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§ 48 BetrVG: Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Auf einen Blick

Bei groben Amtspflichtsverstößen eines GBR-Mitglieds kann beim Arbeitsgericht der Ausschluss aus dem GBR beantragt werden.

Wann kann ein GBR-Mitglied aus dem GBR ausgeschlossen werden?

So wie Betriebsratsmitglieder (siehe § 23 Abs. 1 BetrVG) können auch GBR-Mitglieder grober Pflichtverletzungen begehen. 

Das können z.B. sein:

  • beharrliche Weigerung an GBR-Sitzungen teilzunehmen
  • falsche Angaben über GBR-Arbeit während der Arbeitszeit
  • Annahme von Bestechungen
  • Handgreiflichkeiten gegenüber anderen GBR-Mitgliedern

In solchen Fällen können einzelne GBR-Mitglieder ihr Amt verlieren – aber nur durch Beschluss eines Arbeitsgerichts. 

Dazu muss ein Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind…

  • (mindestens) 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen des Unternehmens (also aller am GBR beteiligten Betriebe zusammengezählt), oder vom
  • der Arbeitgeber
  • eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft oder
  • vom GBR selber.

Wird der Ausschluss rechtskräftig, rückt erst einmal das benannte Ersatzmitglied (§ 47 Abs. 3 BetrVG) nach! 

Zu beachten ist dabei noch: 

  • Da der Ausschluss aus dem GBR nur möglich ist, wenn der Betreffende seine Pflichten als GBR-Mitglied grob verletzt hat, bedeutet der Verlust des GBR-Amts nicht, dass der Betreffende zugleich auch sein Amt in dem ihn entsendenden Betriebsrat verliert. Dort bleibt er Mitglied des Betriebsrats.
  • Umgekehrt ist es aber selbstverständlich so, dass ein GBR-Mitglied aus dem GBR ausscheidet, sowie es sein Betriebsratsamt verloren hat. 

Wobei es in der Praxis wohl eher vorkommen dürfte, dass ein GBR-Mitglied vom entsendenden Betriebsrat abberufen und ersetzt wird (per Beschluss), wenn es seinen Aufgaben nicht gerecht wurde.

Gesetzestext

 § 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann