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Auf einen Blick

Ab einer Betriebsratsgröße von 7 Mitglieder kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und diesen Aufgaben übertragen. Ab einer Betriebsratsgröße von 9 Mitgliedern können diesen Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

Bildet der Betriebsrat Ausschüsse, so sind die Regeln des § 27 (Bildung des Betriebsausschusses) anzuwenden.

Gleiches gilt für die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat (z.B. Arbeitssicherheitsausschuss), wenn diese selbständig Entscheidungen treffen können sollen.

Wie kann der Betriebsrat durch Bilden von Ausschüssen seine Arbeit effektiver machen?

Der Betriebsrat hat vielfältige Aufgaben – beginnend bei reinen Verwaltungsaufgaben bis hin zur Durchführung seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Daher sollten auch kleine Betriebsratsgremien (mit drei oder 5 Mitgliedern) Arbeitsteilung praktizieren und durch Beschluss in einer Betriebsratssitzung Zuständigkeiten festlegen.

Beispiele:

  • Pflege der Informationsbretter
  • Erarbeitung eines Briefentwurfs
  • Einholung von Informationen usw.

Je größer Betrieb und Betriebsrat sind, desto sinnvoller ist es, die Abläufe im Betriebsrat zu strukturieren. Nicht immer müssen alle Arbeiten im gesamten Gremium behandelt werden, vielmehr können auch Ausschüsse immer wiederkehrende Aufgaben erledigen. Daher können Betriebsräte mit sieben und mehr Mitgliedern Ausschüsse gründen. 

 Diese können dann zum Beispiel

  • vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Informationen auswerten und für die Sitzungen vorbereiten,
  • Dienstpläne auf die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung überprüfen,
  • Die Entgeltentwicklung der Arbeitnehmenden auf Einhaltung des Tarifes überprüfen
  • Beschlussvorlagen für Betriebsratssitzungen vorbereiten
  • Usw.

Welche Ausschüsse der Betriebsrat zu welchen Themen ins Leben ruft, bleibt dem Betriebsrat überlassen und hängt von den betrieblichen Umständen ab

Ausschüsse können als dauerhafte Einrichtung entstehen (z. B. Schichtplanausschuss, Entgeltausschuss, IT-Ausschuss) oder nur vorübergehend bestehen (z. B. während der Einführungsphase einer neuen IT-Anlage, der Umstellung der Produktion oder ähnliches).

Sowie ein Betriebsrat mit Ausschüssen arbeitet, bedarf es einer guten Organisation. Die gesamte Arbeitsplanung des Betriebsrats sollte in einem regelmäßig zu pflegenden Arbeitsplan mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Aufgaben der Ausschüsse festgehalten werden.

Arbeitsteilung und -planung

  • Die gesamte Arbeitsplanung des Betriebsrats sollte in einem regelmäßig zu pflegenden Arbeitsplan mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Aufgaben der Ausschüsse festgehalten werden.
  • Bei jeder Art von Ausschuss (mit oder ohne Aufgaben zu selbstständigen Erledigung) sollen die Aufgaben und Aufträge für den Ausschuss möglichst genau beschlossen werden.
  • Soll ein Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen bekommen, muss darüber auch der Arbeitgeber informiert werden.
  • Wenn der Betriebsrat einen Ausschuss gebildet hat, sollte dieser auch möglichst regelmäßig tagen. Dafür ist es sinnvoll, den Arbeitgeber in geeigneter Form zu informieren.
  • Die Arbeitsweise eines Ausschusses entspricht im Wesentlichen der des Betriebsrats. Wichtig ist, dass über alle Ausschusssitzungen eine Sitzungsniederschrift angefertigt werden muss.
  • Über den Stand der Dinge bei den Themen der Ausschussarbeit sollte der Ausschuss regelmäßig in den Betriebsratssitzungen informieren.

Auf dieser Weise der Arbeitsteilung wird in den regelmäßigen Betriebsratssitzungen der nötige Freiraum geschaffen, um über notwendige Grundsatzentscheidungen zu diskutieren oder über neue Projekte des Betriebsrats zu beraten.

 

Was ist bei der Bildung von Ausschüsse zu beachten?

Der Betriebsrat muss zunächst beschließen, dass er einen Ausschuss zu einem bestimmten Thema bilden will und wie viele Mitglieder der Ausschuss groß sein soll.

Will der Betriebsrat einen Ausschuss gründen, muss genau schriftlich festgelegt werden, welche Kompetenzen und Zuständigkeiten der Ausschuss haben soll. Bei Betriebsratsgremien, die einen Betriebsausschuss gewählt haben (ab 9 Betriebsratsmitglieder, § 27 BetrVG) kann einem Ausschuss auch Dinge zur Selbständigen Erledigung übertragen werden.

Allerdings darf ein Ausschuss niemals die Zuständigkeit haben eine Betriebsvereinbarung selbständig abzuschließen. In solchen Fällen kann ein Ausschuss zwar den Auftrag haben eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber auszuhandeln; die endgültige Zustimmung kommt dann aber immer vom gesamten Gremium.

Auch sollte sich der Betriebsrat das Recht vorbehalten über wichtige grundsätzliche Fragen immer im Gremium abzustimmen.

Der Beschluss über die Zuständigkeiten und eventueller Delegation zur selbständigen Erledigung muss mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats gefasst werden.

Beispiel (für Übertragung von Aufgaben):

Der BR besteht aus 9 Mitglieder.

Es muss von der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder ausgegangen werden. Bei 9 Betriebsräten wären das 5 Mitglieder.

Kommen zur Sitzung nur 5 Betriebsratsmitglieder, ist die Sitzung beschlussfähig, da aber die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder der Aufgabenübertragung zustimmen müssen, müssen bei dieser Sitzung alle 5 anwesenden Betriebsratsmitglieder mit Ja stimmen.

Wer Mitglied in einem Ausschuss wird, entscheidet der Betriebsrat ebenfalls per Beschluss. Dabei müssen aber wichtige Regeln beachtet werden. Bei der Abstimmung  über die Mitglieder eines Ausschusses gelten die Regeln des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG.

Ausschussmitglieder können auch wieder abberufen werden, wenn der Betriebsrat mit der Arbeit im Ausschuss nicht zufrieden ist. Die Abberufung erfolgt nach den Regeln des § 27 Abs. 1 Satz  4 BetrVG.

Wie werden Betriebsratsmitglieder in gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat gewählt?

Oft gibt es in den Betrieben Ausschüsse, die sowohl von Arbeitgeberseite als auch von Mitglieder des Betriebsrats besetzt werden. Als Beispiel kann hier der Arbeitssicherheitsausschuss genannt werden. In diesem Ausschuss ist der Betriebsrat mit (in der Regel) zwei Mitglieder vertreten (§ 89 Abs. BetrVG).

Welche Betriebsratsmitglieder dies sind, und welche Entscheidungsbefugnisse sie haben, entscheidet der Betriebsrat durch Beschlussfassung nach den gleichen Regeln, wie im vorherigen Abschnitt beschrieben. 

 

Gesetzestext

§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

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Quellen

Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage

Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann