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§ 49 BetrVG: Erlöschen der Mitgliedschaft

Auf einen Blick

Das Amt im GBR kann durch verschiedene Ereignisse enden ("erlöschen"), wie zum Beispiel dann, wenn die Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat endet.

Wann endet das Amt im GBR?

Die Mitgliedschaft im GBR endet... 

  • wenn die Amtszeit im entsendenden Betriebsrat abgelaufen oder aus sonstigen Gründen beendet ist (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses - siehe dazu § 24 BetrVG)
  • wenn das GBR-Mitglied zurücktritt
  • wenn das GBR-Mitglied durch ein Arbeitsgerichtsverfahren aus dem Gremium ausgeschlossen wurde (§ 48 BetrVG) oder
  • wenn der entsendende Betriebsrat die Delegation in den GBR zurücknimmt und jemand anderen schickt.

Gesetzestext

§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann