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Auf einen Blick

Die Hauptaufgabe des GBR ist die gegenseitige Information und Koordination der Betriebsratsarbeit innerhalb eines Unternehmens mit mehreren Betrieben und Betriebsräten. 

Konkrete Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte hat der GBR nur, wenn es zwingend erforderlich ist, für ein Problem eine unternehmenseinheitliche Lösung zu finden.

Ein lokaler Betriebsrat kann durch Beschluss den GBR beauftragen, für ihn eine Aufgabe zu übernehmen.

Welche Mitbestimmungsrechte hat der GBR von "amtswegen"?

Das Wichtigste zuerst: 

Ein GBR ist den Betriebsratsgremien, die ihn durch Delegation bilden (§ 47 BetrVG), nicht übergeordnet und ist ihnen gegenüber erst recht nicht weisungsbefugt. 

Die Hauptaufgabe eines GBR ist die gegenseitige Information und Koordination der Interessenvertretung innerhalb eines Unternehmens.  

Dies bedeutet, dass die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte immer zuerst bei den örtlichen Betriebsratsgremien liegen. 

Ein GBR kann für die ihn bildenden Betriebsratsgremien eine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsaufgabe nur aus 2 Gründen übernehmen... 

  • weil die zu erledigende Angelegenheit aus sachlich zwingenden Gründen nur unternehmenseinheitlich geregelt werden kann und der GBR damit “automatisch” zuständig ist oder
  • weil der GBR mit der Erledigung einer Angelegenheit durch die ihn bildenden Betriebsratsgremien ausdrücklich beauftragt wird (siehe § 50 Abs. 2 BetrVG).

Beispiele für unternehmenseinheitliche Regelungen:

Das Unternehmen schließt für alle Beschäftigten mit einem Rententräger eine Vereinbarung über betriebliche Altersvorsorge.

Die Einführung einer IT-gesteuerten betriebsübergreifenden Fertigungssteuerung (die nur dann korrekt arbeiten kann, wenn diese in allen beteiligten Betrieben die gleichen Parametersteuerungen aufweisen muss).

Oft ist es aber nur so, dass der Arbeitgeber behauptet, eine Angelegenheit müsse einheitlich auf Unternehmensebene geregelt werden (z.B. häufig bei der Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung). In diesen (und allen anderen) Fällen muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob es sich tatsächlich um einen Zwang (ohne Alternative) handelt oder nur um eine Frage der Zweckmäßigkeit. 

In solchen Zuständigkeitsfragen kann es zwischen einzelnen Betriebsratsgremien und dem GBR schnell einmal zu Auseinandersetzungen kommen. Der Arbeitgeber hat oft ein Interesse daran, eine Angelegenheit unternehmenseinheitlich und mit nur einem Verhandlungspartner zu behandeln und zu regeln. Aber auch mancher GBR kann der Versuchung, wichtige Themen an sich zu ziehen, nicht immer widerstehen. 

Deshalb noch einmal: 

  • Die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats ist stets die Regel, die "automatische" Zuständigkeit des GBR die Ausnahme!
  • Und es genügt nicht, dass es zweckmäßig oder kostengünstiger wäre, eine bestimmte Angelegenheit (z.B. die Einführung eines Personalfragebogens) unternehmenseinheitlich zu regeln, es muss zwingend erforderlich sein. Immer muss also der Einzelfall betrachtet und entsprechend entschieden werden.
  • Das sinnvollste Vorgehen ist es deshalb, wenn sich der GBR grundsätzlich und immer, ehe er von sich aus ein Thema zu übernehmen versucht, konkret darum bemüht, von den ihn bildenden Betriebsratsgremien mit dessen Bearbeitung beauftragt zu werden!

Zuständigkeit in betriebsratslosen Betrieben

Der GBR kann in betriebsratslosen Betrieben nicht die Rolle eines örtlichen Betriebsrats übernehmen. So ist die Formulierung „seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Betriebe ohne Betriebsrat“ (siehe § 50 Abs. 1 BetrVG) nicht zu verstehen. Die genannte Zuständigkeit bezieht sich lediglich auf die Angelegenheiten, für die der GBR „von Amts wegen“ zuständig ist, z.B. in einem betriebsratslosen Betrieb Betriebsratswahlen in die Wege zu leiten.

Wie kann ein örtlicher Betriebsrat dem GBR einen Auftrag erteilen?

Die ausdrückliche Aufgabenübertragung an den GBR in jedem Einzelfall, ist die meistens rechtlich richtige auf jedem Fall aber immer die sinnvollste Vorgehensweise

Dabei ist es möglich, dass... 

  • nur 1 Betriebsrat den GBR mit einer Aufgabe betraut (oder auch ein mehr oder weniger großer Teil der Betriebsratsgremien eines Unternehmens) oder dass
  • der GBR von allen örtlichen Betriebsratsgremien beauftragt wird, zu einer bestimmten Angelegenheit eine unternehmenseinheitliche Regelung herbeizuführen

Der GBR kann sich einem solchen Auftrag dann auch nicht entziehen! 

Der Auftrag an den GBR kann sich aber darauf beschränken, dass der GBR nur Vorarbeiten zur Erledigung einer Aufgabe leisten soll (z.B. Informationsbeschaffung), dass die letzte Beschlussfassung aber beim beauftragenden Betriebsrat (den beauftragenden Betriebsräten) verbleibt. 

Wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Betriebsräte unternehmenseinheitlich geregelt haben wollen, dann müssen auch alle Betriebsratsgremien einen entsprechenden Beschluss fassen. Der GBR kann immer nur für die Betriebsräte aktiv werden, die ihn ausdrücklich mit einer Aufgabe beauftragen (es sei denn, der GBR wäre ausnahmsweise aus eigenem Recht für diese Aufgabe zuständig - siehe § 50 Abs. 1 BetrVG)! 

Allerdings können Betriebsräte einiger Betriebe, die den Auftrag zunächst nicht erteilt haben, dem Ergebnis im Nachgang zustimmen und so der Gemeinschaft “beitreten”.

Für die Beschlussfassung zur Übertragung durch Auftrag an den GBR gilt:

Jede Beauftragung muss - ebenso wie ein jederzeit möglicher Widerruf - stets schriftlich erfolgen (§ 27 Abs. 2 Satz 3+4 BetrVG)!

Der Beschluss zu einer solchen Beauftragung erfordert in jedem einzelnen Betriebsrat immer die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (und nicht nur die der anwesenden Betriebsratsmitglieder).

Gesetzestext

§ 50 Zuständigkeit

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann