Auf einen Blick
Ab einer Größe von 9 Mitgliedern muss ein Betriebsrat einen Betriebsausschuss bilden. Die Größe des Betriebsausschusses hängt von der Größe des Betriebsratsgremiums ab.
Betriebsratsvorsitz und Stellvertretung gehören automatisch dem Ausschuss an, die übrigen Mitglieder werden aus der Reihe der übrigen Betriebsratsmitglieder in geheimer Wahl gewählt. Bei dieser Wahl werden die gleichen Wahlverfahren angewendet, die auch bei der Betriebsratswahl dieses Betriebes angewandt wurden (Personen- oder Listenwahl).
Der Betriebsausschuss ist für die "laufenden Geschäfte" des Betriebsrats zuständig. Dabei handelt es sich um die Geschäftsführung des Gremiums. Die Regeln dafür werden sinnvollerweise in einer Geschäftsordnung festgeschrieben.
Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
In Betriebsräten mit weniger als 9 Mitgliedern kann der Betriebsrat die laufenden Geschäfte dem/der Betriebsratsvorsitzenden oder aber auch einem anderen Betriebsratsmitglied durch Beschluss/Geschäftsordnung übertragen.
Wie wird der Betriebsausschuss gebildet?
Ein Betriebsrat mit 9 oder mehr Mitgliedern muss einen Betriebsausschuss bilden!
Dieser Betriebsausschuss soll eine Art Steuerungs- und Verwaltungsgremium für den Betriebsrat sein. Das zeigt sich auch an der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung.
Zu einem Betriebsausschuss gehören:
- der/die Betriebsratsvorsitzende und die Stellvertretung (zwingend vorgeschrieben!) und
- mindestens 3 "weitere" Betriebsratsmitglieder
Das heißt, bereits ein 9-köpfiger Betriebsrat hat einen Betriebsausschuss zu bilden – und dies ist zwingende Vorschrift.
Die Zahl der weiteren Mitglieder, die zusätzlich zum Vorsitz und Stellvertretung in den Betriebsausschuss gewählt werden müssen, steigt mit der Größe des Gremiums:
| Betriebsratsgröße | Anzahl weitere Mitglieder im Betriebsausschuss |
|---|---|
9 - 15 | 3 |
17 - 23 | 5 |
25 - 35 | 7 |
37 und mehr | 9 |
Wie werden die weiteren Mitglieder des Betriebsausschuss gewählt?
1. Die Betriebsratswahl erfolgte in der Form einer Personenwahl. Dann werden auch die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses in Personenwahl gewählt.
2. Die Betriebsratswahl erfolgte als Listenwahl. Dann können die in den Betriebsrat gewählten Listen Kandidatenvorschläge für den Betriebsausschuss zur Wahl stellen. Abgestimmt wird dann über diese Vorschläge ebenfalls nach den Grundsätzen der Listenwahl. Nach der Wahl erfolgt die Auswertung nach dem d´Hondtschen Verfahren (siehe § 18 BetrVG). Nach dem Höchstzahlenprinzip werden die Sitze im Ausschuss vergeben.
Die Betriebsratsmitglieder können sich aber auch einig sein, und das Listendenken ablegen. Dann können sie auch einen gemeinsamen Kandidatenvorschlag für die Wahl der Ausschussmitglieder erstellen. In diesem Fall erfolgt die Wahl dann doch als Personenwahl. Sicherlich die einfachste Lösung.
Die Wahl der Betriebsausschussmitglieder erfolgt als geheime Wahl - also nicht per Handzeichen, wie sonst der Betriebsrat üblicherweise abstimmt.
Ist der Betriebsausschuss gewählt, sollte seine Zusammensetzung dem Arbeitgeber umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
Beispiel für Listenwahl Betriebsausschuss:
Wir haben ein 9er BR-Gremium.
- Die Liste A ist mit 3 BR-Mitgliedern im Gremium vertreten,
- die Liste B mit 6 Betriebsräten.
Für den Betriebsausschuss müssen 3 Mitglieder gewählt werden.
Nach den Grundsätzen der Listenwahl ergibt sich folgende Berechnung:
| Liste A (3 BR-Mitglieder) erhält 3 Stimmen | Liste B (6 BR-Mitglieder) erhält 6 Stimmen | |
|---|---|---|
| : 1 | 3 | 6 |
| : 2 | 1,5 | 3 |
| : 3 | 1 | 2 |
Die Liste A erhält einen Sitz, die Liste B 2 Sitze im Betriebsausschuss.
Wenn ein Ausschussmitglied abberufen werden soll, weil es z.B. seinen Aufgaben nicht gerecht wurde, muss in dem Fall, dass eine Listenwahl des Betriebsausschusses stattfand, eine 3/4 Mehrheit aller BR-Mitglieder für die Abberufung stimmen. Diese Abstimmung erfolgt geheim - also nicht per Handzeichen.
Beispiel für Abwahl eines Mitglieds des Betriebsausschusses bei Listenwahl:
Der Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern, die durch Listenwahl gewählt wurden.
Ein Mitglied des Betriebsausschusses soll abberufen werden.
Zur Betriebsratssitzung sind 9 Mitglieder erschienen.
Dreiviertel von 11 (weil 11er BR) gleich 8,25.
Alle 9 anwesenden BR-Mitglieder müssen in unserem Beispiel dem Antrag, das Mitglied aus dem Betriebsausschuss abzuberufen, zustimmen.
Welche Aufgaben hat der Betriebsausschuss?
Der Betriebsausschuss übernimmt als Steuerungs- und Verwaltungsgremium des Betriebsrats die dazugehörenden Aufgaben.
Üblicherweise fallen darunter Aufgaben wie:
- Erledigung des Schriftverkehrs
- Weiterleiten von eingehenden Informationen an die Betriebsratsmitglieder,
- Organisation des Betriebsratsbüros,
- Termine vereinbaren,
- Sitzungen vorbereiten
- usw.
Während in einem kleineren Betriebsrat die "laufenden Geschäfte" des Betriebsrats dem/der Betriebsratsvorsitzenden übertragen werden können aber nicht müssen (§ 26 Abs. 2 BetrVG), ist in einem Betriebsratsgremium mit 9 oder mehr Mitgliedern in jedem Fall der Betriebsausschuss für die laufenden Geschäfte zuständig.
Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, ist es wichtig, dass jedes Betriebsratsgremium selber überlegt und festlegt (möglichst in einer Geschäftsordnung – § 36 BetrVG), was und wie die laufenden Geschäfte in ihrem Gremium ausgestaltet werden sollen. Dabei sollte sowohl die konkrete betriebliche, als auch die betriebsrätliche Situation der Ausgangspunkt für alle Überlegungen sein.
Bei weiteren und wichtigeren Aufgaben sollte eine Übertragung an den Betriebsausschuss nochmals sorgfältig überlegt und im Gremium diskutiert (und beschlossen) werden.
Beispiele für solche Aufgaben sind:
- die Vorbereitung von Betriebsversammlungen
- die Durchführung von Betriebsrundgängen
- die Wahrnehmung von Sprechstunden
In solchen Fällen wäre es sogar sehr wichtig, alle Betriebsratsmitglieder zu beteiligen.
Wie kann man Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss übertragen?
Kleinere Betriebsratsgremien mit 3 bis 7 Mitgliedern können ihrem Vorsitzenden zwar die laufenden Geschäfte, niemals aber Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte oder sonstige "Aufgaben zur selbständigen Erledigung" übertragen!
Größeren Betriebsräten mit Betriebsausschuss ist es möglich, diesen auch "Aufgaben zur selbständigen Erledigung" zu übertragen.
Häufig vorkommende Beispiele für eine Übertragung von Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechten sind:
- Der Betriebsausschuss bekommt das Recht, Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG teilweise auszuüben (z.B. Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen - aber nur von Aushilfen, Krankheits- und Urlaubsvertretungen oder ähnliches).
- Der Betriebsausschuss übernimmt einige Bereiche der sozialen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG (z.B. Urlaubsplanung, Zustimmung zu Überstunden, Verwaltung von Werkswohnungen...).
Nun mag eine solche Aufgabenübertragung in Einzelfällen (z.B. in einem Betrieb mit einer hohen Zahl wechselnder Zeitarbeiter:innen) durchaus sinnvoll sein. Zumindest das Beispiel mit der Überstundengenehmigung zeigt, dass es auf lange Sicht problematisch sein kann, weil es eben oft nicht nur um vereinzelte Überstunden, sondern um die dahinterliegenden Probleme geht. Mit diesen (z.B. Arbeitsverdichtung, ständig defekte Maschinen, verfehlte Personalplanung, fehlende Qualifikation, ….) sollte sich immer das gesamte Betriebsratsgremium beschäftigen.
Von der Möglichkeit, Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte auf den Betriebsausschuss zu übertragen, sollte nur sparsam Gebrauch gemacht werden! Über zentrale und wichtige Fragen der Betriebsratsarbeit sollten immer die Mitglieder des gesamten Gremiums entscheiden.
Das wird auch dadurch unterstützt, dass eine solche Aufgabenübertragung nicht wie sonst üblich durch einfache Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder entschieden werden kann. Eine Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung braucht immer die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder und muss schriftlich (z.B. in der Geschäftsordnung – § 36 BetrVG) niedergelegt werden. Das Gleiche gilt natürlich für den Widerruf dieser "Bevollmächtigung".
Dabei müssen auch die genauen Kompetenzen und Grenzen einer eventuellen Aufgabenübertragung schriftlich und klar definiert werden. So entsteht eine Art "Checkliste", an der sich der Ausschuss halten muss.
Ein Beispiel für die Berechtigung Einstellungen von Aushilfen zuzustimmen:
„Der Betriebsausschuss ist berechtigt, Einstellungen kurzfristiger Aushilfen als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung bis zu einer Beschäftigungsdauer von 4 Wochen selbstständig zuzustimmen“.
Wenn dem Betriebsausschuss Aufgaben zur "selbstständigen Erledigung" übertragen wurden, ist dies dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen.
Für eine Aufgabenübertragung an den Betriebsausschuss gibt es nur eine Grenze: Betriebsvereinbarungen müssen immer vom gesamten Gremium beschlossen werden. Der Betriebsausschuss kann hier nur Vorbereitungsarbeiten übernehmen.
Gesetzestext
§ 27 Betriebsausschuss
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
| 9 bis 15 | Mitgliedern |
| aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
| 17 bis 23 | Mitgliedern |
| aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
| 25 bis 35 | Mitgliedern |
| aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
| 37 oder mehr | Mitgliedern |
| aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. |
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
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Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann