§ 89 BetrVG: Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
Auf einen Blick
Zusätzlich zu den anderen Paragrafen, in denen Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutz behandelt werden, werden dem Betriebsrat weitere Rechte eingeräumt, und zwar bezogen auf…
- Zusammenarbeit mit Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungen, TÜV usw.
- Informationen zum Thema Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutz
- Benennung und Abberufung von Sicherheitsbeauftragten
Auch für den betrieblichen Umweltschutz ist der Betriebsrat mitverantwortlich und soll sich für konkrete betriebliche Maßnahmen einsetzen
Der Betriebsrat hat das Recht, an Sicherheitsbesprechungen und -begehungen teilzunehmen und Unterlagen dazu zu bekommen.
Welche Rechte hat der Betriebsrat bei Arbeits- und Gesundheitsschutz?
Es gibt eine ganze Reihe von Paragrafen im Betriebsverfassungsgesetz, die es Betriebsrat (und Arbeitgeber) zur Pflicht machen, sich um den Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz im Betrieb zu kümmern:
- § 80 Abs. 1 BetrVG (Allgemeine Aufgaben)
- § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Mitbestimmungsrechte)
- § 88 BetrVG (Freiwillige Betriebsvereinbarungen)
- § 90 BetrVG (Unterrichtungs- und Beratungsrechte)
- § 91 BetrVG (Mitbestimmungsrechte)
Außerdem wird es dem Betriebsrat zur Pflicht gemacht, sich auch um den betrieblichen Umweltschutz zu kümmern (siehe auch § 89 Abs. 3 BetrVG).
§ 89 Abs. 1 und 2 BetrVG enthalten noch einige weitere Rechte für den Betriebsrat:
Der Betriebsrat hat mit allen Behörden und Einrichtungen, die sich mit Arbeits-, Unfall-, Gesundheits- und Umweltschutz befassen, zusammenzuarbeiten - insbesondere mit
- der Gewerbeaufsicht
- den Berufsgenossenschaften
- der Unfallversicherung
- dem TÜV
Das heißt konkret: Der Betriebsrat kann (und muss) z.B.:
- betriebliche Kontrollen anregen
- über Verstöße des Arbeitgebers gegen einschlägige Vorschriften informieren
- für Auskünfte zur Verfügung stehen
Und umgekehrt hat der Betriebsrat auch das Recht, von diesen Behörden und Einrichtungen...
- in alle Aktionen einbezogen zu werden, die diese im Betrieb durchführen (z.B. bei Unfalluntersuchungen und bei Besichtigungen)
- Einsicht in alle in diesem Zusammenhang anfallenden Unterlagen zu nehmen (dazu auch § 89 Abs. 4-6 BetrVG)
Insgesamt gilt außerdem:
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zum Thema Arbeits-, Unfall- und Umweltschutz unaufgefordert umfassend und rechtzeitig informieren und ihm in alle einschlägigen Unterlagen Einblick geben (auch Berichte, Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen).
Der Betriebsrat ist zu Ortsbesichtigungen, Zeugenvernehmungen und Sachverständigenanhörungen hinzuzuziehen!
Am häufigsten (weil regelmäßig) dürften die Begehungen z.B. der Berufsgenossenschaft, Feuerwehr oder anderer Institutionen sein, die sich einen Überblick über die Arbeitssicherheit im Betrieb oder dem Gesundheitsschutz machen wollen. Bei derartigen Begehungen muss der Betriebsrat hinzugezogen werden.
Welche Rechte hat der Betriebsrat beim betrieblichen Umweltschutz?
Der Betriebsrat ist auch für den betrieblichen Umweltschutz mitverantwortlich und verpflichtet, sich für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften einzusetzen.
Dabei geht es nicht nur um Umweltschutzprobleme, die die Arbeitnehmer:innen des Betriebs direkt betreffen (könnten). Gemeint sind alle Umweltschutzprobleme, die vom Betrieb ausgehen.
Der Betriebsrat hat sich einzusetzen...
- für alle dem Umweltschutz dienenden personellen und organisatorischen Maßnahmen (z.B. die Benennung eines Immissionsschutzbeauftragten) aber auch
- für alle anderen dem Umweltschutz dienenden Maßnahmen (z.B. Verwendung umweltschonender Produktionsverfahren, Energiespareinrichtungen, Umstieg auf umweltschonendere Energiequellen bis hin zu Aktionen zur Förderung des Fahrradfahrens auf dem Arbeitsweg).
Konkret durchsetzen kann der Betriebsrat allerdings nur die Beachtung geltender Normen und Vorschriften – und auch das nur, indem er die zuständigen Behörden und Stellen einschaltet (siehe § 89 Abs. 1 BetrVG)!
Wie ist der Betriebsrat bei Besprechungen zu beteiligen? Welche Unterlagen erhält er?
Der Betriebsrat ist bezogen auf den Themenbereich Arbeits-, Unfall-, Gesundheits- und Umweltschutz nicht nur zu Ortsbesichtigungen, Zeugenvernehmungen und Sachverständigenanhörungen hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Protokolle (Niederschriften) über Besichtigungen und Unfalluntersuchungen zukommen lassen - auch dann, wenn der Betriebsrat von seinem Recht, daran teilzunehmen keinen Gebrauch gemacht hat!
Außerdem hat der Betriebsrat die folgenden Rechte:
- Teilnahme an den monatlich stattfindenden Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten des Betriebs (§ 22 Sozialgesetzbuch VII) und in jedem Fall auf die Protokolle dieser Besprechungen.
- Anspruch auf Durchschriften der nach § 193 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VII vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeigen.
Die Sicherheit der Arbeitnehmer:innen ist eine wichtige Aufgabe des Betriebsrats und erfordert viel Fachwissen, das dieser in Seminaren erlernen kann (siehe auch § 37 Abs. 6 BetrVG). In größeren Gremien wird der Betriebsrat zwei seiner (geschulten) Mitglieder bestimmen, die sich regelmäßig mit den Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes befassen und u.a. an den regelmäßigen Sitzungen des Arbeitgebers und des Sicherheitsbeauftragten teilnehmen.
Gesetzestext
§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann