmen diese mit einem entsprechenden Anteil dieser Stimmen ab.

Grundlage für die Festlegung dieser Stimmenzahlen ist immer die Wählerliste der letzten Betriebsratswahl. 

 Beispiele: 

Der Vertreter eines Betriebs, der zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl 45 wahlberechtigte Arbeitnehmende hatte, hat also 45 Stimmen, wenn im GBR abgestimmt wird.

Vertreten 2 Betriebsratsmitglieder einen Betrieb mit 214 Arbeitnehmende auf der Wählerliste der letzten Betriebsratswahl, verfügen diese über jeweils die Hälfte dieser Stimmen (also je 107 Stimmen).

Bei den Ausnahmefällen nach § 47 Abs. 4-6 BetrVG kann es sein, dass...

mehrere (kleinere und/oder ähnliche) Betriebe zusammen durch 1 Mitglied im GBR vertreten werden oder umgekehrt

ein besonders großer Betrieb durch 3 (oder sogar mehr) Mitglieder im GBR vertreten wird.

Wie das auch von den am GBR beteiligten Betriebsräten festgelegt sein mag, immer gelten die gleichen Regeln:

Jeder im GBR vertretende BR hat so viele Stimmen, wie es in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen gibt!

Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder, stimmen diese mit einem entsprechenden Anteil dieser Stimmen ab.

Wenn mehrere Betriebe ein gemeinsames GBR-Mitglied entsenden, stimmt dieses mit der Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen dieser Betriebe ab!

Für den Fall, dass ein "gemeinsamer Betrieb" (siehe § 1 BetrVG), ein Betrieb also, der mehreren Unternehmen (mit vielleicht jeweils eigenen GBR-Gremien) gehört, in einem GBR vertreten sein soll, gilt die spezielle Regelung des § 47 Abs. 9 BetrVG

Wie ist die Stimmenanzahl der GBR-Mitglieder in einem gemeinsamen Betrieb?

So wie ein Unternehmen mehrere Betriebe besitzen oder betreiben kann, ist es auch möglich, dass ein Betrieb aus mehreren Unternehmen besteht oder mehreren Unternehmen gehört (§ 1 BetrVG) – das wäre dann ein "gemeinsamer Betrieb". 

 

Beispiel für einen gemeinsamen Betrieb: 

Ein Teil eines Betriebs (z.B. die IT-Abteilung) wird als ein eigenständiges Unternehmen ausgegliedert, bleibt aber mit dem Ursprungsbetrieb weitgehend verbunden (einheitliche Leitung, gemeinsame Kantine usw.). Dann bleibt es – trotz der Aufteilung in 2 (oder mehr) Unternehmen – dabei, dass der "alte" Betrieb (jetzt als gemeinsamer Betrieb) sozusagen bestehen bleibt und entsprechend auch nur einen Betriebsrat wählt. 

Typischer für die Frage der Vertretung im GBR ist noch dieses Beispiel: 

Mehrere Unternehmen betreiben gemeinsam einen Fuhrpark, dessen Leistungen sie sich teilen. Auch in diesem Fall handelt es sich sehr wahrscheinlich um einen gemeinsamen Betrieb, der nur einen Betriebsrat wählt. 

Vor allem im Fall des zweiten Beispiels kann es sein, dass eines (oder auch mehrere) der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen noch weitere Betriebe mit Betriebsräten und demzufolge auch einen GBR hat. Würde nun der GBR-Vertreter des gemeinsamen Betriebs (z.B. des gemeinsam genutzten Fuhrparks) alle Stimmen seines Betriebs mit in diesen GBR bringen, dann würde das dem GBR-Mitglied des gemeinsamen Betriebs ein größeres Stimmengewicht geben, als ihm eigentlich zusteht. 

In diesem Fall kann und sollte Folgendes gemacht werden: 

Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat regeln in einer Betriebsvereinbarung (möglich ist auch: Regelung durch einen Tarifvertrag), dass bei der Festlegung der Stimmenzahl nur der Teil der Arbeitnehmenden mitgezählt wird, der dem Unternehmen zugerechnet werden kann, für das der GBR zuständig ist.

Das könnte dann dazu führen, dass der Betriebsrat eines solchen gemeinsamen Betriebs Mitglieder in die GBR-Gremien mehrerer Unternehmen entsendet - jeweils mit der anteiligen Stimmenzahl.

Gesetzestext

47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht 

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.

(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann